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BTHG-Kompass 3.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.6

Fahrkosten bei Assistenzleistungen

Bezieht sich § 78 Abs. 4 SGB IX nur auf die Fahrkosten oder weiteren Aufwendungen, die bei dem Assistenzgeber in Ausübung der Assistenz für einen Leistungsberechtigten entstehen? Oder werden von dieser Vorschrift auch die Fahrkosten als ergänzende Leistung erstattet, die bei dem Leistungsberechtigten anfallen, um die Assistenz überhaupt wahrnehmen zu können? Z.B. die Fahrkosten des Leistungsberechtigten zu einem Anbieter, der die Assistenz leistet.



Antwort:

Im Einzelfall erforderliche Fahrtkosten des Assistenzgebers werden erstattet

§ 78 Abs. 4 SGB IX bezieht sich ausdrücklich auf den “Assistenzgeber” (Begleitperson der leistungsberechtigten Person). Die Fahrtkosten des Assistenzgebers werden erstattet, wenn dessen Begleitung nach den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist. In der Gesetzesbegründung zum BTHG verweist der Gesetzgeber auf § 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung a.F., welcher sich explizit auf die Kosten der Begleitperson konzentriert (BT-Drs. 18/9522: 263).

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass Aufwendungen nach der Besonderheit des Einzelfalls “notwendig” sind. Die zu erstattenden Kosten müssen also nicht nur in einem direkten Zusammenhang mit der Assistenzleistung stehen, sondern dürfen gleichzeitig nicht mehr als das im Einzelfall Erforderliche enthalten. "Von der Notwendigkeit ist etwa dann auszugehen, wenn der Assistenznehmer/die Assistenznehmerin auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen ist, um z. B. Therapietermine wahrzunehmen, zu deren Nutzung einer Assistenz bedarf und dafür Fahrtkosten anfallen oder wenn es zum Beispiel gerade darum geht, den Assistenznehmer/die Assistenznehmerin zu einer kulturellen Veranstaltung zu begleiten und dafür eine Eintrittskarte erforderlich ist." (Conrad-Giese 2019)

Dessen ungeachtet hat der Eingliederungshilfeträger, der eine Maßnahme bewilligt hat, im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 113 Abs. 1 SGB IX Fahrtkosten zu übernehmen, die notwendig sind, um die bewilligte Leistung in Anspruch nehmen zu können (vgl. Urteil des BSG v. 27.02.2020, Az. B 8 SO 18/18 R).

 

Literatur

Fahrtkostenerstattung im Rahmen von kompensatorischer Assistenz

Wie erfolgt eine Kostenerstattung für entstandene Fahrtkosten im Rahmen von kompensatorischer Assistenz im Bereich des persönlichen Budgets? Wird diese dem Klienten durch den Leistungsanbieter in Rechnung gestellt, oder werden diese durch den Leistungsträger erstattet?



Antwort:

Notwendige Fahrkosten für Assistenzkräfte – z.B. zur Begleitung des Assistenzgebers – sind ergänzende Leistungen der Sozialen Teilhabe. Bei Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets sind insoweit die notwendigen Fahrtkosten bei der Bemessung des Budgets zu berücksichtigen, da dieses gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX der Höhe nach so zu bemessen ist, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird (sollte das nicht der Fall sein, erneute Bedarfsfeststellung beantragen). Die Fahrtkosten werden dann dem Assistenzgeber vom Leistungsanbieter in Rechnung gestellt und sind aus dem Persönlichen Budget zu finanzieren.

Fahrtkostenerstattung im Rahmen von kompensatorischer AssistenzDownloads und Links

Nachqualifizierung als Fachkraft für ambulante Assistenzleistungen?

Gibt es für persönlich geeignete Nicht-Fachkräfte Möglichkeiten einer Nachqualifizierung als qualifizierte Fachkraft für ambulante Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX außerhalb einer dreijährigen staatl. päd. Ausbildung? Beispielsweise für geprüfte Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB).



Antwort:

Anforderungen an die Fachkräfte legen die Bundesländer fest

Die qualifizierte Assistenz ist gemäß § 78 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich Fachkräften vorbehalten, die i.d.R. über eine einschlägige Ausbildung „im pädagogischen, psycho-sozialen, psychiatrischen oder therapeutischen Bereich“ verfügen müssen (BT-Drs. 18/9522, S. 294), z.B. Heilpädagog/innen, Sozialarbeiter/innen, Erzieher/innen oder Psycholog/innen. Gemäß § 124 Abs. 2 Satz 10 SGB IX muss das Fachpersonal über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. Die Anforderung an die Fachkräfte legen die Bundesländer fest. Ein allgemeingültiges Angebot zur Nachqualifizierung für qualifizierte Assistenz nach § 78 Abs. 2 SGB IX ist mir nicht bekannt.

Da bspw. geprüfte Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) dem Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit zur Folge in der Regel bereits einen anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Heilberuf bzw. einen länderrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen jeweils in Verbindung mit einer zweijährigen Berufspraxis erlernt und ausgeübt haben müssen, bevor sie die 14-monatige Weiterbildung beginnen können, bringen sie nach erster Einschätzung jeweils schon einiges mit für die qualifizierte Assistenz, so dass es sehr auf die jeweiligen Einzelfall ankommen dürfte, welche Qualifikationsbausteine noch fehlen z.B. im Bereich Pädagogik und/oder Kommunikation, und ob diese durch einzelne Weiterbildungen zu erlangen sind oder ob tatsächlich ein weiterer Berufsabschluss von Nöten ist.

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