Ziel des Gesetzes ist ja die möglichst vollständige Modularisierung der Leistungen. Dies hätte aber zur Folge, dass beispielsweise für den Verkauf von Lebensmitteln (Gemeinschaftsküche) oder das Angebot von Transportdienstleistungen oder Wäscherei Umsatzsteuer anfallen würde. Die Leistung würde damit teurer als bisher, obwohl sie möglicherweise in höherem Maße "personenzentriert" angeboten werden kann. Werden die Träger der Eingliederungshilfe dies beim Abschluss der Leistungs-und Vergütungsvereinbarungen berücksichtigen?
Antwort:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diese Fragen gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen erörtert. Das BMAS hat sich dazu in einem Schreiben an die Abeilungsleiter der Sozialministerien der Länder im April 2019 wie folgt erklärt:
Das zuständige BMF zeigte sich sehr aufgeschlossen, die Regelungen zur Gemeinnützigkeit
so anzupassen, dass sich für die heute noch stationären Einrichtungen der
Eingliederungshilfe durch die leistungsrechtliche Trennung der Fach- von den existenzsichernden
Leistungen keine steuerlichen Nachteile ergeben, wenn weiterhin faktisch sowohl
Wohnraum als auch Betreuungsleistungen durch die Einrichtung geleistet werden.
Hier wurde sehr konkret vereinbart, dass der Anwendungserlass zu § 68 Abgabenordnung
(AO) so ergänzt wird, dass Leistungserbringer, die "besondere Wohnformen" betreiben,
auch künftig gemeinnützig bleiben. Ziel ist, dass BMF noch vor Ostern mit einem
Schreiben auf die Länder zugeht und eine entsprechende Änderung des Anwendungserlasses
vorschlägt. Wir werden Ihnen dieses Schreiben zeitnah zusenden.
Hinsichtlich der Frage der Umsatzsteuerpflicht von in besonderen Wohnformen erbrachten
Leistungen stellt sich die Lage differenzierter dar, in Abhängigkeit davon, um welche
Leistungen es sich handelt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass etwaige Ausnahmen
von der Umsatzsteuerpflicht immer verfassungs- und EU-rechtskonform erfolgen müssen.
Allgemein gilt für die Umsatzsteuer folgende Rechtslage: Durchdie Neuausrichtung der
Wohnform für behinderte Menschen durch das BTHG fallen grundsätzlich nicht mehr alle
Leistungen der Wohneinrichtung gegenüber volljährigen behinderten Menschen generell
unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG. Anders als beim Betrieb
von stationären Wohneinrichtungen, in denen regelmäßig gegenüber betreuungsoder
pflegebedürftigen Heimbewohnern umfassende Leistungen entsprechend der Hilfsbedürftigkeit
erbracht werden und deshalb die Vermietungs- und Verpflegungsdienstleistungen
hinter diesen Leistungen zurücktreten, ist beim Betrieb einer Einrichtung in besonderer
Wohnform grundsätzlich von mehreren Einzelleistungen - u. a. von einer nach § 4
Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietungsleistung, von einer nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h
UStG n. F. steuerfreien Pflege- und Betreuungsleistung und einer grundsätzlich steuerpflichtigen
Verpflegungsleistung - auszugeben.
(Quelle: BMAS vom 19.April 2019, Vanessa Ahuja, Leiterin der Abt. V, Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe)
BMAS und BMF haben Steuerfragen gemeinsam erörtertDownloads und Links