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BTHG-Kompass 1.3
In der Version 1.3 des BTHG-Kompasses sind zusätzlich die ersten Fragen und Antworten aus der Fachdiskussion "Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG" enthalten.
Beteiligung beendet –
Beitrag #1000
Unter die neue Leistungsgruppe "Leistungen zur Sozialen Teilhabe" (§ 76 SGB IX) fallen die beiden Bereiche "Assistenzleistungen" (§ 78 SGB IX) und "Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten" (§ 81 SGB IX). Beide Paragraphen verfolgen das Ziel der Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft. Die Assistenzleistung wird in kompensatorische und qualifizierte Leistung aufgteilt, wobei die qualifizierte Assistenzleistung nach der neuesten Literatur eine Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung (Motivation, Anleitung, Training...) darstellen soll. Über die "Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten" liest man in der aktuluellen Literatur, dass es hier ebenfalls um lebenspraktische Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten geht. Es sind hier anscheinend keine Maßnahmen zur beruflichen Reha selbst eingeschlossen, sondern Basiskompetenzen, wie die Konzentration auf eine Aufgabe, Sozialverhalten etc. Auch der FuD zählt wohl zu diesen Leistungen. Die Frage ist nun: Wo liegt die genaue Abgrenzung zwischen der qualifizierten Assistenzleistung nach § 78 SGB IX und den Regelungen nach § 81 SGB IX. Bezieht sich § 78 SGB IX nur auf den Wohnbereich und häuslichen Kontext und § 81SGB IX eher auf die Tagesstruktur? Oder ist diese Vermutung falsch?