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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG

Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.

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    Beitrag #9819

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 1
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Die Vorschrift des § 134 SGB IX wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz um Fallkonstellationen "volljährige Behinderte in Jugendhilfeeinrichtungen" erweitert.

    Frage: Benötigt der Träger der Eingliederungshilfe bei Übernahme von Fällen aus der Jugendhilfe als Voraussetzung für die Leistungserbringung eine Vereinbarung nach SGB IX mit dem Leistungserbringer?

    Beitrag #1129

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:

    Als Sozialhilfeträger übernehmen wir künftig die Steuerung der stationären Maßnahmen des ersten Lebensabschnittes.

    Besteht allein durch die Zuordnung zum Personenkreis (aktuell nach §§ 53,54 SGB XII) ein Anspruch auf eine stationäre Unterbringung/besondere Wohnform? Oder wo ist eine Grenze einzuordnen?

    Wie verhält es sich bei Internaten, in welchen die jungen Menschen leben, um eine bestimmte Schule zu besuchen?

    Beitrag #1133

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 2
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Guten Tag,

    Meine Frage bezieht sich auf den LT 23 in NRW!

    Am 28. Oktober 2019 gab es  das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen und in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten nach § 42b Absatz 2 SGB XII. Demnach ist

    (...)
    "Voraussetzung für den Mehrbedarf ist ein Mittagsangebot, das in der Verantwortung einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters oder im Rahmen vergleichbarer tagesstruk-turierender Maßnahmen gemeinschaftlich bereitgestellt und eingenommen wird.
    Ob ein gemeinschaftliches Mittagessen im Rahmen einer vergleichbaren anderen tages-strukturierenden Maßnahme oder innerhalb des häuslichen Wohnumfelds bereitgestellt und gemeinschaftlich eingenommen wird, ist danach zu beurteilen, inwiefern die Zuberei-tung, Bereitstellung und gemeinschaftliche Einnahme des Mittagessens mit der entsprechenden Durchführung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX vergleichbar ist.
    Umfasst sind demnach Maßnahmen, die unter dem „verlängerten Dach“ der Werkstatt durchgeführt werden sowie Maßnahmen außerhalb einer Werkstatt, beispielsweise in besonderen Tagesförderstätten. Um vergleichbar mit WfbM und anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX zu sein, muss eine andere tagesstrukturierende Maßnahme regelmäßig klar vom Wohnen und allein hierauf bezogenen Unterstützungsmaßnahmen abgegrenzt sein. Tagesstrukturierende Maßnahmen müssen hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer (vergleichbar der Arbeitszeit in WfbM) und den umfassten Wochentagen (von Montag bis Freitag) mit einer (zumindest in Teilzeit ausgeübten) Beschäftigung in Werkstätten vergleichbar sein."

    Erfüllt der LT 23, der ja innerhalb der "besonderen Wohnform" statfindet, aber ein durchaus eigenständiges Angebot ist die Vorraussetzung, für die Mittagsversorgung einen Mehrbedarf geltend machen zu können?

    Beitrag #1109

    Verfasser*in: Privatperson
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    im BTHG-Kompass beantwortet

    besondere Wohnformen - Regelung für junge Heranwachsende in EGH-Einrichtungen für Minderjährige

    Für einige junge Heranwachsende ist es aus pädagogischen Gründen geboten, dass diese befristet im bisherigen Setting einer Einrichtung für Minderjährige verbleiben. Ist mittlerweile eine bundeseinheitliche Regelung bekannt, um eine Ausnahme für die Trennung der Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen in diesem Bereich zu erreichen? Der Verwaltungsaufwand in den Kommunen könnte damit erheblich gesenkt werden.

    Beitrag #1128

    Verfasser*in: Privatperson
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    im BTHG-Kompass beantwortet

    Das Gesetz sieht vor, dass im Teilhabeplan (§19 Abs. 2 Satz 11) die " besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation" dokumentiert werden müssen. Was bedeutet das konkret für einen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erstellung des Teilhabeplans?

    Beitrag #1113

    Verfasser*in: Privatperson
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    im BTHG-Kompass beantwortet

    Ab 1. Januar 2020 wird das Verhältnis von Eingliederungshilfe zur Pflege in § 103 SGB IX geregelt. Demnach umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe die im häuslichen Bereich erbracht werden, auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege.

    Gilt diese Regelung auch, wenn die Leistung der Eingliederungshilfe im Verhältnis zur Leistung Hilfe zur Pflege, einen deutlich geringeren Umfang hat bzw. die Eingliederungshilfe-Leistung nur sporadisch erbracht wird?

    Beitrag #1114

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 4
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Bewohner einer "besonderen Wohnform" konnten bisher ihren Werkstattlohn zusätzlich zum Barbetrag "behalten".

    Wie wird es zukünftig sein? Steht dann lediglich ein Barbetrag zur Verfügung und der Werkstattlohn wird, wie bei der Grundsicherung von Menschen im eigenen Haushalt, prozentual als Einkommen angerechnet?

    Beitrag #1064

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 6

    Für Grundsicherungsempfänger gibt es einen Mehrbedarf für die Mehraufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der WfbM. Müssen demgegenüber Werkstattbeschäftigte, die z. B. aufgrund von Rentenbezügen keinen Grundsicherungsanspruch haben, die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in WfbM selbst tragen? Dann habe ich im Monat weniger Geld als jetzt. Oder steht mir auch ein Mehrbedarf zu und ich erhalte finanzielle Unterstützung für das Mittagessen in der Werkstatt?

    Beitrag #1123

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 4

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich lese mich gerade in die Materie ein wenig ein. Ihr Forum und die Infos auf der Homepage sind hier sehr hilfreich.

    Ich betreibe eine Jugendhilfeeinrichtung (Betriebserlaubnis liegt vor) in Niedersachsen und wir betreuen auch junge Menschen nach 35a SGB VIII. In ein paar Fällen haben wir Einzelvereinbarungen mit einem SGB XII Träger abgeschlossen, weil die Maßnahme vorerst auf SGB VIII begann und sich dann aufgrund von Alter (meist 21 Jahre überschritten) die Zuständigkeit änderte. Die Ziele blieben die gleichen und die Maßnahme wurde auf dem "Ticket" der Jugendhilfe fortgeführt. Nun fragen wir uns, weil wir Anzeichen sehen, dass dies nicht abschließend gesetzlich geregelt ist, ob wir für diese junegen Menschen die separaten Erfordernisse (Mietvertrag, Betreuungsvertrag, ...) parallel zur bestehenden Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung erarbeiten sollen. Wir sind kein SGBXII Einrichtung. Haben Sie hierzu Hilfestellung? Freundliche Grüße ...

    Beitrag #1122

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 2
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Guten Tag,

    was sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Betreute in einer

    1. Einrichtung lebt, die Kosten somit ab 1/2020 auf und von seinem Konto begleichen soll/muss und dieses regelmäßig gepfändet wird? Leistungen der Einrichtungen können dann nicht mehr ausgeglichen werden. (Leistungen der Sozialhilfe, unterliegen dem Pfändungsschutz, Gläubiger pfänden regelmäßig trotzdem, Klageverfahren dauert ca. 6 - 9 Monate bis zur Rückerstattung).

    2. Die Betreuung ist mit Vermögenssorge eingerichtet aber kein Einwilligungsvorbehalt. Fallbeispiel: Betreuter ist kognitiv nicht mehr in der Lage die Notwendigkeit der Zahlung zu erkennen und bucht das Geld für den Eigenverbrauch ab? (Daueraufträge bzw. SEPA ist nicht umsetzbar, da die Zahlungen je Monat zu unterschiedlichen Zeiten auf dem Konto eingehen. Teilweise bei Betriebsrenten oder Leistungen der Unfallversicherung erst zum 15. d. M. ) Soll ich den Betreuten durch einen Einwilligungsvorbehalt "geschäftsunfähig" stellen lassen?

    Ich würde mich über eine Antwort freuen. In den Fällen handelt es sich nicht um Ausnahmen, sondern um ca. 70 % aller Betreuungsfälle.

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