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BTHG-Kompass 3.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.7

Vollständige Kostenübernahme für Erwerb eines Kfz?

Wie ist in diesem Zusammenhang die pauschale Begrenzung aus der Kfz-Hilfeverordnung (9.500 Euro,  § 5) zu verstehen? § 5 Abs. 2  KfzHV eröffnet den Träger der EGH eine abweichende Leistungserbringung. Was könnten hier Anhaltspunkte sein, um z.B. den vollständigen Erwerb eines Kfz (z.B. 35.000 Euro / Rollstuhlfahrer und Assistenzkraft) zu begründen? Gerade Jugendliche verfügen in der Regel nicht über ausreichend Vermögen, um ein Fahrzeug zu finanzieren, sind aber ggf. aufgrund der Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen. Gerade in ländlichen Gegenden (lange Fahrwege zum Kino/Schule/Uni etc.) übersteigen hierbei die Kosten für einen Fahrdienst in kurzer Zeit, die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs.



Antwort:

Vollständige Kostenübernahme für Erwerb eines Kfz?

Leistungen für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der Leistungen für Mobilität (§ 83 SGB IX) werden gewährt, wenn Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind (§ 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Die Bemessung der Höhe der Leistung erfolgt anhand der §§ 4ff. KfzHV. Zu dem von Ihnen zitierten Höchstsatz kommen Kosten für einen behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs nach § 5 Abs 2. KfzHV hinzu. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KfzHV geregelt.

Bei den Kosten für die Anschaffung des Kfz und den behindertengerechten Umbau handelt es sich um eine Teilhabeleistung i.S.v. § 4 SGB IX. Ist der Eingliederungshilfeträger zuständiger Leistungsträger nach § 14 SGB IX, wird im Rahmen der Gesamtplanverfahrens ermittelt, ob der/die Antragsteller/in auf ein Kfz angewiesen ist. Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob mit der Leistung eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigt oder abgemildert werden kann.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen zur Mobilität ergeben sich nicht aus § 83 SGB IX, sondern es bedarf gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eines Leistungsgesetzes. Das Leistungsgesetz für die Eingliederungshilfe ist der Teil 2 des SGB IX, hier konkret §§ 113,114 SGB IX. § 114 Nr. 1 SGB IX setzt die Notwendigkeit des ständigen Angewiesenseins auf das Kraftfahrzeug voraus, diese Voraussetzung muss zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 SGB IX erfüllt sein.

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Beförderungsdienste als Leistungen zur Mobilität

Nach §228ff. SGB IX können bestimmte Schwerbehinderte öffentliche Verkehrsmittel als Nachteilsausgleich kostenlos benutzen. Für die Fahrgeldausfälle ist eine Kostenerstattung durch das Land bzw. den Bund vorgesehen. Wenn ich aufgrund der Schwere meiner Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen kann, sieht § 83 Abs.1 Nr. 1 SGB IX die Stellung eines Beförderungsdienstes vor. Hieraus ergibt sich m.E., dass die Kosten des Beförderungsdienstes durch den Kostenträger (Land) zu erstatten sind. Für die Nutzer des Beförderungsdienstes greift § 113 SGB IX nicht, sie werden ohne "Eigenanteil" befördert, d.h. der Beförderungsdienst gehört nicht zur Eingliederungshilfe.



Antwort:

Beförderungsdienste als Leistungen zur Mobilität

Gemäß § 113 Abs. 3 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe zur Mobilität nach den §§ 77 bis 84 SGB IX. Entsprechend umfassen die Leistungen zur Mobilität auch Leistungen zur Beförderung, etwa durch Beförderungsdienste oder mit Taxen (vgl. LSG Hamburg vom 12.02.2015, L 4 SO 62/13), sowie Leistungen für ein Kraftfahrzeug. 

Leistungsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 SGB IX, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderungen nicht zumutbar sind. Leistungen zur Beförderung können gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen erbracht werden. Außerdem ist eine gemeinsame Inanspruchnahme möglich (BAGüS 2021: 19).

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Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

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