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BTHG-Kompass 3.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.7

Heilpädagogischer Kindergarten als Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Wie kann beim Kostenträger ein Bedarf für eine Nachtbereitschaft begründet werden bzw. wie kann dieser am besten bewilligt werden? Unter welche Leistungen fällt der nächtliche Bedarf? Wer ist für die die Bewilligung des nächtlichen Bedarfs zuständig?



Antwort:

Heilpädagogischer Kindergarten als Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Der Inhalt der heilpädagogischen Leistungen ist in § 79 Abs. 2 SGB IX aufgeführt. Heilpädagogischen Leistungen werden in einem weiten Sinne verstanden, so dass auch heilpädagogisches Reiten erfasst sein kann. Leistungserbringer müssen nicht zwingend Heilpädagog(inn)en sein. Die Maßnahme kann in Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt werden. (Neumann et al. 2020, Rn. 8-10 m.w.N.) Die Leistung wird nur an Kinder erbracht, die noch nicht eingeschult sind. Grundsätzlich fällt daher ein heilpädagogischer Kindergarten unter § 79 SGB IX, ggf. sollte das Konzept eingesehen werden. Die Leistungen könnten sowohl als Einzelleistungen als auch als Komplexleistungen nach § 46 SGB IX erbracht werden.

Ob ein Anspruch auf heilpädagogischen Leistungen gegenüber dem Eingliederungshilfeträger besteht, ergibt sich nicht aus den §§ 113ff. SGB IX, sondern vor allem aus § 99 SGB IX. Zudem muss nach § 79 Abs. 1 S. 1 SGB IX nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten sein, dass 
1.    eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder
2.    die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.

Die Bedarfsermittlung erfolgt dann im Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX anhand der Bedarfsermittlungsinstrumente nach § 118 SGB IX.

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Weitere Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Für die Träger der Eingliederungshilfe sind die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in den §§ 113ff. i.V.m. §§ 77 bis 84 SGB IX enthalten. Dazu zählen neben den Assistenzleistungen insbesondere die Leistungen für Wohnraum, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel und Besuchsbeihilfen. Der Katalog der Leistungen ist nicht abschließend, sodass auch künftig Raum für ganz individuelle Bedarfe bleibt, die auf andere Weise nicht gedeckt werden können.   

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

Die bisherigen Regelungen des SGB XII zur Betreuung in einer Pflegefamilie für Minderjährige wurden in das SGB IX übernommen und ausdrücklich auf Volljährige ausgedehnt.

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