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BTHG-Kompass 3.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.7

Kann ein Leistungserbringer an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen?

Sind auch Leistungserbringer an einer Teilhabeplankonferenz beteiligt, wenn z.B. die leistungsberechtigte Person bei Assistenzleistungen sich einen konkreten Leistungserbringer wünscht?



Antwort:

Auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten ist dies möglich

M.E. ist diese Frage mit Blick auf § 20 Abs. 3, Satz 2 zu bejahen. Dort heißt es: „ Auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leistungsberechtigten können Rehabilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen und Jobcenter sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen“. Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sind Rehabilitationsdienste.

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Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Muss der Träger der Eingliederungshilfe über die Leistungsgesetze aller anderen Rehaträger Bescheid wissen?

Erfolgt die Mitteilung des Rehabedarfs nach § 31 Abs. 3 gemeinsame Empfehlungen bei Beteiligung eines Rehaträgers nicht fristgerecht, ermittelt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf auch nach den Leistungsgesetzen der beteiligten Rehabilitationsträger (§ 31 Abs. 5 gemeinsame Empfehlungen). Wie soll das in der Praxis aussehen? Im Umlaufverfahren? Muss der Träger der Eingliederungshilfe über die Leistungsgesetze aller anderen Rehaträger Bescheid wissen?



Antwort:

Ja, der Träger der Eingliederungshilfe muss (wie alle übrigen Rehabilitationsträger) wissen, unter welchen Voraussetzungen aus welchem Gesetz Leistungen welcher Leistungsgruppen erbracht werden können.

Als nach wie vor nachrangigem Träger obliegt es ihm nicht erst seit Inkrafttreten des BTHG, auf vorrangige (Teil-)Leistungen anderer Träger zu verweisen bzw. sie im Teilhabeplanverfahren zu beteiligen.
Dazu ist ein Umlaufverfahren nicht nötig, sondern die grobe Vorprüfung der Leistungsvoraussetzungen der für die konkret begehrte Rehabilitations- oder Teilhabeleistung infrage kommenden Träger.

Rehaträger muss die Leistungsvoraussetzungen kennen
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