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BTHG-Kompass 3.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.7

Anwendbarkeit des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII) für den Pflegeanteil der Leistung

Ist der Kenntnisgrundsatz (§ 18 SGB XII) für den Pflegeanteil der Leistung anwendbar oder gilt für beide das Antragserfordernis des § 108 SGB IX? Hier gibt es gerade bei Verlängerungsanträgen einige Probleme in der Praxis.



Antwort:

Anwendbarkeit des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII) für den Pflegeanteil der Leistung

Das Antragserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bezieht sich nur auf Eingliederungshilfeleistungen. Für Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII gilt weiterhin der Kenntnisgrundsatz des § 18 Abs. 1 SGB XII.

Bei Verlängerungsanträgen ist zudem zu unterscheiden, ob es sich um reine Verlängerungsanträge oder um modifizierte Folgeanträge handelt. Stellt die leistungsberechtigte Person einen reinen Verlängerungsantrag, so ist dieser grundsätzlich nicht als Teilhabeleistungsantrag i. S. v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu werten, da die Verlängerung einer bestimmten Maßnahme regelmäßig keinen neuen Antrag voraussetzt, sondern von Amts wegen zu bewilligen ist, wenn das Teilhabeziel noch nicht erreicht wurde. Der Grundsatz der Leistungskontinuität verlangt bei Folgeanträgen, dass der leistende Rehabilitationsträger auch über die weiteren Bedarfe zu entscheiden hat.

Dafür spricht auch, dass die Gesetzesbegründung bei einem einmal durchgeführten Gesamtplanverfahren von einen fehlenden Antragserfordernis für die Fortschreibung und Weiterbewilligung ausgeht (Gutzler in: Hauck/Noftz, SGB, 01/20, § 108 SGB IX, Rn. 12).

Soweit daher in dem Gesamtplanverfahren ein Bedarf für Leistungen der Eingliederungshilfe ermittelt worden ist, ist nach § 108 Abs. 2 SGB IX ein Antrag für diese Leistungen nicht notwendig. Dies gilt nicht nur für das anfängliche Gesamtplanverfahren, sondern auch für das Verfahren zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplanes (Gutzler in: Hauck/Noftz, SGB, 01/20, § 108 SGB IX, Rn. 2).

Betraf der Erstantrag hingegen eine konkrete, abgrenzbare, nicht verlängerbare Teilhabeleistung und beantragt der Leistungsberechtigte nach der Erledigung des bewilligenden Verwaltungsaktes eine neue Teilhabeleistung, so ist das Zuständigkeitsklärungsverfahren nach § 14 SGB IX erneut durchzuführen.

§ 14 SGB IX ist auch auf einen Folge- bzw. Verlängerungsantrag anzuwenden, wenn bei der leistungsberechtigten Person zwar weiterhin unveränderter Teilhabebedarf besteht, sie aber seinen Aufenthaltsort so verändert hat, dass spezialgesetzlich eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers möglich erscheint.

Materialien

Die Pflegekasse in der Gesamtplankonferenz

Muss die Pflegekasse einer Einladung der EGH zur Gesamtplankonferenz dieser folgen?



Antwort:

Teilnahme der Pflegekasse an der Gesamtplankonferenz

Die gesetzliche Regelung scheint eindeutig. So heißt es im § 117 Abs. 3 SGB IX:

Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist“. 

Downloads und Links

Die Träger der Hilfe zur Pflege in der Gesamtplankonferenz

Stellt der EGH-Träger auch den Pflegebedarf fest, wenn die EGH die Pflege umfasst? Oder ist der Träger der Hilfe zur Pflege trotzdem an der Bedarfsermittlung zu beteiligen?



Antwort:

Beteiligung des Trägers der Hilfe zur Pflege in der Gesamtplankonferenz

Der Träger der Eingliederungshilfe ist nach § 13 in Verbindung mit § 118 SGB IX dafür zuständig, den individuellen Bedarf auf Leistungen zur Teilhabe zu ermitteln. Eine Kompetenz zur Ermittlung der erforderlichen pflegerischen Leistungen ergibt sich hieraus nicht.

In der Praxis haben sich in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Lösungen herausgebildet: mitunter erfolgt eine Orientierung an der Feststellung des Pflegegrades des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse[1], in anderen Fällen erfolgt eine Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialhilfe, die für die Leistungen zur Pflege nach SGB XII zuständig sind.

[1] Vergleiche beispielsweise Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung (30.12.2019): Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Absatz 1 SGB IX, vom 17.12.2019. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Nr. 26), S. 858–988.

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