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BTHG-Kompass 2.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.1

Bedarfe pflegender Angehöriger

Das Gesetz sieht vor, dass im Teilhabeplan (§19 Abs. 2 Satz 11) die "besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation" dokumentiert werden müssen. Was bedeutet das konkret für einen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erstellung des Teilhabeplans?



Antwort:

Bedarfe pflegender Angehöriger

In § 19 Abs. 2 SGB IX sind die Inhalte eines Teilhabeplans aufgelistet, den der leistende Rehabilitationsträger erstellt. Es handelt sich dabei um die für die Entscheidungen der Rehabilitationsträger maßgeblichen Feststellungen aus dem Teilhabeplanverfahren (BT-Drs. 18/9522: 239):

„Der Teilhabeplan wird damit zu einem standardisierten Verwaltungsverfahren und regulärer Bestandteil der Aktenführung. Durch die Aufzählung der zu dokumentierenden Elemente des Teilhabeplans wird sichergestellt, dass alle Rehabilitationsträger ihre Dokumentationsanforderungen an den gleichen Maßstäben ausrichten und eine lückenlose Kommunikation zwischen den Rehabilitationsträgern stattfinden kann“ (ebd.).

Da die Leistungen der medizinischen Rehabilitation insbesondere durch die gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden und die entsprechende Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe dem Nachrangprinzip unterliegt (§ 91 Abs. 1 SGB IX), wird der Träger der Eingliederungshilfe, sofern er leistender Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX ist, die Feststellungen über die „besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation“ im Regelfall von der beteiligten gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Diese hat gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V ohnehin die Aufgabe, die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei ihrer Entscheidung über die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu berücksichtigen.

Bedarfsermittlung und ICF

Die ICF der WHO bildet die Grundlage für die Bedarfsermittlungsinstrumente im Eingliederungshilferecht. Damit werden die individuelle Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und gleichwertige Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderungen unterstützt.

Definition ICF

Was ist die ICF?



Antwort:

Antwort

Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) ist eine internationale Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Sie wurde 2001 auf der 54. Vollversammlung der WHO verabschiedet und soll eine international einheitliche Kommunikation zur „Beschreibung des Gesundheitszustands und der mit Gesundheit zusammenhängenden Zustände“ (WHO 2005: 11) aller Menschen und damit nicht nur für Menschen mit Behinderungen ermöglichen (ebd.: 13). 

Die ICF stellt zugleich die Weiterentwicklung der Internationalen Klassifikation der Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen (ICIDH) aus dem Jahr 1980 dar. Durch die Fokussierung auf die Funktionsfähigkeit und damit zusammenhängend die Einbeziehung der Komponenten Körperfunktionen, Körperstrukturen, Aktivitäten, Partizipation sowie Umwelt- und personbezogenen Faktoren und deren Wechselwirkungen im Rahmen eines bio-psycho-sozialen Modells beinhaltet die ICF ein umfassenderes Konzept der funktionalen Gesundheit als die Vorgängerversion der ICIDH.

Materialien

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