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BTHG-Kompass 2.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.1

Anwendung des BEI_BW bei verschiedenen Personengruppen

Ist das Instrument in Baden-Württemberg auf alle Personengruppen der Menschen mit Behinderungen gleichwertig anzuwenden oder stellten sich für bestimmten Personengruppen Schwierigkeiten dar? Wenn ja, warum und welche Lösungsansätze gibt es (z.B. bei psychisch kranken Menschen)?



Antwort:

Das Instrument ist bei allen Menschen mit Behinderung anzuwenden, es müssen allerdings unterschiedliche Zugangswege gewählt werden. Hilfreich ist bei Menschen mit seelischen und geistigen Behinderungen, wenn die betreffende Person eine Person ihres Vertrauens einbezieht, was ihr nach § 117 SGB IX n.F. im gesamten Gesamtplanverfahren zusteht. Außerdem sollten die Fallverantwortlichen des Trägers der Eingliederungshilfe darauf achten, dass sie sich auf die Besonderheiten der jeweiligen Klientel einstellen.

Anwendung des BEI_BW bei verschiedenen PersonengruppenDownloads und Links

Weitere Umsetzung des BEI_BW

Was wurde in Baden-Württemberg aus der Forderung nach einer unabhängigen Stelle für die Umsetzung des Bedarfsermittlungsinstrumentes?



Antwort:

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) hat die Aufgabe, ein Konzept für ein Kompetenzzentrum zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des BEI_BW zu entwerfen, in dem alle Interessensgruppen vertreten sind. Dieses Konzept liegt noch nicht vor, das Kompetenzzentrum ist aber verbindlich vorgesehen.

Kompetenzzentrum zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des BEI_BWDownloads und Links

Welches Bedarfsermittlungsinstrument wird bei bundeslandsübergreifenden Fällen genutzt?

Wenn ein Leistungsberechtigter in einem anderen Bundesland lebt als der zuständige Leistungsträger, auf welcher Grundlage wird dann die Bedarfsermittlung durchgeführt? Beispiel: Ein Leistungsberechtigter lebt in Hannover. Leistungsträger ist der LWL. Wird zur Bedarfsermittlung B.E.Ni oder Bei_NRW genutzt?



Antwort:

Die Bedarfsermittlung wird auf Grundlage des Bedarfsermittlungsinstruments des zuständigen Trägers der Eingliederungshilfe durch ebendiesen Träger durchgeführt. In dem geschilderten Fall ist der LWL zuständiger Träger der Eingliederungshilfe. Dieser wird den Bei_NRW zur Bedarfsermittlung nutzen und nicht mit dem Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni arbeiten.

Bedarfsermittlungsinstrument des zuständigen Trägers der Eingliederungshilfe

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