Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 2.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.1

Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII

Ist die Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?



Antwort:

Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII

Ja. § 17 SGB IX enthält gegenüber den §§ 35a ff. SGB VIII allerdings weitergehende und spezielle Verfahrensvorgaben.

Einkommen und Vermögen

Für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, sieht das BTHG Verbesserungen bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen und Vermögen vor. Die Verbesserungen treten in zwei Stufen in den Jahren 2017 und 2020 in Kraft.

Einkommens- und Vermögensüberprüfung in der Eingliederungshilfe

Wie erfolgt die Einkommens- und Vermögensüberprüfung für die (ambulante) Fachleistung ab dem 1. Januar 2020? Weiter wie bisher mit einem SGB XII - Sozialhilfegrundantrag? Oder mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Vorvorjahres? Wie würde dann das Vermögen abgefragt? Oder wird es eigene Formulare der SGB IX-Kostenträger zur Angabe von Einkommen und Vermögen geben?



Antwort:

Die Berechnung eines Beitrags aus dem Einkommen (§ 137 SGB IX) bzw. der Einsatz des Vermögens oberhalb des Freibetrages des § 139 SGB IX erfolgt ab dem 1. Januar 2020 für die ambulant erbrachte Fachleistung der Eingliederungshilfe durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Dazu wird es auch besondere Formulare geben. Die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des Vorvorjahres ist erforderlich. 

Falls der Leistungsberechtige aus seinem Einkommen oder Vermögen nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, wird er keinen Beitrag leisten müssen bzw. kein Vermögen einzusetzen haben, da die Freibeträge oberhalb des durch die Sozialhilfe garantierten Existenzminimums liegen.

In diesem Fall ist jedoch zusätzlich zum Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe ein  Grundsicherungsantrag nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII zu stellen. Für diese Leistung erfolgt der Einsatz von Einkommen und Vermögen unverändert nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften.

Einkommens- und Vermögensüberprüfung in der Eingliederungshilfe

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.