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BTHG-Kompass 2.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.1

Leistungstrennung bei Betreuung in einer Pflegefamilie?

Wie wird ab 2020 die Trennung zwischen Fachleistung und existenzsichernder Leistung bei Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 80 SGB IX erfolgen? Wird es hierzu Empfehlungen geben?



Antwort:

Die Bundesländer regeln das Verfahren und die Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie in eigener Zuständigkeit.

In vielen Bundesländern ist die Trennung zwischen Fachleistung und existenzsichernder Leistung bei der Betreuung einer Pflegefamilie bereits erfolgt. Bundesweite Empfehlungen sind nicht bekannt. Die in § 80 Satz 3 SGB IX angesprochenen Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern beziehen sich auf begleitende Fachdienste. Der Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Pflegefamilien ist nach unserer Kenntnis nicht beabsichtigt.

Bundesweit geltende Regelungen sind nicht bekannt

Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen

Ziel des Gesetzes ist ja die möglichst vollständige Modularisierung der Leistungen. Dies hätte aber zur Folge, dass beispielsweise für den Verkauf von Lebensmitteln (Gemeinschaftsküche) oder das Angebot von Transportdienstleistungen oder Wäscherei Umsatzsteuer anfallen würde. Die Leistung würde damit teurer als bisher, obwohl sie möglicherweise in höherem Maße „personenzentriert“ angeboten werden kann. Werden die Träger der Eingliederungshilfe dies beim Abschluss der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen berücksichtigen?



Antwort:

Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen

Ab dem 1. Januar 2020 gilt für Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen leben, dass sie die Kosten für ihre Verpflegung (Warenwert) aus ihrer Grundsicherung finanzieren. Leistungserbringer, die Verpflegungsleistungen, also auch die Zubereitung der Speisen, erbringen, müssten dafür die volle Umsatzsteuer von 19 Prozent abführen und entsprechende Beträge gegenüber den Leistungsberechtigten abrechnen.

Eine generelle Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG sei als Folge der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen nicht mehr möglich. Darüber hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Schreiben vom 12. April 2019 informiert.

Auf die Kritik aus der Praxis, dass dies eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstelle, haben das BMAS, das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) reagiert und die Problematik in einem gemeinsamen Termin mit Vertreterinnen und Vertretern von Leistungserbringern und Trägern der Eingliederungshilfe diskutiert. Über die Ergebnisse dieses Treffens informierte das BMAS die Bundesländer am 22. November 2019.

Das Schreiben enthält folgende Punkte:

  • WBVG-Verträge könnten künftig umsatzsteuerrechtlich als Verträge besonderer Art angesehen werden und dementsprechend unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG fallen.
  • Leistet ein Leistungerbringer auf Grundlage getrennter Verträge auch Verpflegungsleistungen, könnten die erzielten Umsätze als mit einer Einrichtung zur Pflege oder Betreuung eng verbundene Umsätze i.S. des § 4 Nr. 16 UStG gewertet werden und wären damit ebenfalls umsatzsteuerfrei.

Wesentliche Voraussetzung für eine solche steuerrechtliche Einschätzung ist, dass das Entgelt für Verpflegung nur den reinen Wareneinsatz enthält, während die Kosten für die Zubereitung der Speisen den Pflege- und Betreuungsleistungen zugeordnet sind und damit als Fachleistung vom Träger der Eingliederungshilfe finanziert werden.

Das BMAS informiert darüber, dass es eine zeitnahe Abstimmung zwischen BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder zu dieser Rechtsauffassung gebe. Sollte dies erst nach dem Jahreswechsel 2020 möglich sein, erwäge das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung, um Rechtssicherheit für Leistungserbringer und -berechtigte zu gewährleisten.

Materialien

Mietvertrag bei Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen?

In vielen Bundesländern übernehmen nach wie vor geschlossene stationäre Einrichtungen die Versorgung von Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung für sich eine Gefahr darstellen. In diesen Einrichtungen werden überwiegend Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Die Unterbringung vollzieht sich in der Regel gegen den Willen der Betroffenen und setzt immer einen sogenannten richterlichen Unterbringungsbeschluss des örtlichen Amtsgerichtes gemäß § 1906 BGB voraus.

Vor diesem Hintergrund massiver Einschränkungen der bürgerlichen Freiheitsrechte ist uns die Anwendbarkeit der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen nicht klar. Wir fragen uns, wie Menschen unter diesen Vorraussetzungen zum Abschluss von Mietverträgen gezwungen werden können. Insbesondere dann, wenn Art. 13 GG von vornherein ausgehebelt ist. Es ist uns auch zu Ohren gekommen, dass diese Einrichtungen bei der Gesetzgebung einfach vergessen wurden, weil sie nicht in die schöne neuen Welt passen. Schön wäre eine Antwort.



Antwort:

Betreuer kann erforderlichenfalls Verträge schließen

Menschen können zum Abschluss von Mietverträgen genauso wenig gezwungen werden wie zur Beantragung von Eingliederungshilfeleistungen. Daher wird in derartigen Fällen eine Betreuung eingerichtet werden müssen.

Es gibt auch jetzt Menschen mit psychischen Erkrankungen/psychiatrischen Störungen, die in einer ganz normalen Wohnung leben, während die Erkrankung intermittierend zu Unterbringungen in psychiatrischen Kliniken führt. Für diese Menschen werden rechtliche Betreuer mit weitreichenden Aufgabenkreisen bestellt. Ihnen obliegt dann nicht nur die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern sie nehmen auch Post entgegen, regeln vertragliche und Vermögensangelegenheiten und vertreten die Betroffenen vor Behörden und Gerichten.

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