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BTHG-Kompass 2.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.1

Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen

Leistungsträger und Leistungserbringer stehen vor der Herausforderung, die bisher in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbrachten Komplexleistungen nach ihren Bestandteilen aufzuschlüsseln. Denn künftig wird der Träger der Eingliederungshilfe nur noch Fachleistungen der Eingliederungshilfe finanzieren.

Therapeutische Leistungen als Fachleistung

Welches Personal darf der zukünftigen “Fachleistung" zugeordnet werden? Gehören therapeutische Leistungen auch zu den "Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe" (also SGB IX) wenn Bewohner/innen diese in einem erhöhten Umfang benötigen?



Antwort:

Therapeutische Leistungen als Fachleistung

Dies hängt einerseits von den im Rahmen der Bedarfsermittlung erhobenen Teilhabebedarfen der leistungsberechtigten Person und andererseits vom Konzept des Leistungserbringers ab und kann so allgemein nicht beantwortet werden.

Wenn ein Leistungserbringer Leistungen für Personen erbringt, die zur Erlangung oder Erhaltung von sozialer Teilhabe ein besonders hohes Maß an therapeutischen Leistungen benötigen, kann das dazugehörige Personal der Fachleistung zugeordnet werden. Hierzu würde eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung und als Voraussetzung dafür ein therapeutisches Konzept gehören, das den Zusammenhang zwischen therapeutischer Leistung und sozialer Teilhabe erklärt.

Anders ist es, wenn es für diese therapeutischen Leistungen einen vorrangigen Rehabilitationsträger gibt und sie nicht oder nicht in erster Linie der sozialen Teilhabe, sondern (beispielsweise) der medizinischen Rehabilitation dienen. Dann könnte die Gesetzliche Krankenversicherung der zuständige (oder auch teilweise zuständige) Rehabilitationsträger sein. Zur Erbringung der therapeutischen (Teil-)Leistungen würde eine ärztliche Verordnung und eine Abrechnungsbefugnis gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung benötigt.

Verwaltung des „Heimtaschengeldes“ - Einrichtung eines Girokontos

Ich bin gesetzliche Betreuerin für mehrere Menschen, die im Rahmen der Kostenübernahme durch den LWV Hessen in die Eingruppierung der Eingliederungshilfe fallen, und als solche in einer Einrichtung leben. Nun wurde seitens der Einrichtung mitgeteilt, dass für die Betreuten ein Girokonto bei einer Bank einzurichten ist, da in der Folge des neuen BTHG die Verwaltung des Heimtaschengeldes nicht mehr über die Verwaltung der Einrichtung geschehen dürfe.
Dies wäre aus meiner Sicht zum deutlichen Nachteil der Heimbewohner, da es regional keine Bank gibt, die solche Konten gebührenfrei führt. Das würde heißen von dem Heimtaschengeld in Höhe von ca. 110,00 € mtl. ist eine Gebühr von mindestens 3,-- mtl. zu entrichten, d.h. im Jahr 36,--€. Das kann nicht im Sinne der sowieso schon Benachteiligten sein. Hierzu bitte ich um Überprüfung, wie auch um Rückantwort.



Antwort:

Ein „Heimtaschengeld“ wird es für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 in seiner bisherigen Form nicht mehr geben. 
Es handelt sich dann vielmehr um den „Anteil des Regelsatzes nach § 27 a Abs. 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt“ und seine Höhe ist Gegenstand der Beratungen im Rahmen des Gesamtplanverfahrens, § 121 Abs. 4 Ziff. 6 SGB IX (neu ab 2020).
Grundsätzlich müssen auch andere Bezieher/innen von Grundsicherungsleistungen in aller Regel ein Girokonto führen und Kontoführungskosten sind als „Finanzdienstleistungen“ oder „sonstige Dienstleistungen“ Bestandteil des Regelsatzes. Die Höhe der Kontoführungsgebühren mindert den zur Verfügung stehenden Geldbetrag und deshalb muss sie in die Beratungen zum verbleibenden Anteil des Regelsatzes mit einfließen. 
Darin ist für sich genommen keine „Schlechterstellung“ des Menschen mit Behinderungen zu sehen. Die Intention des Gesetzgebers geht dahin, dass der Mensch mit Behinderungen (bzw. mit ihm gemeinsam der rechtliche Betreuer/die rechtliche Betreuerin) künftig seine Bedarfe mit dem Träger der Eingliederungshilfe bespricht und im Gesamtplanverfahren mit diesem gemeinsam bestimmt, bei welchem Anbieter er welche Leistungen in Anspruch nehmen will oder eben nicht. 
Es geht um eine Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, ein höheres „Taschengeld“ und dafür ein geringeres Maß an Fachleistungen zu erhalten.
Selbstverständlich spricht auch nichts dagegen, mit dem Leistungserbringer künftig Absprachen zur Verwaltung von Bargeld zu treffen, falls dieser das aus lebenspraktischen Gründen weiterhin anbietet.

Grundsicherungsleistungen und Kontoführungsgebühren

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