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BTHG-Kompass 2.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.1

Eigenbeteiligung bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

Gibt es eine Eigenbeteiligung der Leistungsberechtigten bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern?



Antwort:

Eigenbeteiligung der Leistungsberechtigten

Durch das Starke-Familien-Gesetz vom 3. Mai 2019 wurde die im BTHG (Art. 13 Nr. 16 BTHG) vorgesehene Eigenbeteiligung zur gemeinsamen Mittagsverpflegung, die Beschäftigte ab dem 1. Januar 2020 hätten zahlen sollen, gestrichen (Art. 4 und 7 Starke-Familien-Gesetz).

Finanzierung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Rentenbezug

Für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger gibt es einen Mehrbedarf für die Mehraufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der WfbM. Müssen demgegenüber Werkstattbeschäftigte, die z. B. aufgrund von Rentenbezügen keinen Grundsicherungsanspruch haben, die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in WfbM selbst tragen? Dann habe ich im Monat weniger Geld als jetzt. Oder steht mir auch ein Mehrbedarf zu für das Mittagessen in der Werkstatt?



Antwort:

Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der WfbM, bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote ist von den Beschäftigten selbst zu zahlen. Während für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger hierfür ein Mehrbedarf anerkannt wird (§ 42b SGB XII), erhalten Werkstattbeschäftigte ohne Grundsicherungsanspruch diesen nicht und zahlen das Mittagessen, sofern sie daran teilnehmen, aus ihren eigenen Einkünften, z.B. aus Rentenbezügen.

Finanzierung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Rentenbezug

Vereinbarung für „Andere Leistungsanbieter“

Unser Träger möchte ab dem 1. Januar 2018 Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Anderer Leistungsanbieter - werden. Der Antrag auf Vereinbarung der Leistung beim Kostenträger ist gestellt. Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) beauftragt, nähere Bestimmungen zu den §§ 60 ff. SGB IX zu erlassen. Dieses scheint bis jetzt nicht erfolgt zu sein. Kann trotzdem eine Vereinbarung geschlossen werden ab dem 1. Januar 2018?



Antwort:

Neue Leistungsanbieter können mit dem 1. Januar 2018 ihre Arbeit aufnehmen. Weder § 94 SGB IX noch § 60 SGB IX oder § 111 SGB IX (- neu ab 2020) enthalten spezielle Vorbehalte.

Im Bereiche der Eingliederungshilfe sind andere Leistungsanbieter Leistungserbringer gemäß §§ 123ff. SGB IX und unterliegen somit dem regulären Vertrags- und Leistungserbringungsrecht. Für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung des Trägers der Eingliederungshilfe mit einem anderen Leistungsanbieter prüft der Träger der Eingliederungshilfe, ob der antragstellende Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen erfüllt (BT-Drs. 18/9522: 254). Darüber hinaus präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter.

Sobald der „Andere Leistungsanbieter“ zugelassen worden ist, wird er sich darauf verlassen können, auch weiterhin finanziert zu werden, selbst wenn der (neue) Träger der Eingliederungshilfe derzeit noch nicht durch das Land bestimmt wurde und der Kostenträger später aus diesem Grund wechselt.

Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer LeistungsanbieterMaterialien

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