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BTHG-Kompass 2.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.1

Wie funktioniert die Bedarfsermittlung bei psychisch Kranken?

Psychisch Kranke können häufig ihre Wünsche nicht deutlich äußern, im Gegensatz zu anderen Behindertengruppen wie Blinden oder Körperbehinderten. Die Gutachten, die aus Gründen der Kostenerstattung defizitorientiert formuliert sind, versperren oft Zukunftsperspektiven, die vielleicht möglich wären. Auch das Prozedere ist häufig so undurchschaubar, dass selbst ein Mensch, der weniger Einschränkungen hat, damit überfordert ist. Berufsbetreuer haben auf Grund der vielen Fälle, die sie betreuen, keine Zeit, sich intensiv zu kümmern. Welche Beteiligungsmöglichkeiten haben Angehörige psychisch Kranker?



Antwort:

Das Gesamtplanverfahren: transparent, individuell und konsensorientiert

Das seit dem 01.01.2018 für die Träger der Eingliederungshilfe vorgesehene Gesamtplanverfahren nach §§ 141 ff. SGB XII (§§ 117 ff. SGB IX – neu ab 2020) sieht detaillierte Regelungen vor, die u.a. zu mehr Transparenz, Individualität und Konsensorientierung im Rahmen des Verfahrens beitragen sollen.

Ferner ist vorgesehen, dass die Bedarfsermittlung zwingend mit Instrumenten zu erfolgen hat, die an der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) orientiert sind. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem neuen, am bio-psycho-sozialen Modell der ICF orientierten Behinderungsbegriff zu, der eine funktionale Beeinträchtigung nicht mehr als Eigenschaft und Defizit einer Person betrachtet, sondern sie im Zusammenspiel mit Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen des betroffenen Menschen sieht. Dieser Betrachtung wird im gesamten verfahren Rechnung getragen, um zu gewährleisten, dass die Leistungen auch tatsächlich den Teilhabebedarf decken.

Angehörige können als Vertrauensperson teilnehmenErste Orientierungshilfe für die MitarbeiterWeitergehende Pflichten für Träger der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020Materialien

Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren bei Menschen mit psychischen Erkrankungen

Als Sozialarbeiterin bei einem Leistungserbringer stelle ich fest, dass bisher für die von mir leistungsberechtigten Menschen mit psychischen Erkrankungen kein Teilhabeplan- oder Gesamtplanverfahren vom Kostenträger durchgeführt wurde.

Gibt es dafür auch Sanktionsmöglichkeiten?



Antwort:

Regelungen des Gesamtplanverfahrens auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen

Seit dem 1. Januar 2018 gelten mit den §§ 141 ff. SGB XI detaillierte Regelungen für das Gesamtplanverfahren. Danach ist auch für leistungsberechtigte Menschen mit psychischen Erkrankungen eine individuelle Bedarfsermittlung sowie ein transparentes, trägerübergreifendes, interdisziplinäres, konsensorientiertes, individuelles, lebensweltbezogenes sowie sozialraum- und zielorientiertes Gesamtplanverfahren vorgeschrieben. 

Sollte seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage das Verfahren, wie von Ihnen beschrieben durchgeführt worden sein, dürfte der das Verfahren beendende Bescheid (Leistungsbescheid oder Ablehnungsbescheid) bereits aus formalen Gründen rechtswidrig sein.

Im Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren kann der Antragsteller, also der Leistungsberechtigte, nicht aber der Leistungserbringer ein regelkonformes Verfahren durchsetzen.

Angehörige können als Vertrauensperson teilnehmenErste Orientierungshilfe für die MitarbeiterWeitergehende Pflichten für Träger der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020Materialien

Örtlicher und überörtlicher Träger im Gesamtplanverfahren

Wie verhalten sich örtlicher und überörtlicher Träger im Gesamtplanverfahren zueinander?



Antwort:

Nach den bisher verabschiedeten oder im Entwurf vorliegenden Ausführungsgesetzen der Länder ist entweder der örtliche oder der überörtliche Sozialhilfeträger als Träger der Eingliederungshilfe und damit als die für das Gesamtplanverfahren zuständige Behörde bestimmt worden. In zwei Flächenländern, in Bayern und im Saarland sind ausschließlich die überörtlichen Träger für das Gesamtplanverfahren zuständig. In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen sind ausschließlich die örtlichen Träger zuständig. In Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen werden voraussichtlich „Lebensabschnittsmodelle“ realisiert, d.h. die jeweiligen örtlichen Träger werden für Kinder und Jugendliche zuständig sein, die überörtlichen Träger für Erwachsene mit Behinderungen. In Baden-Württemberg ist beim überörtlichen Träger ein medizinisch-pädagogischer Fachdienst angesiedelt, der die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berät und unterstützt. In Sachsen-Anhalt sind die örtlichen Träger dem überörtlichen Träger weisungsunterworfen.

Wie künftig fallbezogene Kooperationen in den Gesamtplanverfahren in den Ländern aussehen, lässt sich erst übersehen, wenn alle Länder ihre Bedarfsermittlungsinstrumente implementiert haben.    

Landesspezifische Zuständigkeitsregelungen

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