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BTHG-Kompass 1.12

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.12

Auswirkungen des BTHG auf die Kinder- und Jugendhilfe

Welche Auswirkungen hat das BTHG auf die Kinder- und Jugendhilfe? Welche Regelungen treten mit der zweiten Reformstufe in Kraft, die von der Kinder- und Jugendhilfe beachtet und angewendet werden müssen? Was bedeuten diese Regelungen konkret?



Antwort:

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Mit dem BTHG wird ab dem 1. Januar 2018 auch die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen den für alle Rehabilitationsträger geltenden allgemeinen Regeln des Teils 1 und 2 des SGB IX unterworfen und zwar unabhängig davon, ob sie aus dem SGB XII oder dem SGB VIII zu leisten ist.

1. Das Jugendamt in einer Doppelrolle als Träger der Jugendhilfe und Rehabilitationsträger2. Die Fachkraft im Jugendamt/ASD/KSD prüft, ob der Teilhabebedarf aus ihrem Leistungsgesetz (vollständig) gedeckt werden kann, Zuständigkeitsklärung, § 14 SGB IX3. Teilhabeplanverfahren – Hilfeplanverfahren4. Neuerungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben5. Änderungen ab 2020Literatur

Medizinische Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation als Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe unterliegt dem Nachrangprinzip des § 2 SGB XII bzw. § 91 SGB IX (ab 01.01.2020). Leistungsvoraussetzungen und Umfang der Leistung werfen gleichwohl immer wieder Fragen auf.

Teilhabeplan bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Gemäß § 42 Abs. 2 SGB IX gibt es einen sehr umfangreichen Katalog an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Muss im Falle des Zusammentreffens von Eingliederungshilfe und z. B. einer Verordnung von Arznei- und Verbandsmittel, einer Behandlungspflege in Form von Medikamentengabe, einer Facharztbehandlung, Zahnbehandlung etc. zwingend ein Teilhabe- anstatt eines u. U. ausreichenden Gesamtplans erstellt werden? Falls ja, ist es dann notwendig, dass alle SGB V-Leistungen erhoben und dokumentiert werden?



Antwort:

Der Teilhabeplan ist immer dann zu erstellen, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Er ist also beispielsweise zu erstellen, wenn in einem Fall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur sozialen Teilhabe zu erbringen sind. In einem Fall, in dem der Träger der Eingliederungshilfe lediglich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringt, müsste kein Teilhabeplan erstellt werden, sondern der Gesamtplan wäre ausreichend.

Im Teilhabeplan sind nicht alle Leistungen aufzuführen, sondern nur die zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele voraussichtlich erforderlichen Leistungen. Die BAR schreibt in ihrer Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess hierzu:

„Im Teilhabeplan werden die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen so zusammengefasst, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Dies wird insbesondere dadurch erreicht, dass geeignete Leistungen ausgewählt, in eine zeitliche Reihenfolge gebracht und inhaltlich verknüpft werden. Die Leistungen sind so aufeinander auszurichten, dass das gesamte Verfahren bis zur Erreichung der Ziele der Teilhabeplanung nahtlos, zügig, wirksam und wirtschaftlich abläuft“ (BAR 2019: 53).

Gemäß BAR enthält der Teilhabeplan Angaben zu „Ziel, Art, Umfang und inhaltliche[r] Ausgestaltung der vorgesehenen Leistungen“ (ebd.: 54) sowie zu „voraussichtlichem Beginn und Dauer der vorgesehenen Leistungen sowie dem Ort ihrer Durchführung“ (ebd.).

Teilhabeplan bei Leistungen zur medizinischen RehabilitationMaterialien

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