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BTHG-Kompass 1.12

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.12

Zuständigkeit bei fehlenden Unterlagen

Wenn bei einer Weiterleitung an einen anderen Rehaträger noch nicht alle Unterlagen vorliegen, ist dieser trotzdem zuständig?



Antwort:

Zuständigkeit bei fehlenden Unterlagen

Die Zwei-Wochen-Frist gem. § 14 Abs 1 SGB IX dient der schnellen Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis gegenüber den Leistungsberechtigten. Sie beginnt im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 ab der Kenntnis der den Hilfebedarf begründenden Umstände gem. § 18 SGB XII. Die leistungsbedürftige Person muss identifizierbar sein.

Ab dem 1. Januar 2020 muss sich hingegen die leistungsberechtigte Person äußern, dass sie wegen einer Behinderung Teilhabeleistungen begehrt. Ein Antrag gem. § 108 SGB IX n.F. liegt dann auch vor, wenn das Begehren in Einzelheiten noch unklar oder unvollständig ist. Eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens ist nicht Teil des Antragsverfahrens, sondern der Bedarfsfeststellung, die ersterer folgt (BSG v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R). Gem. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat der Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden; die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Die Zwei-Wochen-Frist läuft, soweit der Antragsteller alles Gebotene tut, um das Leistungsbegehren erkennbar zu machen. Verzögerungen, die die Antragsteller zu vertreten haben, verlängern diese Frist.

In komplexeren Fällen, in denen weder die Behörde noch die leitungsberechtigte Person Verzögerungen bei der Zuständigkeitsklärung zu vertreten haben, wird es auch weiterhin zu Weiterleitungen an objektiv unzuständige Reha-Träger kommen. Falls diese pflichtgemäß handeln, werden deren Belange durch die Erstattungsregelung gem. § 16 Abs. 3 SGB IX gewährt, nach der nicht nur die Sachaufwendungen zu erstatten sind, sondern auch eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen.

Turbo-Klärung auch innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs (bisherige „Sozialhilfe“)?

Wenn ein erstangegangener Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet, ist dieser der zweitangegangene Träger im Sinne des § 14 SGB IX (§ 22 Abs. 2 gemeinsame Empfehlungen). Wie verhält es sich, wenn der zweitangegangene Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet? Ist dieser dann drittangegangener Träger und hat die Fristen nach § 14 Abs. 3 SGB IX (Turbo-Klärung) zu beachten?



Antwort:

Zweitangegangener Träger ist leistender Rehabilitationsträger

Wenn ein Rehabilitationsträger einen Antrag von einem anderen Träger des gleichen Sozialleistungsbereichs weitergeleitet bekommt, dann ist er zweitangegangener Träger und damit leistender Rehabilitationsträger mit den entsprechenden Rechtsfolgen – falls es sich um zwei örtlich unterschiedlich zuständige Rechtssträger handelt. Eine Weiterleitung an einen dritten Träger mit den entsprechenden Rechtsfolgen kommt nur mit dessen ausdrücklichem Einverständnis in Betracht (§ 14 Abs. 3 SGB IX).

Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

Der Teilhabeplan soll an alle Beteiligten (auch beteiligte Reha-Träger) verschickt werden. Wie verhält es sich mit dem Datenschutz? Müssen alle Informationen (auch sensible Daten) zur Verfügung gestellt werden?



Antwort:

Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

Gemäß § 23 Abs. 1 SGB IX ist bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Durchführung der Teilhabeplankonferenz der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Abs. 9 SGB X sowie Stelle im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB I. Zudem hat der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz eine Einwilligung des Leistungsberechtigten nach § 67b Abs. 2 SGB X einzuholen, wenn und

soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet werden kann. Die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist nur zulässig, soweit diese für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich sind (§ 23 Abs. 2 SGB IX).

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat im Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess hinsichtlich des Datenschutzes folgende Hinweise gegeben:

„(1) Während des Rehabilitationsprozesses und während des damit in Verbindung stehenden Verwaltungsverfahrens sind der Schutz der personenbezogenen Daten einschließlich der Sozialdaten sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten.

(2) Auch bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Weitergabe der Daten durch den zuständigen Rehabilitationsträger an die weiteren beteiligten Rehabilitationsträger und die jeweiligen Leistungserbringer ist der Datenschutz unter Berücksichtigung von § 23 SGB IX zu wahren. Insbesondere sind das Einwilligungserfordernis und der Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenerhebung und -übermittlung zu beachten“ (BAR 2018: 11f.).

 

Hinweis der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Mit Blick auf die Teilhabeplankonferenz gibt die BAR zudem folgenden Hinweis:

„Die informierte Einwilligung in die Durchführung der Teilhabeplankonferenz soll den Leistungsberechtigten dabei helfen, die Gesprächssituation und die an ihr Beteiligen Akteure im Vorfeld einschätzen zu können. Aufgrund der Besonderheit einer offenen Gesprächssituation über die Lebenssituation des betroffenen Menschen, die der Betrachtung der gesamten personenbezogenen Faktoren und der Umweltfaktoren dient, werden in einem erweiterten Teilnehmerkreis auch Informationen über die jeweilige Lebenslage, den Gesundheitszustand und die Wünsche des einzelnen Menschen erörtert, die über die Zuständigkeit einzelner Rehabilitationsträger hinausgehen“ (ebd.: 46).

Darüber hinaus ist im Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der BAR ein Muster für die Einwilligungserklärung zum Datenschutz enthalten (ebd.: 74).

Zugleich wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur die noch offene Frage diskutiert, inwiefern der gesetzliche Auftrag zur Koordination und Kooperation der Rehabilitationsträger als „Aufgabe“ im Sinne der sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften (§ 35 SGB I, §§ 67ff. SGB X) einzuschätzen ist (Schian/Stähler 2015: 2).

Materialien

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