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BTHG-Kompass 1.12

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.12

Peer Counseling darf die Peers nicht ausschließen

Peer Counseling sollte Beratung auf gleicher Augenhöhe bieten, von Betroffenen zu Betroffenen. Man sollte nicht zu stark die Ausbildung reglementieren, bzw. den Zugang zu einer Peer Counseling-Stelle nicht von einem einschlägigen Studium abhängig machen. Dann schließt man die aus, die unter Umständen aufgrund der Behinderung kein Studium absolviert haben. Training-on-the Job wäre hier sinnvoll.



Antwort:

Genau diese von Ihnen angesprochene Beratung auf Augenhöhe soll durch die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX gefördert werden.
Ein Studium ist dazu nicht erforderlich. Die Beratenden absolvieren lediglich eine verpflichtende Grundqualifizierung. Dies erschien dem Gesetzgeber angesichts der unübersichtlichen Rechtslage geboten, um die Qualität der Beratung sicherzustellen.

Über die Website der der Fachstelle Teilhabeberatung wird ersichtlich, dass ein Großteil der Beratungsstellen tatsächlich durch Selbsthilfeverbände betrieben wird.


 

 

Qualitätssicherung durch Grundqualifizierung über die Fachstelle EUTBMaterialien

Netzwerkpartner EUTB

Seelische Gesundheit - Angebote der EUTB für Menschen mit seelischer Behinderung - Psychische Erkrankungen. Welche Anbieter bearbeiten diese Zielgruppe? 

Wir sind bundesweit auf der Suche nach Netzwerkpartnern. 



Antwort:

Zugelassene EUTB-Stellen sind online

Die zugelassenen Stellen der EUTB finden Sie unter: www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb. Zuständiger Ansprechpartner ist die Fachstelle Teilhabeberatung.

 

Materialien

Beratungspflichten des Trägers der Eingliederungshilfe

Welche Beratungspflichten liegen beim Träger der Eingliederungshilfe und wie soll er diesen nachkommen können?



Antwort:

Beratungspflichten des Trägers der Eingliederungshilfe

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Die „Beratung und Unterstützung“ von Menschen mit Behinderungen zählt bereits jetzt zu den Aufgaben der für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger (vgl. § 11 SGB XII). Mit dem Bundesteilhabegesetz wird aber vor dem Hintergrund der intendierten selbstbestimmteren Teilhabe von Menschen mit Behinderungen dem Thema „Beratung und Unterstützung“ eine größere Bedeutung beigemessen. Der bisherige Aufgabenkatalog wird im künftigen Recht der Eingliederungshilfe daher mit § 106 SGB IX n.F., der 2020 in Kraft treten wird, spezifiziert und konkretisiert.

Ausweislich des § 106 SGB IX n.F. hat der Träger der Eingliederungshilfe den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen unter anderem über die Verwaltungsabläufe zu beraten und auch Hinweise auf Leistungsanbieter sowie andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum zu geben. Zudem haben die Träger der Eingliederungshilfe - soweit erforderlich - den Leistungsberechtigten während des gesamten Verwaltungsverfahrens (z. B. Unterstützung bei der Antragstellung der Leistungen zur Eingliederungshilfe) und auch im Zusammenhang mit der Leistungserbringung (z. B. Vorbereitung der Kontaktaufnahme und Begleitung zu Leistungsanbietern) zu unterstützen.

Die Umsetzung dieser Vorschrift obliegt den Trägern der Eingliederungshilfe (Ländern und Kommunen), die die Leistungen der Eingliederungshilfe in eigener Zuständigkeit durchführen.

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