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BTHG-Kompass 1.12

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.12

Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege

Die Praxis bei den Trägern der Sozialhilfe in 2017 hat gezeigt, dass die gesetzlichen Regelungen bereits jetzt zu weiteren Ausgrenzungen der Menschen mit Behinderungen führt, jedenfalls dann, wenn sie gleichzeitig pflegebedürftig sind. Den „Trick“, den die Sozialhilfeträger hierbei anwenden, ist, dass sie pflegebedürftige Personen der Hilfe zur Pflege zuordnen, so dass sie aus der Eingliederungshilfe komplett oder zu einem großen Umfang herausfallen. Durch diesen Schritt ersparen sich die Sozialhilfeträger eine völlige oder umfangreiche Dokumentation der Bedarfsfeststellung. Die Gefahr, dass komplex beeinträchtigte Personen mit hohem Unterstützungsbedarf bis Ende 2019 völlig aus dem System der Eingliederungshilfe herausgedrängt und der Hilfe zur Pflege, also einem anderen Rechtskreis, zugeordnet werden, ist riesengroß. Dies geschieht schleichend und spielt in den öffentlichen Diskussionen keine Rolle, weshalb es in diesem öffentlichen Forum auftauchen muss. Wir werden dann sehen, ob es weiter ignoniert oder ernst genommen wird.



Antwort:

Weiterverweisung von der Eingliederungshilfe in das System der Hilfe zur Pflege

Die neuen, detaillierten Regelungen zur Gesamtplanung sind erst mit dem 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Sie sind eine Reaktion des Gesetzgebers auf die in der Vergangenheit teils lückenhafte, teils völlig fehlende Prüfung von Teilhabebedarfen gerade auch bei Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf. Diese Regelungen werden jetzt durch die Verwaltungen mit Leben erfüllt.

Leistungen der Eingliederungshilfe werden neben Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege erbracht, wenn neben dem Pflegebedarf Teilhabeeinschränkungen bestehen. Die Leistungen stehen gleichrangig nebeneinander und dieser Gleichrang ist unabhängig vom Lebensalter. Die Feststellung von Teilhabeeinschränkungen ist Gegenstand der Bedarfsermittlung.

 

Pflegehilfsmittel und Inkontinenzversorgung in „besonderen Wohnformen“?

Ab 2020 werden die existenzsichernden Leistungen von der Fachleistung getrennt. Bis dahin muss die „stationäre Einrichtung“ die Versorgung mit Verbrauchsgütern wie Handschuhen und Desinfektionsmitteln sicherstellen und auch die Verbrauchsgüter wie Inkontinenzmittel gewährleisten, auch wenn die Pauschale der Krankenkasse hierfür nicht ausreicht.

Unter dem Aspekt, dass es sich ab 2020 um „besondere gemeinschaftliche Wohnformen“ handelt und die Grundsicherungsleistungen gewährt werden, stellt sich die Frage, wer zukünftig die Mehrkosten für Inkontinenzversorgung zu tragen hat. Darüber hinaus ist die Frage, ob Menschen in besonderen Wohnformen, die einen Pflegegrad haben, zukünftig Anspruch auf die Versorgung mit für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 SGB XI haben. Insgesamt stellt sich die Frage, wie sich die SGB XI-Ansprüche auf die Umstellung auswirken.



Antwort:

Richtlinien gem. § 71 Abs. 5 SGB XI bestimmen die Kriterien

Die Kriterien, die eine Wohnform ab 1. Januar 2020 erfüllen muss, damit den Leistungsberechtigten Ansprüche gegen die zuständige Pflegekasse zustehen, werden derzeit durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger und den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet.

Sie soll zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.

 

Abgrenzung zwischen Wohnformen

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird im Benehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger undden komunalen Spitzenverbänden sowie unter Beteiligung der Vertreter der freien Wohlfahrtspflege eine Richtlinie zur Auslegung des Begriffs der „Räumlichkeiten“ in § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI n.F. erlassen. 

Wie kann vermieden werden, dass sich dabei Unschärfen in der Abgrenzung zwischen Wohnformen des § 42 a SGB XII ergeben?

Während § 71 Abs. 4 SGB XI regeln soll, für welche Wohnformen die Pflegeversicherung lediglich die Pauschale aus § 43 a SGB XI leistet, dient die Definition von Wohnformen in § 42 a SGB XII der Klärung der Frage dient, wie die Kosten der Unterkunft ermittelt und letztlich finanziert werden. Es ist also durchaus denkbar, dass eine Behausung nach dem einen Gesetz als „quasi-stationär“, nach dem anderen aber als „ambulant“ beurteilt werden kann. Das wäre sehr verwirrend.



Antwort:

Abgrenzung zwischen Wohnformen

Die Richtlinie soll eine möglichst klare Abgrenzung ermöglichen und die Beteiligung der Träger der Eingliederungshilfe soll die Kompatibilität der gefundenen Kriterien mit denen des § 42 a SGB XII gewährleisten.

Ob und wie den Beteiligten das gelungen ist, wird man sagen können, sobald die Richtlinie erlassen worden ist. Sie soll zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.

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