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BTHG-Kompass 1.12

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.12

Zahlen zu den bisherigen Anträgen anderer Leistungsanbieter

Wir sind daran interessiert, ob bislang Erkenntnisse und Zahlen aus den Bundesländern über die bisherigen Anträge auf Anerkennung als Anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX vorliegen.

Wie viel Interesse besteht an der Anerkennung und aus welchen Bereichen kommen die Antragsteller (Träger, WfbM, Wirtschaft etc.)?

Wie viele Anträge wurden bislang bewilligt und in welchen Bundesländern?

Können Sie hierzu Zahlen nennen?

Wenn keine Zahlen vorliegen sollten, wo kann die Anzahl der Anträge erfragt werden und werden diese Daten in der nächsten Zeit evaluiert?

Wer wäre in diesem Bereich Ansprechpartner, das BMAS?

Vielen Dank für eine Auskunft.



Antwort:

Anzahl der zugelassenen anderen Leistungsanbieter

Die zugelassenen anderen Leistungsanbieter werden von dem Informationssystem REHADAT erfasst. Auf dem Portal lassen sich die Adressen von anderen Leistungsanbietern, die einen Vertrag zur Durchführung von Leistungen nach § 60 SGB IX mit einem Leistungsträger geschlossen haben, finden. Die Basisangaben werden gemäß einer Absprache mit den Leistungsträgern nach Vertragsabschluss an REHADAT gemeldet.


Laut REHADAT lassen sich derzeit (Stand November 2019) insgesamt 20 zugelassene andere Leistungsanbieter in sieben Bundesländern ausfindig machen (REHADAT 2019). Von diesen bieten 16 Leistungen im Berufsbildungs-und Eingangsverfahren (§ 57 SGB IX) sowie vier im Arbeitsbereich der WfbM (§ 58 SGB IX) an. Es fällt zudem auf, dass besonders (Berufs-) Bildungswerke sowie Werkstätten sich als andere Leistungsanbieter bewerben. Die freie Wirtschaft, als Anbieter von Leistungen des § 57 und § 58 SGB IX, ist bei der derzeitigen Auflistung von REHADAT nicht wiederzufinden.
Neben der Auflistung von REHADAT lassen sich Zahlen und Erkenntnisse beim jeweils zuständigen Rehabilitationsträger in den einzelnen Bundesländern erfragen. Das BMAS wird zudem Daten zu anderen Leistungsanbietern im Rahmen der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 BTHG erheben.

Materialien

Bewerbung als anderer Leistungsanbieter

Wir wollen uns als anderer Leistungsanbieter §60 SGB IX anerkennen lassen und haben bereits im letzten Jahr ein Konzept eingereicht. Wir wollen Menschen, die im Arbeitsbereich einer WfbM arbeiten und gerne auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wollen, eine Alternative in Form von Praktika, Außenarbeitsplatz oder ausgelagerter Arbeitsgruppe bieten. Dies auch, weil die WfbM ihren gesetzlichen Auftrag in diesem Bereich unserer Ansicht nach nicht ausreichend erfüllt und auch aufgrund Ihres Auftrags nicht erfüllen kann. In der WfbM steht der Entwicklungs-/Rehabilitationsauftrag in krasser Konkurrenz zum Produktionsauftrag, den die Werkstätten erfüllen müssen. 

Wir merken nun, dass diese Alternative zum Angebot der WfbM von Seiten unserer Genehmigungsbehörden eigentlich gar nicht gewollt sind; von Seiten der Werkstattbeschäftigten besteht dagegen eine große Nachfrage. Vom zukünftigen Kostenträger wird uns der Aufbau und Inhalt unseres Konzeptes ganz klar vorgeschrieben; wir haben hier gar keine Gestaltungsspielräume mehr. Sollten wir unser bestehendes Konzept verteidigen, bekommen wir die Antwort: „Es müssen keine anderen Leistungsanbieter zugelassen werden!“ Wir werden hier stark unter Druck gesetzt und haben kaum/keine Handlungsalternativen. Die Bearbeitungszeit von über neun Monaten alleine für die Be- und Überarbeitung eines Konzeptes spricht auch dafür, dass Alternativen zum bisherigen System eigentlich nicht gewollt sind.

Für uns stellt sich langsam die Frage:

Was sollte der § 60 SGB IX, wenn alles beim Alten bleiben soll?

Wie schwer wiegt der § 62 SGB IX?

Welche Alternativen haben wir, unser Konzept in eine Leistungs-und Vergütungsvereinbarung zu bringen, wenn von Seiten des Kostenträgers geblockt wird?



Antwort:

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mit § 60 Absatz 3 SGB IX soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Leistungsträger keine Verpflichtung haben, eine Struktur von anderen Leistungsanbietern zu schaffen. Der Leistungsträger - insbesondere die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich; die Träger der Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich - entscheidet, ob ein anderer Leistungsanbieter für einen Menschen mit Behinderung tätig werden kann, wenn es einen solchen gibt. Dabei ist das Wunsch- und Wahlrecht nach § 62 SGB IX zu berücksichtigen. Der Leistungsträger muss aber kein Angebot nach § 60 SGB IX schaffen, wenn es in seinem Zuständigkeitsbereich kein solches Angebot gibt.

Für die BA kommt das Zulassungsverfahren nach der AzAV (§§ 178 ff. SGB III) zur Anwendung (siehe beigefügtes Fachkonzept: Bundesagentur für Arbeit 2017).

Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es keine Vorab-Zulassung eines anderen Leistungsanbieters. Der Träger der Eingliederungshilfe muss im konkreten Einzelfall darüber entscheiden, ob er mit einem anderen Anbieter auf dessen Antrag nach den Vorschriften des Teil 2 Kapitel 8 SGB IX eine schriftliche Vereinbarung zur Durchführung der Leistung nach § 60 SGB IX durchführen will. Ergibt die Prüfung, dass der Anbieter die Voraussetzungen erfüllt und ist der andere Leistungsanbieter bereit, den Leistungsberechtigten aufzunehmen, führt das Wunsch- und Wahlrecht (§ 62 SGB IX) dazu, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Leistung bei diesem anderen Anbieter grundsätzlich zu bewilligen hat. Dies ist im Rahmen des partizipativen Gesamtplanverfahrens festzustellen.

 

Fachkonzept für den Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) bei anderen Leistungsanbietern

Gibt es bereits ein Fachkonzept für den Arbeitsbereich bei anderen Leistungsanbietern?



Antwort:

Fachkonzept für den Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) bei anderen Leistungsanbietern

Während für andere Leistungsanbieter, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) anbieten, ein Fachkonzept der Budesagentur für Arbeit (BA) seit Ende 2017 vorliegt, gibt es für Anbieter von Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58 SGB IX) kein bundesweit einheitliches Fachkonzept von Seiten der Träger der Eingliederungshilfe.

Orientierungshilfe der BAGüS

Allerdings hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) eine Orientierungshilfe veröffentlicht, die Hinweise zur Umsetzung der neuen Regelungen für die anderen Leistungsanbieter beinhaltet (BAGÜS 2017: 5). Darin wird u. a. genauer auf die Anforderungen als anderer Leistungsanbieter und auf die gesetzliche Abgrenzung zur WfbM eingegangen. Darüber hinaus wird der Inhalt des schriftlichen Vertragsverhältnisses von Menschen mit Behinderungen bei anderen Leistungsanbietern konkretisiert.

Orientierungshilfen einzelner Bundesländer

Darüber hinaus haben verschiedene Bundesländer bzw. Träger der Eingliederungshilfe Orientierungshilfen für andere Leistungsanbieter im Arbeitsbereich veröffentlicht.
Der Freistaat Thüringen hat in seiner Orientierungshilfe zum einen die gesetzliche Grundlage der anderen Leistungsanbieter definiert. Dabei wird auch erwähnt, dass Inklusionsbetriebe als andere Leistungsanbieter nicht in Frage kommen. Außerdem sollen bevorzugt Träger zugelassen werden, die bislang nicht im Bereich der WfbM tätig sind. Zum anderen wird den potenziellen Bewerbern mitgegeben, welche Angaben in der konzeptionellen Ausgestaltung des Antrags angegeben sein müssen (Freistaat Thüringen 2019).

In der Orientierungshilfe des Landes Niedersachsen werden 13 Prämissen formuliert, die für eine Zulassung als anderer Leistungsanbieter zu beachten sind. Eine Prämisse besteht darin, dass keine Umwandlung bestehender WfbM zu einem „anderen Leistungsanbieter“ möglich ist. Außerdem wird die Kapazitätshöchstgrenze im Arbeitsbereich auf 60 Plätze beschränkt (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2019).


Aktuelle Informationen zum Umsetzungsstand in den Bundesländern finden Sie unter: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzung-laender/.

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