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BTHG-Kompass 1.12

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.12

Behinderungsbegriff und ICF

Inwiefern basiert der neue Behinderungsbegriff des BTHG auf der ICF?



Antwort:

Antwort

Bereits der im Jahr 2001 im SGB IX a.F. eingeführte Behinderungsbegriff basierte grundlegend auf der ICF, da hier ein Wirkungszusammenhang zwischen einem Gesundheitsproblem und der daraus folgenden Einschränkung der Teilhabe hergestellt wurde:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX a.F.).
Dadurch hat der Gesetzgeber bereits 2001 im Sinne der ICF „nicht mehr die Orientierung an wirklichen oder vermeintlichen Defiziten, sondern das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen (Partizipation) in den Vordergrund gerückt“ (BT-Drs. 14/5074: 98).

Mit dem neu gefassten § 2 Abs. 1 SGB IX wird diese neue Sicht auf Behinderung nochmals verdeutlicht und in Anlehnung an das der ICF zugrundeliegende "bio-psycho-soziale Modell" von Behinderung wurden nun auch die Wechselwirkung mit einstellungs-und umweltbedingten Barrieren ins Gesetz aufgenommen.

In der durch das BTHG reformierten Version des Behinderungsbegriffes lautet die Definition von Behinderung nun wie folgt:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Durch die Einbeziehung der „Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren“ wird eine engere Bezugnahme auf das Behinderungsverständnis der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) ersichtlich (Präambel und Art. 1 UN-BRK). Die UN-BRK wiederum basiert in ihrem Behinderungsverständnis vor allem auf der ICF (BT-Drs. 18/9522: 227). Die ICF begreift Behinderung als Teilhabeeinschränkung, die das negative Ergebnis der Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem und ihren Kontextfaktoren darstellt (WHO 2005: 145f.).

Behinderungsbegriff und Eingliederungshilfe

Zur Vollständigkeit der Antwort zum Behinderungsbegriff gehört aber auch, dass der neue Behinderungsbegriff für die Menschen mit Behinderungen nicht gilt, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen wollen oder müssen. Hier gilt der § 99 SGB IX mit seiner Bezugnahme auf § 53 SGB XII. 



Antwort:

Neuer Behinderungsbegriff als gesetzliche Definition von Behinderung

Der neue Behinderungsbegriff nach § 2 Abs. 1 SGB IX stellt seit 1. Januar 2018 die gesetzliche Definition von Behinderung in Deutschland dar und gilt für alle Menschen mit Behinderungen. § 99 SGB IX n.F. beinhaltet keine Definition von Behinderung, sondern die Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus verweist § 53 Abs. 1 SGB XII auf Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und damit auch auf den neuen Behinderungsbegriff.

Die ICF im BTHG

Ist die ICF im Rahmen des BTHG nur im Kontext der Bedarfsermittlung enthalten?



Antwort:

Nein. Neben der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX-neu, die durch ein Instrument zu erfolgen hat, das sich an der ICF orientiert, bildet die ICF zudem die Grundlage für den neuen Behinderungsbegriff. Ebenso wie im bio-psycho-sozialen Modell, das der ICF zugrundeliegt, definiert das BTHG in § 2 Abs. 1 SGB IX-neu Behinderung als Ergebnis der Wechselwirkung zwischen Gesundheitsproblem und den personen- und umweltbezogenen Kontextfaktoren (BT-Drs. 18/9522, S. 227). Damit wird zugleich der Bezug zum Behinderungsverständnis der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) deutlich (vgl. Präambel und Art. 1 UN-BRK).

ICF als Grundlage des neuen BehinderungsbegriffsICF und leistungsberechtigter Personenkreis

Darüber hinaus soll auch der noch zu definierende leistungsberechtigte Personenkreis in § 99 SGB IX-neu an der ICF und an den darin enthaltenen Lebensbereichen ausgerichtet werden. In den Jahren 2017 bis 2018 wird die Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe wissenschaftlich untersucht und in den Folgejahren 2019 bis 2021 modellhaft in den Bundesländern erprobt. Anhand der gewonnen Untersuchungsergebnisse wird der Gesetzgeber dann über die konkrete Fassung der Norm entscheiden.

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