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BTHG-Kompass 1.12

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.12

Private Haftpflichtversicherung für Empfänger/innen von Eingliederungshilfe in einer Pflegeeinrichtung

Wir sind eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in NRW. Wir haben Bewohner/innen, deren Kostenträger der Landschaftsverband -LWL- (im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe) ist.

Bekannt ist uns bereit, dass diese Bewohner/innen ein eigenes Girokonto eröffnen müssen. Bislang werden die Barbeträge der Bewohner/innen bei uns über buchhalterische Barbetragskonten verwaltet und das wäre eigentlich auch in der Zukunft einfacher zu handhaben und den Bewohner/innen fallen dafür natürlich auch keine Kontoführungsgebühren an, wie es bei den meisten Girokonten der Fall ist.

Nun sind unsere LWL-Bewohner/innen bislang über das Haus haftpflichtversichert, so wie alle anderen Bewohner/innen auch. Die Frage ist für die Zukunft nur, ob die Bewohner/innen andere Verträge und Verpflichtungen, wie z.B. eine private Haftpflichtversicherung abschließen müssen oder ob sie weiterhin über uns als Haus mitversichert sind.



Antwort:

Private Haftpflichtversicherung für Empfänger/innen von Eingliederungshilfe in einer Pflegeeinrichtung

Grundsätzlich fallen private Haftpflichtversicherungen in den Bereich der existenzsichernden Leistungen. Denkbar sind ab 1. Januar 2020 drei Varianten zur Weiterversicherung Ihrer Bewohner/innen: 

1. Sie verlangen bei Zuzug den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, haben aber dann keine Kontrolle über den jeweils aktuellen Versicherungsschutz Ihrer Bewohner/innen (Werden die Beiträge regelmäßig gezahlt? Besteht der Vertrag noch?).

2. Sie versichern die Bewohner/innen weiter über einen Gruppenvertrag und stellen den Bewohner/innen einen anteiligen Betrag in Rechnung, der aus der Grundsicherung aufzubringen ist.

3. Sie finden gute Argumente dafür, dass diese Versicherungen zur Fachleistung der Eingliederungshilfe in der durch Sie angebotenen Form gehören und durch den Träger der Eingliederungshilfe zu finanzieren sind.

Zuschnitt und Finanzierung der Fachleistungen

Mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem des SGB XII geht auch eine Weiterentwicklung bzw. Ausdifferenzierung der Leistungen einher. Wo bislang eine „Komplexleistung Eingliederungsghilfe“ erbracht wurde, soll es künftig größere Wahlmöglichkeiten geben. Voraussetzung dafür ist, sich über den Zuschnitt von (Einzel-)Leistungen und ihre Finanzierung klar zu werden.

Externe Fachleistungen für Menschen in besonderen Wohnformen

Ich habe eine Frage zur Abgrenzungsproblematik zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungsstunden:
Müsste es bei Trennung dieser beiden Bereiche für Bewohner/innen jetziger stationärer Einrichtungen nicht grundsätzlich möglich sein, die Heimkosten mit existenzsichernden Leistungen abzugelten und die ggf. notwendige Assistenz extern einzukaufen?



Antwort:

Externe Fachleistungen für Menschen in besonderen Wohnformen

Das ist grundsätzlich richtig und entspricht der Intention des Gesetzgebers in Umsetzung des Art 19 UN-BRK.

Mit dem BTHG wird den Bewohner/innen bisheriger stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe die Möglichkeit eröffnet, bei einem Anbieter zu wohnen und einzelne oder auch alle ihm zustehenden Facheistungen der Eingliederungshilfe bei einem oder mehreren anderen Anbietern in Anspruch zu nehmen.

Dieser Teil der Reform trifft allerdings in der Praxis auf eine historisch gewachsene Leistungsstruktur und ein ebenso gewachsenes Angebotsspektrum. Ob bzw. ab wann diese Wahlmöglichkeiten für einen einzelnen Bewohner umsetzbar sind, hängt unter anderem von Größe und Lage der Wohngelegenheit ab und davon, ob es alternative wohnortnahe Fachleistungsangebote gibt. 

Es gibt bereits Leistungserbringer, die Chancen darin sehen, ihren Bewohner/innen Mietverträge und einzelne Fachleistungen als Alternative zu kombinierten Wohn- und Betreuungsverträgen anzubieten. Andere werden das bisherige kombinierte Angebot aus verschiedenen Gründen zunächst beibehalten. 

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