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BTHG-Kompass 1.12

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.12

Personalschlüssel im Fallmanagement

Wie viele Fälle können im Fallmanagement von einer Person betreut werden?

Welche Anhaltspunkte sind zu berücksichtigen?



Antwort:

Um diese Frage seriös beantworten zu können, müssen für das Arbeitsfeld die genauen Anforderungen erhoben werden, wie dies etwa bei einer Personalbemessung geschieht.
Aus vorliegende Erfahrungen und Untersuchungen zum Case Management in der Rehabilitation (1), können 4 Schlüsselfragen abgeleitet werden, um diese Anforderungen zu erheben.
1. Wie umfangreich und wie komplex sind die zu koordinierenden Aufgaben? Welche Bereiche der ICF sind betroffen? Eine hohe gesundheitliche Einschränkung auf der körperlichen Ebene bedeutet grundsätzlich noch keinen hohen Betreuungsbedarf. Hier kann z.B. der Hausarzt eine Lotsenfunktion wahrnehmen. Der Fallmanagementbedarf steigt, wenn darüber hinaus Einschränkungen auf der Ebene der Aktivitäten und der Partizipation an Arbeit und Gesellschaft vorliegen und eine Koordination der gesundheitlichen Leistungen mit weiteren Leistungen zur Teilhabe „wie aus einer Hand“ notwendig ist.
2. Handelt es sich um Leistungen eines Reha-Trägers oder sind mehrere Träger beteiligt? Wenn beim leistenden Rehaträger alle Fäden zusammenlaufen, sollte dort auch die Fallverantwortung angesiedelt werden. Wenn diese Aufgabe bei einer Person angesiedelt ist und diese sich noch mit anderen Trägern abstimmen muss, limitiert das die Zahl der gleichzeitig zu betreuenden Fälle deutlich.
3. Wie kompetent arbeitet das Leistungserbringernetzwerk?
Je professioneller im Leistungserbringernetz gearbeitet wird, d.h. je mehr die Leistungserbringer bezogen auf das übergeordnete Teilhabeziel mitdenken, desto weniger hat das Fallmanagement zu tun. Umgekehrt gilt, dass bei Fällen, die eine Einbeziehung von in der Zusammenarbeit wenig erfahrenen Leistungserbringern erfordern, der Koordinationsaufwand steigt.
4. Wie hoch ist der Anteil beim Direktkontakt, wie groß ist der regionale Einzugsbereich und wie ist das Verhältnis von Kontaktzeit und Regiezeit? Großen Einfluss hat die Zahl der Direktkontakte zwischen dem Leistungsberechtigten und der/m Fallmanager/in sowie die Zahl der Teilhabekonferenzen. Diese erfordern zusätzliche Fahrt-, Vor- und Nachbereitungszeiten einschließlich der Dokumentation. Wenn z.B. ein Verhältnis von 1:4 angesetzt wird, macht das bei einem sehr aufwändigen Fall mit 15 h Kontaktzeit ein Gesamtaufwand von 60 h. Damit könnte z.B. eine Vollzeitstelle maximal 30 solcher Fälle betreuen.
Material:
Göckler, Rainer et al. (2014): Case Management in der Beschäftigungsförderung. Eine explorative Annäherung an Standards und Erfolgskriterien (Orientierungsstudie). In: https://www.dgcc.de/wp-content/uploads/2013/02/2014_Professionelles_Handeln_Qualifizierung_Beratung.pdf (12.12.2018).
Lichtenberg, Nina/Rexrodt, Christian/Toepler, Edwin (2017): Management der Rehabilitation. Case Management im Handlungsfeld Rehabilitation. Band 1 – Grundkurs. epubli.

Existenzsichernde Leistungen außerhalb der KdU

Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um Höhe und Zusammensetzung des Regelsatzes, zu Mehrbedarfen und zur Höhe des „verbleibenen Teils des Regelsatzes“ für Leistungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen leben.

Finanzierung der Kosten für Lebensmittel ab 1. Januar 2020

Ich leite eine externe Tagesstruktur für Erwachsene mit überwiegend geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderungen. Wie verhält es sich ab 1. Januar 2020 mit den Kosten für Lebensmittel (Getränke, Mittag)?



Antwort:

Finanzierung der Kosten für Lebensmittel ab 1. Januar 2020

Der Wareneinsatz für Lebensmittel und Getränke der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist grundsätzlich eine Leistung, die diese selbst tragen bzw. aus der Grundsicherung finanzieren müssen, wenn sie dieses Angebot wahrnehmen.

Lediglich die übrigen Kosten (Investionskosten, Personalkosten oder Miete für die Räume, Assistenzleistungen etc.) sind Bestandteil der Fachleistung Eingliederungshilfe und entsprechend mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu verhandeln.

Allerdings sieht § 42 b Abs. 2 SGB XII in der Fassung ab dem 01.01.2020 vor, dass Grundsicherungsberechtigte einen Mehrbedarf für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung beim Grundsicherungsträger beantragen können. Das gilt sowohl für die Teilnahme am Mittagessen in der WfbM, bei andneren Leistungsanbietern und "im Rahmen vergleichbarer tagessrukturierender Angebote".

Die Höhe des Mehrbedarfes wird 2020 bei 3,40 EUR liegen. Das ist ein Dreißgstel des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergebenden Betrages, der jährlich angepasst wird.

 

Lebensmittelkosten, die über diesen Betrag hinausgehen, sind aus dem Regelsatz bzw. aus eigenen Mitteln des Leistungsberechtigten zu finanzieren.

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