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BTHG-Kompass 1.12

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.12

Erfassung krankheitsbezogener Anforderungen und Belastungen

In dem alten Hilfeplan im Rheinland und auch in dem neuen BEI-NRW, Bedarfe ermitteln – Teilhabe gestalten, wird nach den Punkten des ICF gefragt: Was mir gelingt und was mir gelingen könnte! Was mir nicht so gut gelingt und was ich verändern möchte!

Wonach nicht gefragt wird, sind: Krankheitsbezogene Anforderungen und Belastungen.

Die ICF führt uns in ihrer Fragestellung nicht zu drohenden pflegerischen Problemen wie: Dekubitus, Sturzgefährdung, Umgang mit Schmerzen, Inkontinenzprobleme, Fehlernährung, was aber für eine qualifizierte Pflege und die soll ja auch in den Wohnstätten weiter erfolgen, unerlässlich ist.

Die Folge ist, dass ein weiteres System, zum Beispiel die SIS- Strukturierte Informationssammlung, neben der Individuellen Hilfeplanung zur Bedarfserhebung eingesetzt werden muss. Aus meiner Sicht widerspricht dies dem Gedanken des „Gesamtplans“. Vor allen Dingen ist es auch für den Berechtigten gefährlich, wenn nur ein Teil seines Bedarfs ermittelt wird. Hier wäre jetzt der Zeitpunkt das zu ändern.

Im Folgenden habe ich zur Verdeutlichung meines Anliegens die Fragestellungen des ICF und der SIS- Strukturierten Informationssammlung gegenüber gestellt.
ICF:

  1. Lernen Wissensanwendung, SIS 1: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, SIS 1: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Kommunikation, SIS 1: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  4. Mobilität, SIS 2: Mobilität und Beweglichkeit
  5. Selbstversorgung und 6. häusliches Leben, SIS 4: Selbstversorgung
  6. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, SIS 5: Leben in sozialen Beziehungen
  7. bedeutende Lebensbereiche, SIS 5: Leben in sozialen Beziehungen
  8. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben, SIS 5: Leben in sozialen Beziehungen. Zuzüglich SIS 3: Krankheitsbezogene Anforderungen und Belastungen


Antwort:

Unterschiede in den Sozialleistungssystemen

Die Ursache dafür, dass es zwei unterschiedliche Prozeduren zur Bedarfsfeststellung im Sinne des SGB IX einerseits und zur Maßnahmeplanung für Leistungen aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung andererseits gibt, liegt in dem Umstand begründet, dass Leistungen aus zwei unterschiedlichen Sozialleistungssystemen begehrt werden.

Träger der Gesetzlichen Pflegeversicherung sind keine RehabilitationsträgerTräger der Gesetzlichen Pflegeversicherung im Gesamtplanverfahren

Bedarfsfeststellung – eine für alles?

Ist es Praxis, das einmal durchgeführte Bedarfsfeststellungsgespräch sowohl für die zeitliche Weiterbewilligung einer Leistung als auch als Grundlage für ihre anschließende Einstellung zu nutzen?



Antwort:

Neue Bedarfsfeststellung oder Teilhabezielvereinbarung

Eine zeitliche Befristung, also die Dauer der Maßnahme, kann gem. § 141 Abs. 1 Nr. 6 SGB XII (bzw. § 117 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX - ab 2020) Gegenstand des Gesamtplanverfahrens sein. Sie ist mit der Hypothese verbunden, dass nach Ablauf der Frist der Bedarf nicht mehr besteht. In diesem Fall kann die Maßnahme nach Fristablauf ohne weitere Begründung beendet werden.

Besteht der Bedarf weiterhin, ist grundsätzlich erneut zu klären, ob die Maßnahme verlängert wird oder der Teilhabebedarf auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Teilhabezielvereinbarung gem. § 145 SGB XII (bzw. § 122 SGB IX – ab 2020) bietet die Möglichkeit, die Bedingungen für die Beendigung oder Verlängerung einer Maßnahme bereits im ursprünglichen Gesamtplanverfahren gemeinsam festzulegen.

Downloads und Links

Amtshilfe bei der Bedarfsermittlung

Gibt es einen Anspruch auf Amtshilfe bei der Bedarfsermittlung?



Antwort:

Amtshilfe bei der Bedarfsermittlung

Der für die Bedarfsermittlung nach Landesrecht zuständige Träger der Eingliederungshilfe musste auch bisher schon zur Vorbereitung der Bewilligungsentscheidung von Eingliederungshilfeleistungen den leistungserheblichen Sachverhalt aufklären mittels Einholung sozialmedizinischer und anderer fachlicher Stellungnahmen. Wenn also z.B. das Gesundheitsamt ärztliche Gutachten bereitzustellen hat, dann handelt es sich dabei um die Erfüllung einer eigenen Aufgabe und damit gem. § 3 Abs 2 Nr. 2 SGB X nicht um die Erfüllung einer Amtshilfepflicht. Das Zusammenwirken mehrerer Behörden innerhalb eines Rechtsträgers ist ggf. durch Weisung des oder der Hauptverwaltungsbeamten zu gewährleisten, (vgl. Verwaltungsgericht Hannover vom 24.01.2018 - 3 B 35/18).

Gleiches gilt für die Einbeziehung anderer Leistungsträger gem. § 141 Abs 1 Nr. 6, Abs 3 SGB XII. Wenn also andere Leistungsträger, die nicht Reha-Träger sind wie z.B. die Pflegekasse, trotz Ersuchens tatsächlich nicht mitwirken, kann diese Beteiligung nicht über die Anrufung der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. § 4 Abs 5 Satz 2 SGB X durchgesetzt werden.

Die Notwendigkeit der Einbeziehung von Behörden anderer Rechtsträger in das Gesamtplanverfahren über ein Amtshilfeersuchen - ohne dass diese eine eigene gesetzliche Aufgabe zu erfüllen hätten – ist weder im Gesamtplan- noch im Teilhabeverfahren angelegt.

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