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BTHG-Kompass 2.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte bei Beantragung beitragsfreier Leistungen

Frage zu § 138 SGB IX: Beitragsfreie Leistungen. Wenn die Leistungen zum "Erhalt und Erwerb praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten" (§ 76, § 81 SGB IX) beitragsfrei sind, dürfen dann bei Beantragung dieser Leistungen die Sozialämter das Einkommen und Vermögen der oder des Berechtigten prüfen?



Antwort:

Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte bei Beantragung beitragsfreier Leistungen

Bei der Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Angaben des Leistungsberechtigten zu Einkommens- und Vermögenswerten gemacht werden, damit die Höhe des eventuellen Eigenbeitrags ermittelt werden kann.

Bei Leistungen gem. § 138 SGB IX ist ein Eigenbeitrag nicht aufzubringen. Für den Fall, dass nur diese Leistungen vom Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden, ist somit auch keine Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte seitens der Eingliederungshilfe vorzunehmen. Gem. § 60 SGB I sind bei der Beantragung von Sozialleistungen alle Tatsachen vom Leistungsberechtigten anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Für die Leistungen nach § 138 SGB IX sind Einkommens- und Vermögenswerte eben nicht erheblich.

In jedem Bundesland liegen unterschiedliche Antragsformulare für Leistungen der Eingliederungshilfe vor. In einigen Formulare lässt sich ankreuzen, dass nur Leistungen des § 138 SGB IX bezogen werden. In dem Fall können die Kapitel zu Einkommens- und Vermögensangaben übersprungen werden.

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Berücksichtigung von Krankengeld bei der Anrechnung des Einkommens

Ich möchte Eingliederungshilfeleistungen für eine Person beantragen, die ich betreue, und frage mich in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, ob Lohnersatzleistungen - im vorliegenden Fall Krankengeld - dabei ebenfalls einbezogen werden.



Antwort:

Berücksichtigung von Krankengeld bei der Anrechnung des Einkommens

Die Bemessung des neuen Eigenbeitrages unterscheidet sich inhaltlich und systematisch deutlich von den bisherigen Regelungen. So bezieht sich die Einkommensermittlung nach § 135 Abs. 1 SGB IX auf das steuerrechtliche Einkommen des Vorvorjahres. Mittels gestaffelter Einkommensgrenzen wird der Eigenbetrag danach festgesetzt.

Beim Einkommensbegriff wurde dabei auf denjenigen im Einkommenssteuergesetz (EStG) zurückgegriffen. Nach §§ 3 ff. EStG bleiben steuerfreie Einnahmen bei der Bemessung der Eigenbeiträge unberücksichtigt. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen gem. § 3 Nr. 1 a EStG Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Da die Regelungen zur Einkommensanrechnung aus dem Einkommenssteuergesetz auch im SGB IX Anwendung finden, wird das Krankengeld von der Eingliederungshilfe nicht bei der Anrechnung des Einkommens berücksichtigt.

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Aufgabenkreise bei der rechtliche Betreuung

Ist es aus Ihrer Sicht erforderlich, dass Betreuer für die "Aufgaben" des BTHG, wie die individuelle Bedarfsfeststellung – Gesamtplankonferenz – die Gesamtplanung – mit der Feststellung der Leistungen für die rechtlich betreute Person eines eigenen Aufgabenkreises der Eingliederungshilfe bedarf? Oder fallen diese Aufagben unter die Aufgabenkreise Gesundheit, Vermögen, Wohnungsangelegenheiten? Sprich: Welcher Aufgabenkreis deckt die Vertretung der rechtlich betreuten Person gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe aus Ihrer Sicht umfänglich ab?



Antwort:

Aufgabenkreise bei der rechtliche Betreuung

Antwort von Rainer Sobota:

Die Aufgabenkreise bei der rechtlichen Betreuung sind als Überschriften für die Bereiche zu verstehen, in denen der rechtliche Betreuer seine Klienten gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf (§ 1896; 1902 BGB). Das Gericht ist gehalten, die Aufgabenkreise so deutlich und eingegrenzt wie möglich zu halten und gleichzeitig so umfassend zu formulieren, dass alle dazu zählenden Angelegenheiten davon abgeleitet werden können. Ein Aufgabenkreis umfasst also immer mehrere Angelegenheiten, bei denen voraussichtlich ein Vertretungsbedarf entstehen wird, der durch den Betreuer gedeckt werden muss. Aufgabenkreise sind nicht standardisiert. Sie sollen vielmehr die in der Betreuungszeit voraussichtlich entstehenden Vertretungsbedarfe des konkreten Falles abbilden. Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt, Unterbringung und Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sind jedoch Beispiele für gebräuchliche Aufgabenkreise. Der Letztgenannte ist nach Auffassung des BGH jedoch gar kein Aufgabenkreis und ergibt nur als Klarstellung für einen anderen Aufgabenkreis einen Sinn (siehe u.a. Begründung BGH-Beschluss XII ZB 324/14 vom 21. Januar 2015 R-Nr. 11).

Grob gesagt kann man davon ausgehen, dass „Vermögenssorge“ alle Angelegenheiten umfasst, die mit Geld zu tun haben, „Gesundheitssorge“ alle Angelegenheiten, die mit Gesundheit zu tun haben, und Wohnungsangelegenheiten alle Angelegenheiten, die mit dem Wohnen im Zusammenhang stehen. Würde man die Eingliederungshilfe mit abdecken wollen, wäre ein Aufgabenkreis „Angelegenheiten der sozialen Rehabilitation“ eine brauchbare und sinnvolle Bezeichnung. Da soziale Rehabilitationsangelegenheiten in den meisten Fällen auch mit anderen sozialen Leistungsansprüchen zusammentreffen, wäre es auch denkbar, „Sozialrechtsangelegenheiten“ als Aufgabenkreis zu bestimmen. Damit wären dann alle Sozialleistungen, die das SGB zu bieten hat, abgedeckt.

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