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BTHG-Kompass 2.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Was sind "andere Hilfen" nach § 1896 Abs. 2 BGB?

§ 1896 Abs. 2 BGB sieht vor, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, sofern die Angelegenheiten des Betreuten "durch andere Hilfen [...] besorgt werden können". Was ist darunter zu verstehen?



Antwort:

Angebot an "anderen Hilfen" ist mit dem BTHG weiterentwickelt worden

Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Betreuung ist neben den Wünschen der betreuten Person zu prüfen, ob andere Hilfemöglichkeiten außer der rechtlichen Betreuung bestehen und ausreichen. Nur wenn diese Möglichkeiten ausscheiden, ist eine Betreuung erforderlich.

Zu den „anderen Hilfen“ zählt der Gesetzgeber in erster Linie Familienangehörige, Bekannte und Nachbarn (BT-Drs. 11/4528: 121f.). Darüber hinaus zählen dazu auch Hilfsangebote durch Verbände, ambulant betreutes Wohnen oder die öffentliche Hand, z.B. durch die Rehaträger, den Allgemeinen Sozialdienst, den Sozialpsychatrischen Dienst. Mit der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist durch das BTHG das Angebot an "anderen Hilfen" weiterentwickelt worden.

Bei der Prüfung, ob betreuungsvermeidende „andere Hilfen“ insbesondere nach dem Sozialrecht vorhanden sind, kommt der Betreuungsbehörde eine zentrale Bedeutung zu (BT-Drs. 18/9522: 242). Im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 4 Absatz 2 BtBG hat sie dem Betroffenen andere Hilfen zu vermitteln und dabei mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammenzuarbeiten. Auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers hat die Betreuungsbehörde dem Gericht u. a. über die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen zu berichten (§ 279 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 FamFG).

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Haftungsansprüche gegenüber ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

Viele neue Paragraphen und neue Behörden. Wer haftet, wenn ein Ehrenamtlicher (Nicht-Fachmann) einen Termin versäumt? Also steigt das Risiko für ehrenamtliche Betreuer?



Antwort:

Haftungsansprüche gegenüber ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

Antwort von Rainer Sobota:

Das BTHG und das übrige Sozialrecht unterscheiden auch hinsichtlich möglicher Haftungsansprüche nicht zwischen Ehrenamts- und Berufsbetreuern. Für den Fall, es würde überhaupt über eine mögliche Haftung zu entscheiden sein, werden also beide Betreuerinnen und Betreuer dem Grunde nach gleich behandelt werden. Ein höheres Risiko als zu den Zeiten, in denen es noch kein BTHG gab, ist formal nicht vorhanden. Allerdings kann man davon ausgehen, dass umfangreichere und detailliertere Regelungen auch mehr Möglichkeiten schaffen, Fehler zu machen.

Bis auf wenige Ausnahmen richten sich die Mitwirkungspflichten, Leistungsrechte und Zustimmungsrechte an die leistungsberechtigten Menschen. Das betrifft auch die Folgen möglicher Versäumnisse. Betreuerinnen und Betreuer unterstützen ihre Klienten bei der Wahrnehmung und Nutzung der Leistungsansprüche nach dem BTHG, soweit dies erforderlich ist („Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten … rechtlich zu besorgen“ – siehe § 1901 Abs. 1 BGB. Oder: „Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist“ – siehe § 1896 Abs. 2 BGB).

Im UN-BRK-Kontext wird die Betreuung als „Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit“ (siehe Art. 12 UN-BRK) gesehen. Leistungsverpflichtungen treffen die Leistungsträger und auch die Sicherung des Zugangs zu den Leistungen gehören zu den Verpflichtungen der jeweiligen Leistungsträger.

Ein Fristversäumnis führt im Sozialrecht nicht immer zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs. Hier könnte unter Umständen das Versäumte auch nachgeholt werden. Sollte das mal nicht möglich sein, dann hätte der Klient gegenüber seinem/r Betreuerin oder Betreuer eventuell einen Haftungsanspruch. Das sollte der/die Betreuerin oder Betreuer dann unverzüglich der Haftpflichtversicherung melden.

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Verfügung über Mehrbedarf

Ich betreue eine Person mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis. Die Person lebt in einer Einrichtung. Sie erhält Grundsicherung bei Erwerbsminderung sowie einen Mehrbedarf zur Grundsicherung. Die Einrichtung, in der die betreute Person lebt, fordert mich nunmehr auf, neben den Unterkunftskosten auch den Mehrbedarf an die Einrichtung zu zahlen. Ist dies tatsächlich und auf Dauer so gedacht und angebracht?

Ich gehe vielmehr davon aus, dass der Mehrbedarf dem Leistungsberechtigten zur freien Verfügung steht. Gespräche mit der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger konnten nicht zur Klärung beitragen.



Antwort:

Verfügung über Mehrbedarf

Antwort von Katja Lohmeier:

Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt abdecken. Sie setzt sich in erster Linie aus den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie dem Regelsatz zusammen. Gegebenenfalls - so wie bei der von Ihnen betreuten Person - ist der Regelsatz, aufgrund der Feststellung eines Mehrbedarfs, erhöht.

Der durch Mehrbedarf erhöhte Regelsatz dient zur Finanzierung des Lebensunterhalts, z.B. Kosten für Verpflegung, für Bekleidung und Geld zur freien Verfügung (den früheren Barbetrag).

In der besonderen Wohnform besteht zwischen dem Anbieter und der dort lebenden Person bzw. dem/der rechtlichen Betreuer/in ein Wohn- und Betreuungsvertrag. Mancherorts sind diese Verträge noch in Arbeit.

Im Vertrag stehen die Kosten für die „Überlassung des Wohnraums“, die „Verpflegung mit Lebensmitteln“ und je nach Einrichtung ergänzende Servicepakete.

Neben den Kosten für die Unterkunft werden also in der Regel auch die Kosten für die Verpflegung vom Anbieter in Rechnung gestellt.

Der verbleibende Betrag des Regelsatzes (inklusive Mehrbedarf), nach Abzug des Rechnungsbetrags für Unterkunft, Verpflegung und eventuell vereinbarte Serviceleistungen, bleibt in Schleswig-Holstein frei verfügbar.

In anderen Bundesländern kann es abweichende Regelungen geben.

Auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein finden Sie die Information, welche Leistungen aus dem Regelsatz zu finanzieren sind.

Die Summe des bisherigen Barbetrags, zuzüglich der bisherigen Bekleidungspauschale, soll mindestens erreicht werden.

Ist die Summe in Ihrem Fall nicht erreicht, rate ich Ihnen die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) in Ihrer Nähe aufzusuchen, um den Einzelfall zu besprechen.

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