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BTHG-Kompass 2.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Vereinbarung für "Andere Leistungsanbieter"

Unser Träger möchte ab dem 01.01.2018 Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Anderer Leistungsanbieter - werden. Der Antrag auf Vereinbarung der Leistung beim Kostenträger ist gestellt. Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) beauftragt, nähere Bestimmungen zu den §§ 60 ff SGB IX zu erlassen. Dieses scheint bis jetzt nicht erfolgt zu sein. Kann trotzdem eine Vereinbarung geschlossen werden ab dem 01.01.2018?



Antwort:

Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer Leistungsanbieter

Neue Leistungsanbieter können mit dem 01.01.2018 ihre Arbeit aufnehmen. Weder § 94 SGB IX noch § 60 SGB IX oder § 111 SGB IX (- neu ab 2020) enthalten spezielle Vorbehalte.

Im Bereiche der Eingliederungshilfe sind andere Leistungsanbieter Leistungserbringer gemäß §§ 123ff. SGB IX und unterliegen somit dem regulären Vertrags- und Leistungserbringungsrecht. Für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung des Trägers der Eingliederungshilfe mit einem anderen Leistungsanbieter prüft der Träger der Eingliederungshilfe, ob der antragstellende Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen erfüllt (BT-Drs. 18/9522: 254). Darüber hinaus präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter.

Sobald der „Andere Leistungsanbieter“ zugelassen worden ist, wird er sich darauf verlassen können, auch weiterhin finanziert zu werden, selbst wenn der (neue) Träger der Eingliederungshilfe derzeit noch nicht durch das Land bestimmt wurde und der Kostenträger später aus diesem Grund wechselt.

Downloads und Links

Zulassung andere Leistungsanbieter bei ausreichend WfbM-Plätzen

Bei einer Tagung in der vergangenen Woche berichtete ein Kollege, dass sein Konzept für einen anderen Leistungsanbieter vom Landschaftsverband NRW mit der Begründung abgeleht wurde, dass aufgrund der ausreichenden Zahl von Plätzen in WfbMen keine zusätzlichen Angebote notwendig sind. De facto war sein Konzept für Menschen mit psychischen Erkrankungen erarbeitet, die keine geeigneten Beschäftigungsformen in den WfbMen finden. Ist die Argumentation des Landschaftsverbands rechtmäßig?



Antwort:

Da der konkrete Sachverhalt dem Projekt nicht bekannt ist, können wir im Folgenden nur Abstrakt auf das mit der Frage verbundene Thema eingehen und keine rechtliche Würdigung vornehmen.

Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer Leistungsanbieter

Für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung des Trägers der Eingliederungshilfe mit einem anderen Leistungsanbieter prüft der Träger der Eingliederungshilfe, ob der antragstellende Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen erfüllt (BT-Drs. 18/9522: 254). Dies umfasst gemäß § 60 Abs. 2 SGB IX insbesondere die Erfüllung der Vorgaben der Werkstättenverordnung – bis auf wenige Ausnahmen (u. a. keine förmliche Anerkennung notwendig, keine Mindestplatzzahl, Beschränkung des Angebots auf (Teil-)Leistungen nach § 57 oder § 58 SGB IX).

Präzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRW

Zu diesem Zweck präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter. In Nordrhein-Westfalen hat der Landschaftsverband Rheinland (LVR) bereits eine entsprechende Vorgehensweise zur Prüfung der fachlichen Qualitätsanforderungen erarbeitet. Diese steht noch unter dem Vorbehalt, dass der LVR zum Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX bestimmt wird. Die fachlichen Standards ergeben sich für den LVR, neben den allgemeinen Bestimmungen aus SGB XII, SGB IX, Werkstättenverordnung (WVO) und Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO), aus der geltenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für WfbM und aus den in Ausführung des Landesrahmenvertrags vereinbarten Eckpunkten zum Leistungstyp 25 (WfbM) (LVR 2017: 6).

Material

Zulassung andere Leistungsanbieter und Personalanforderungen

Uns bewegt aktuell folgende Frage im Kontext der Öffnung der WfBM für Andere Anbieter §60 SGB IX :

Wir sind als Träger angetreten eine Zahl von ca. 30 Beschäftigungsmöglichkeiten in dezentralen Arbeitsprojekten am ersten Arbeitsmarkt zu schaffen. Wir sind der Überzeugung, dass wir die Sonderwelten der Werkstätten nur dann überwinden können, wenn wir stattdessen Arbeitsprojekte schaffen, die in realen Arbeitsbezügen angesiedelt sind. Unser eigenes Hotel und mehrere gastronomische Objekte zeugen hiervon.

Nun haben wir festgestellt, dass die finanziellen Rahmenbedingungen für sog. Andere Anbieter identisch mit denen der Werkstattträger sind.

Wenn wir die o.g. 30 Plätze umsetzen würden, würde uns u.a. eine 0,25 VZ-Stelle für den Sozialdienst zur Verfügung stehen. Das sind 9,75 Stunden pro Woche.

Da wir in unserer Konzeption wie o.g. von kleinen Satellitenbetrieben ausgehen, müsste der Sozialdienst mobil aufgestellt sein. Kein Problem.

Wenn man die Annahme trifft, dass diese Person aber nicht vollkommen ohne Dienst- und Fallbesprechung sein sollte und zusätzlich die notwendigen Fahrtstrecken einkalkuliert, verbleibt eine sehr geringe Zeit von wenigen Minuten pro Monat und Rehabilitant. Der Sozialdienst verdampft sozusagen auf den Wegstrecken zwischen den Einsatzorten.

In einer Werkstatt geht er einfach fallbezogen von Raum zu Raum und hat sein eigenes Büro. Ein Sozialdienst findet demnach bei der Konzeption kleiner Einsatzbetriebe faktisch nicht statt.

Nahezu ähnlich verhält es sich im Arbeitsbereich. Der Fachkraftschlüssel von 1:12 ist für Projekte mit personell großen Einsatzbereichen machbar. Ein gastronomisches Projekt bspw. hat aber nur in den seltensten Fällen einen so großen Personalbedarf (die Menschen sind Vollzeit da!). Im Gegenteil: Die kleinen Projekte zeichnen sich ja gerade darin aus, dass eben nicht 10 oder 15 psychisch kranke Menschen auf einem Haufen arbeiten (Stichwort Sonderwelten).

Unsere Konzeption mit kleinen Einsatzbetrieben mit jeweils 3-4 Werkstattplätzen würde somit in finanzieller Hinsicht bedeuten, dass wir diese Projekte ohne Sozialdienst und zu 70-80% ohne Arbeitsanleitung durchführen müssten.

Um wirtschaftlich profitabel zu sein, müssten die Kosten hierfür durch Profite in anderen Bereichen erwirtschaftet werden. Integrationsbetriebe scheiden hier aus, da die Kostensituation hier noch prekärer ist und darüber hinaus ein starker Creaming-Effekt in der Klientenauswahl nötig ist, um keine roten Zahlen zu schreiben.

Mir fehlen aktuell die Ideen, wie wir unsere Ideen wirtschaftlich solide umsetzen sollen.

Daher meine Prognose: Unter den jetzigen Rahmenbedingungen werden vor allem Träger den §60 SGB IX umsetzen, die im Kern nichts anderes anbieten als die jetzigen Werkstätten: Große Gruppen in großen Hallen.

Gerade Träger von SGB II Maßnahmen haben oft große Hallen mit Metallwerkstätten, Schreinereien etc. herumstehen. Dort ist es ein leichtes Unterfangen, solch ein Werkstattangebot zu machen und das als Ko-Finanzierung zu nutzen. Ob das im Sinn des BTHG ist?

Aber vielleicht schätze ich die Sache auch gerade falsch ein?

Was denken Sie zu diesen Ausführungen?

Gibt es positive Zeichen die ich übersehen habe?



Antwort:

Andere Leistungsanbieter müssen die Vorgaben der Werkstättenverordnung (WVO) – bis auf einige Ausnahmen (u. a. keine förmliche Anerkennung notwendig, keine Mindestplatzzahl, Beschränkung des Angebots auf (Teil-)Leistungen nach § 57 oder § 58 SGB IX) – erfüllen (§ 60 Abs. 2 SGB IX). Insofern gelten für andere Leistungsanbieter auch hinsichtlich der Personalanforderungen die Vorgaben der WVO.

Gemäß § 9 WVO richtet sich die Zahl der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich nach der Zahl und der Zusammensetzung der behinderten Menschen sowie der Art der Beschäftigung und der technischen Ausstattung des Arbeitsbereichs. Das Zahlenverhältnis von Fachkräften zu behinderten Menschen soll im Berufsbildungsbereich 1:6, im Arbeitsbereich 1:12 betragen.

Erfüllung der Vorgaben der Werkstättenverordnung auch bei Personalanforderungen

Für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung des Trägers der Eingliederungshilfe mit einem anderen Leistungsanbieter prüft der Träger der Eingliederungshilfe, ob der antragstellende Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen (inkl. der Personalanforderungen) erfüllt (BT-Drs. 18/9522: 254). Darüber hinaus präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter.

Inwiefern eine Zulassung des hier vorgeschlagenen Konzepts möglich ist, hängt somit von der konkreten Ausgestaltung des Antrags – der dem Projekt nicht vorliegt – und der entsprechenden Prüfung und Entscheidung des Rehabilitationsträgers ab.

Darüber hinaus liegen zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Erkenntnisse dahingehend vor, wer Leistungen als anderer Leistungsanbieter umsetzen wird.

Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer LeistungsanbieterPräzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRW

Zu diesem Zweck präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter. In Nordrhein-Westfalen hat der Landschaftsverband Rheinland (LVR) bereits eine entsprechende Vorgehensweise zur Prüfung der fachlichen Qualitätsanforderungen erarbeitet. Diese steht noch unter dem Vorbehalt, dass der LVR zum Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX bestimmt wird. Die fachlichen Standards ergeben sich für den LVR, neben den allgemeinen Bestimmungen aus SGB XII, SGB IX, Werkstättenverordnung (WVO) und Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO), aus der geltenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für WfbM und aus den in Ausführung des Landesrahmenvertrags vereinbarten Eckpunkten zum Leistungstyp 25 (WfbM) (LVR 2017: 6).

Material
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