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BTHG-Kompass 2.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Wie soll der/die einzelne Beschäftigte am Teilhabeplanverfahren beteiligt werden?

Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen, die Werkstätten für ihre berufliche Teilhabe nutzen, ist eine Selbstvertretung in ihren Angelegenheiten viel häufiger gegeben als bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung. Eine Einbeziehung der gesetzlichen Vertretung bei diesen Beschäftigten, i.d.R. die Eltern konterkariert nicht selten, die oft mühevoll und gerade in der Lebenswelt „Arbeit“ errungene Autonomie.
Wird eine tatsächliche personelle Vertretung des Leistungsanbieters in der Beratung zum Teilhabeplanverfahren bei jedem Werkstattbeschäftigten erforderlich sein?
Bei der konkreten Ausführung ist m.E. in besonderem Maße darauf zu achten, dass sich der zu erwartende Arbeitsaufwand an den feststehenden personellen Gegebenheiten der Sozialen Dienste orientiert oder sich diese Gegebenheiten so verändern müssen, dass sie dem vorgegebenen Qualitätsanspruch des BTHG gerecht werden können.



Antwort:

Partizipation am Teilhabeplanverfahren

Ein Teilhabeplan ist auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Im Teilhabeplan ist zudem die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts zu dokumentieren (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 SGB IX). Darüber hinaus kann eine Teilhabeplankonferenz mit Zustimmung der Leistungsberechtigten sowie auf Vorschlag des Leistungsberechtigten durchgeführt werden (§ 20 Abs. 1 SGB IX).
Auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten können Leistungserbringer als Beteiligte (§ 12 SGB X) im Rahmen der Teilhabeplankonferenz in das Verfahren einbezogen werden. Gemäß dem Arbeitsentwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) können Leistungserbringer „mit Zustimmung des Leistungsberechtigten ihre Teilnahme an einer Teilhabeplankonferenz insbesondere bei folgenden Fallkonstellationen vorschlagen:

  • Konstellation 1: Ein Interessent stellt einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und möchte bei einem bestimmten Leistungserbringer seine Rehabilitationsleistung absolvieren. 
  • Konstellation 2: Aus laufenden Verfahren/Maßnahmen ergibt sich bei einem Leistungserbringer weiterer/neuer Bedarf. (ggf. hat der Leistungserbringer hier Bedarf gesehen) 
  • Konstellation 3: Die Beauftragung eines bestimmten Leistungserbringers wird schon frühzeitig erwogen.
  • Konstellation 4: Die Durchführbarkeit einer bestimmten Planung ist abzuklären“ (BAR 2018: 43).
Materialien

BAR (2018): Gemeinsame Empfehlung Reha Prozess. Arbeitsentwurf, Stand 12. Januar 2018. In: https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/downloads/GE-RPZ-Arbeitsentwurf_Stand_12012018versand.pdf (26.09.2018).

Welche Rehaträger müssen in das Teilhabeplanverfahren einbezogen werden?

Wie findet der Fallmanager heraus, welche anderen Rehabilitationsträger in ein Teilhabeplanverfahren einzubeziehen sind?



Antwort:

Zuständigkeiten der Rehaträger nach Leistungsgruppen

Grundsätzlich gehört die Beratung zu den Leistungen aller (also auch aller jeweils anderen) Sozialleistungsträger zu den Aufgaben, die jedem Sozialleistungsträger schon mit § 14 SGB I übertragen ist.

Welcher Sozialleistungsträger überhaupt Rehabilitationsträger sein kann und welcher Rehaträger für welche Leistungsgruppe zuständig ist, ergibt sich aus den §§ 5 und 6 SGB IX.

Um diejenigen Rehabilitationsträger zu identifizieren, die möglicherweise an einem Teilhabeplanverfahren zu beteiligen sind, muss man also die geschilderte Lebenssituation und die Teilhabeeinschränkungen des Leistungsberechtigten vor dem Hintergrund der neun Lebensbereiche der ICF den einzelnen Leistungsgruppen zuordnen. Das Rangverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander und Leistungsausschlüsse ergeben sich aus den einzelnen Leistungsgesetzen. 

Das Bundessozialgericht leitet aus § 14 SGB I seine ständige Rechtsprechng zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ab und auch der Bundesgerichtshof in Zivilsachen führt diese Rechtsprechung mit einem Urteil vom 2. August 2018 fort (BGH III ZR 466/16 m.w.N)


 

Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

Der Teilhabeplan soll an alle Beteiligten (auch beteiligte Reha-Träger) verschickt werden. Wie verhält es sich mit dem Datenschutz? Müssen alle Informationen (auch sensible Daten) zur Verfügung gestellt werden?



Antwort:

Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

Gemäß § 23 Abs. 1 SGB IX ist bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Durchführung der Teilhabeplankonferenz der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Abs. 9 SGB X sowie Stelle im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB I. Zudem hat der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz eine Einwilligung des Leistungsberechtigten nach § 67b Abs. 2 SGB X einzuholen, wenn und

soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet werden kann. Die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist nur zulässig, soweit diese für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich sind (§ 23 Abs. 2 SGB IX).

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat im Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess hinsichtlich des Datenschutzes folgende Hinweise gegeben:

„(1) Während des Rehabilitationsprozesses und während des damit in Verbindung stehenden Verwaltungsverfahrens sind der Schutz der personenbezogenen Daten einschließlich der Sozialdaten sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten.

(2) Auch bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Weitergabe der Daten durch den zuständigen Rehabilitationsträger an die weiteren beteiligten Rehabilitationsträger und die jeweiligen Leistungserbringer ist der Datenschutz unter Berücksichtigung von § 23 SGB IX zu wahren. Insbesondere sind das Einwilligungserfordernis und der Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenerhebung und -übermittlung zu beachten“ (BAR 2018: 11f.).

 

Hinweis der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Mit Blick auf die Teilhabeplankonferenz gibt die BAR zudem folgenden Hinweis:

„Die informierte Einwilligung in die Durchführung der Teilhabeplankonferenz soll den Leistungsberechtigten dabei helfen, die Gesprächssituation und die an ihr Beteiligen Akteure im Vorfeld einschätzen zu können. Aufgrund der Besonderheit einer offenen Gesprächssituation über die Lebenssituation des betroffenen Menschen, die der Betrachtung der gesamten personenbezogenen Faktoren und der Umweltfaktoren dient, werden in einem erweiterten Teilnehmerkreis auch Informationen über die jeweilige Lebenslage, den Gesundheitszustand und die Wünsche des einzelnen Menschen erörtert, die über die Zuständigkeit einzelner Rehabilitationsträger hinausgehen“ (ebd.: 46).

Darüber hinaus ist im Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der BAR ein Muster für die Einwilligungserklärung zum Datenschutz enthalten (ebd.: 74).

Zugleich wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur die noch offene Frage diskutiert, inwiefern der gesetzliche Auftrag zur Koordination und Kooperation der Rehabilitationsträger als „Aufgabe“ im Sinne der sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften (§ 35 SGB I, §§ 67ff. SGB X) einzuschätzen ist (Schian/Stähler 2015: 2).

 

Literatur:

BAR (2018): Gemeinsame Empfehlung Reha Prozess. Arbeitsentwurf, Stand 12. Januar 2018. In: https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/downloads/GE-RPZ-Arbeitsentwurf_Stand_12012018versand.pdf (26.09.2018).

Schian, Marcus/Stähler, Thomas (2015): Trägerübergreifende Koordination und Kooperation (§§ 10-12 SGB IX): „Aufgabe“ oder „Programmsatz“? In: https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_D/2015/D26-2015_Traegeruebergreifende_Koordination_und_Kooperation____10–12_SGB_IX.pdf (26.09.2018).

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