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Kompass 1.9

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.9

Anrechnung von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld bei anderen Leistungsanbietern

In dem per Link beigefügten Beitrag der BAGÜS zum Thema Änderungen nach SGB IX(neu) für WfbM und Andere Leistungsanbieter finde ich die Äußerung zur Ausgleichsabgabe irritierend. Es wird ausgeführt, dass die Anrechnung von Aufträgen an Andere Leistungsanbieter(AL) für die Ausgleichsabgabe nicht möglich sei - und zwar weil in § 223 SGB IX die AL nicht erwähnt werden.

Dem entgegen liest man  im § 60 SGB IX, dass "Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:"

In der dann folgenden Auflistung von Abweichungen ist aber eine Ausnahme bezüglich Ausgleichsabgabe nicht zu finden. Aus rechtlichen Gründen halte ich deshalb die BAGÜS Einschätzung für nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die gewünschte Förderung von Alternativen zur WfbM ist es zusätzlich die falsche Strategie. Ich bitte um eine Einschätzung.



Antwort:

Anrechnung von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld bei anderen Leistungsanbietern

Konkret wird in der Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der BAGüS ausgeführt: "Eine Anrechnungsmöglichkeit von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld (§ 223 SGB IX) besteht nicht, da es sich bei Anderen Leistungsanbieter nicht um anerkannte WfbM handelt" (BAGüS 2017: 10).

In der derzeitigen Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ist diese Auffassung ebenfalls zu finden (Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2018: 13).

Auch im Fachbeitrag von Daniel Wörmann (2018), der die Unterschiede bei der Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe zwischen WfbM und anderen Leistungsanbietern kritisch sieht (ebd.: 5), wird grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass eine Anrechnung bei WfbM möglich ist, bei anderen Leistungsanbietern jedoch nicht (ebd.: 5).

 

Literatur:

BAGüS (2017): Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.01.2018. In: http://www.lwl.org/spur-download/bag/22_2017an.pdf (24.08.2018).

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (2018): Orientierungshilfe für den Arbeitsbereich „Anderer Leistungsanbieter“ § 60 SGB IX. In: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/aktuelles/anlage2_orientierungshilfe_andere-leistungsanbieter_th.pdf (24.08.2018).

Wörmann, Daniel (2018): Inklusionsunternehmen als andere Leistungsanbieter. In: https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_A/2018/A10-2018_Andere_Leistungsanbieter.pdf (26.10.2018).

Rente wegen Erwerbsminderung bei anderen Leistungsanbietern

Ein Beschäftigter einer WfbM hat nach 20 Jahren Tätigkeit den vollen Anspruch auf Altersrente erworben. Wie ist es bei den anderen Leistungsanbietern geregelt?



Antwort:

Die Regelung, dass Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (§ 43 Abs. 6 SGB VI), gilt auch für Versicherte, die bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind.

Rente wegen Erwerbsminderung bei anderen Leistungsanbietern

Schnittstellen

Die Leistungen der Eingliederungshilfe – ob „alt“ oder „neu ab 2020“ – grenzen an Leistungen anderer Sozialleistungssysteme an. Hinweise und Modelle dafür, wie diese Abgrenzungen bzw. auch eine Verzahnung der Leistungen funktionieren kann, finden Sie hier.

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