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Kompass 1.9

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Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.9

Gesetzliche Grundlagen für eine Fortführung von Zuverdienstprojekten

Derzeit werden viele Zuverdienstangebote für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII vorgehalten, worauf auch die Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zu Zuverdienstmöglichkeiten im Bereich des SGB XII vom 17. Juni 2009 hinweist. Diese gesetzliche Grundlage entfällt zum 01.01.2020 (s. Artikel 13 des BTHG). Welche Möglichkeiten bestehen, die sinnvollen Angebote, insbesondere für Menschen mit psychischen Behinderungen, weiterzuführen? Die BAGüS hat die Förderung von Zuverdienst in ihrer Orientierungshilfe zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen. Hier scheint sich eine deutliche Verschlechterung der Angebotsstruktur abzuzeichnen und niedrigschwellige, personenzentrierte Beschäftigungsmöglichkeiten wegzubrechen. 



Antwort:

Gesetzliche Grundlagen für eine Fortführung von Zuverdienstprojekten

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Zuverdienstprojekte können keine Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen (bzw. zu den im Rahmen des BTHG geschaffenen Alternativen, den anderen Leistungsanbietern, Budget für Arbeit) sein, wenn ihre Teilnehmer nicht „werkstattfähig“ sind, also außerstande sind, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen, eine Beschäftigung folglich nur eine Hilfe zur Tagesstruktur ist (auch „Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetzt“ - Frage „Wa­rum wird nicht ei­ne recht­li­che Grund­la­ge für Zu­ver­dienst­pro­jek­te für Men­schen ge­schaf­fen, die nicht das Min­dest­maß an wirt­schaft­lich ver­wert­ba­rer Ar­beits­leis­tung er­brin­gen?“ - https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten.html -).

Sind die Teilnehmer werkstattfähig, bedarf es keiner spezifischen Regelung, weil es Fördermöglichkeiten gibt, wie Werkstätten für behinderte Menschen, Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen des Budgets für Arbeit. Eine Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit wäre aber eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, also eine Beschäftigung in einem Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich. Auch wenn bei einer Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit das rentenrechtliche Merkmal der „vollen Erwerbsminderung“ auch bei einer Beschäftigung von mehr als 15 Stunden bestehen bleibt, dürfte eine solche Beschäftigung für Teilnehmer, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wegen der Kürzung der Rente aufgrund des bezogenen Arbeitsentgeltes von geringerem Interesse sein.

Der angesprochenen Personengruppe dürften die Verbesserung der Fördermöglichkeiten in Inklusionsbetrieben zugutekommen (Aufnahme in die Zielgruppe, Herabsetzung des „Schwellenwertes“ von 15 auf 12 Stunden wöchentlich, um für schwerbehinderte Menschen dieser Zielgruppe Fördermöglichkeiten der Integrationsämter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu eröffnen, vgl. BT-Drucksache 18/5377 vom 2. Juli 2015 im Rahmen des 9. SGB II-Änderungsgesetzes, in Kraft seit dem 1. August 2016).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die bisherige gesetzliche Grundlage für die Zuverdienstprojekte (§ 56 SGB XII) bereits zum 1. Januar 2018 aufgehoben wurde (Artikel 12 BTHG).

Materialien

Teilhabe an Bildung

Durch das BTHG wurden Leistungen zur Teilhabe an Bildung als neue Leistungsgruppe im SGB IX aufgenommen. Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert von Bildung vor dem Hintergrund des Art. 24 der UN-BRK und wirft zugleich Fragen nach der Umsetzung der neuen Leistungsgruppe auf.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Bildung ist der Schlüssel zum Arbeitsmarkt. Diese Erkenntnis ist nicht neu und wird in der Wissens-und Kompetenzgesellschaft immer wieder betont, doch bleibt insbesondere Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen dieses Tor zum Arbeitsmarkt verschlossen, weil sie keinen regulären Zugang zum berufsbildenden, tertiären Bildungssystem haben. Das Recht auf Arbeit (Art. 27 UN BRK) kann nur verwirklicht werden, wenn zuvor das Recht auf Bildung (Art. 24) umfassend eingelöst wird – wenn also das Recht auf Bildung auch das berufsbildende System und das Lebenslange Lernen (Fort- und Weiterbildung) umschließt. Andernfalls kommen wir zunehmend in eine völlig unglaubwürdige Situation, da nun der Primar- und Sekundarbereich inklusiv geöffnet wird, aber bislang kaum Anschlusschancen in Richtung Berufssystem bestehen.

Ergo müssen sich die tertiären Institutionen – Berufsschulen, Fachschulen und Hochschulen – öffnen und dort müssen reguläre Bildungsangebote für alle bereitstehen. Darauf ist das tertiäre Bildungssystem aber gar nicht vorbereitet und notwendige Förderinstrumente gibt es nicht. Politik, Verwaltung und Bildungsinstitutionen haben diesen Bildungsbereich bislang nicht gestaltet. Zwar besteht ein Budget für Arbeit, aber kein Budget für Bildung und Qualifizierung. Es existieren zwar umfassende Förderinstrumente für die Beschäftigung Schwerbehinderter, aber nur wenn diese als erwerbsfähig gelten. Jedoch bestehen bspw. keine Leistungsansprüche auf berufliche Qualifizierung zum Übergang aus einer WfbM in das Berufssystem, weil die dortigen Menschen als nicht erwerbsfähig gelten und damit keinerlei Leistungsansprüche haben und weil sie keine Zugangschancen zum tertiären Bildungssystem haben, wenn sie bspw. gerade einmal einen Förderschulabschluss vorweisen können. Gerade Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen benötigen ein viel stärker modularisiertes, kompetenzorientiertes und personenzentriertes berufliches Bildungsangebot mit abgestuften Bildungsabschlüssen und viel mehr Zeit. Stattdessen gibt es in der Beruflichen Bildung der WfbM nur ein auf zwei Jahre verkürztes Angebot, das nicht wirklich zum tertiären System gehört.

Ein wirksame Alternative hat das Institut für Inklusive Bildung modellhaft entwickelt: Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen, die bislang in einer WfbM tätig waren, erhalten eine dreijährige Vollzeit-Qualifizierung im Hochschulkontext zur Bildungsfachkraft. Als Bildungsfachkräfte arbeiten sie direkt im Hochschulbereich: Sie vermitteln Studierenden sowie Lehr-, Fach- und Führungskräften die Lebenswelten, Bedarfe und Kompetenzen aus erster Hand. Dadurch erwerben Menschen ohne Behinderungen umfassende Inklusionskompetenzen und die Hochschulen erreichen eine verbesserte Praxisqualität ihres Bildungsangebotes. Von dieser Arbeit können die Bildungsfachkräfte gut leben. Sie arbeiten unbefristet auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vergütet in Anlehnung an den TV-L), als Lehrende inmitten des Hochschulsystems. Dabei haben sie auch persönlich enorme Entwicklungsfortschritte geleistet. Der Ansatz ist so erfolgreich, dass in den nächsten Jahren bundesweit 10 Hochschulstandorte aufgebaut werden – gefördert von der Aktion Mensch Stiftung und der Software AG Stiftung (mehr dazu: www.inklusive-bildung.org). Das Problem: Obwohl es nur Gewinner gibt – auch in ökonomischer Hinsicht – gibt es keine reguläre Finanzierung für diese beruflichen Qualifizierungen an Hochschulen. Jedes Qualifizierungsprojekt muss durch mutige Einzelpersonen, Experimentierklauseln und durch Stiftungen ermöglicht werden.

Also: Was müssen wir zusammen (Politik, Verwaltung und Ämter, Eingliederungshilfeträger, Bildungsinstitutionen) tun, damit das tertiäre Bildungssystem wirklich allen offen steht, so auch Menschen mit Behinderungen über gute Bildung verfügen können und dadurch erst eine reale Chance auf dem Arbeitsmarkt bekommen?



Antwort:

Bisher waren Bildungsleistungen der „Sozialen Teilhabe“ zugeordnet. Mit dem Bundesteilhabegesetz hat der Gesetzgeber nun eine neue Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ geschaffen (§ 5 SGB IX). Damit wird klargestellt, dass Teilhabe an Bildung eine eigene Reha-Leistung ist. Gemäß § 75 SGB IX werden „unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.“ Diese umfassen auch Hilfen zur Hochschulbildung.


Ab 2020 können (hoch-)schulische und berufliche Weiterbildungen gefördert werden (§ 112 Abs. 2 SGB IX n.F.). Im Rahmen der Eingliederungshilfe ist zum Beispiel die Übernahme der behinderungsbedingten Kosten für ein Masterstudium möglich. Beispielsweise können Assistenzleistungen, wie eine Begleitung für sehbehinderte Menschen, in Anspruch genommen werden. Weitere Unterstützungsleistungen sind etwa Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht oder Hilfen zur Ableistung eines Praktikums (§ 112 Abs. 3 SGB IX n.F.). Für weiterführende hochschulische Angebote muss kein Leistungs- und Befähigungsnachweis erbracht werden.


Das Projekt „Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz“ unterstützt die Umsetzung der rechtlichen Neuregelungen fachlich. Empfehlungen zu Veränderungen im Bildungssystem können in diesem Rahmen nicht gegeben werden.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

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