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Kompass 1.9

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Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.9

Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung

Im § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX steht: Wenn für die Zuständigkeitsklärung die Ursache der Behinderung geklärt werden muss und die Klärung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 möglich ist, soll der Antrag unverzüglich dem Rehaträger weitergeleitet werden, der "die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt". Wer erbringt gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX eine "Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung"? Wer macht das? Welchem Rehaträger kann der Antrag in diesem Fall weitergeleitet werden?



Antwort:

Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung

Diese Frage betrifft grundsätzlich das Rangverhältnis der Leistungen aus verschiedenen Systemen. Die Frage kann auch nicht generell, sondern nur anhand des Einzelfalls beantwortet werden. Es kommt jeweils darauf an, welche Leistungen (aus welcher Leistungsgruppe des § 5 SGB IX) benötigt werden.


Nach dem Ausschlussprinzip kann man für jede Leistungsgruppe den oder die zuständigen Rehabilitationsträger ermitteln.


Das weitreichendste System ist das der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Träger erbringen nicht nur die Krankenbehandlung, sondern auch Leistungen aller Leistungsgruppen des § 5 SGB IX. Sie tritt allerdings nur ein, wenn die Ursache der Behinderung ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist. Das zweite System, in dem Leistungen aller Leistungsgruppen in Anhängigkeit von der Ursache der Behinderung erbracht werden, ist der Ausgleich von Schädigungen im Zuständigkeitsbereich der Träger der Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge (sog. “Soziales Entschädigungsrecht”; hierzu zählen z.B. Schädigungen im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg, Tätigkeiten für die Bundeswehr, Opferentschädigung, DDR-Häftlingsentschädigung, Entschädigung bei Impfschäden usw.). Der Leistungsumfang ist allerdings geringer, als bei Leistungen durch die Gesetzliche Unfallversicherung. Eine Darstellung der einzelnen Voraussetzungen trägt zur Beantwortung der Ausgangsfrage nichts bei.
Alle Ansprüche für die es auf die Ursache der Behinderung ankommt, ähneln ihrem Charakter nach eher dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, als dem sozialrechtlichen Nachteilsausgleich.

DGUV oder DRV?

Während die Gesetzliche Unfallversicherung nur leistet, wenn die Behinderung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeführt werden kann (§ 7 SGB VII), erbringt die Gesetzliche Rentenversicherung Teilhabeleistungen nur dann, wenn weder ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit Ursache der Behinderung sind (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI). Beide Rehabilitationsträger leisten also nicht, solange die Ursache der Behinderung ungeklärt ist.


Kann die Ursache der Behinderung nicht rechtzeitig aufgeklärt werden, ist für die Beantwortung der Frage, an welchen weiteren Rehabilitationsträger der Antrag weiterzuleiten ist (oder auch: welche weiteren Rehabilitationsträger ins Teilhabeplanverfahren einzubeziehen sind) entscheidend, aus welcher Leistungsgruppe (oder aus welchen Leistungsgruppen) des § 5 SGB IX Leistungen benötigt werden, um die Ziele der §§ 1 und 4 SGB IX zu erreichen. Es geht also zunächst um die „Bedarfserkennung“ gem. § 9 Abs. 1 SGB IX.

Nicht ausschließbar: Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe

Die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe (Leistungsgruppen 1, 2, 4 und 5 gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 6 SGB IX) sind, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen (Minderjährige oder junge Volljährige, § 41 SGB VIII, ““seelische Behinderung“, § 35 a SGB VIII), grundsätzlich nicht ausschließbar und kommen immer auch neben Leistungen aus allen anderen Systemen in Betracht. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Nachrang der Eingliederungshilfe

Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsgruppen 1, 2, 4 und 5 gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 7 SGB IX) sind demgegenüber grundsätzlich nachrangig, § 2 AGB XII bzw. § 91 SGB IX (neu ab 2020) und abhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten.

„Die Reste sortieren“

Nachdem klar ist, dass bis zur Feststellung der Ursache der Behinderung weder Unfall- noch Rentenversicherung leisten, unter welchen Voraussetzungen neben den Leistungen aus anderen Systemen auch Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe infrage kommen und dass Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Leistungen anderer Rehabilitationsträger immer nachrangig sind, verbleiben für folgende Leistungsgruppen folgende Rehabilitationsträger:
1. Medizinische Rehabilitation – GKV (bzw. PKV) und Eingliederungshilfe;
2. Teilhabe am Arbeitsleben – Bundesagentur für Arbeit, Träger der Eingliederungshilfe (Abgrenzungskriterium: Erwerbsfähigkeit);
3. Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen – GKV (bzw. PKV) und Bundesagentur für Arbeit (Abgrenzungskriterium: Arbeitsunfähigkeit);
4. Teilhabe an Bildung – Träger der Eingliederungshilfe;
5. Soziale Teilhabe – Träger der Eingliederungshilfe;
Anhand des dargestellten groben Schemas gelingt es zumindest, den Kreis der infrage kommenden Rehabilitationsträger einzugrenzen, um entweder den Antrag weiterzuleiten oder sie in ein Teilhabeplanverfahren einzubeziehen. Sie prüfen die Zuständigkeit und die Anspruchsvoraussetzungen dann jeweils selbst.
Um jedoch als Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 4 bzw. § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vorgehen zu können, muss man sich mit den Leistungsvoraussetzungen allerdings im Einzelfall näher beschäftigen.

Zuständigkeit bei fehlenden Unterlagen

Wenn bei einer Weiterleitung an einen anderen Rehaträger noch nicht alle Unterlagen vorliegen, ist dieser trotzdem zuständig?



Antwort:

Die Zwei-Wochen-Frist gem. § 14 Abs 1 SGB IX dient der schnellen Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis gegenüber den Leistungsberechtigten. Sie beginnt Im Zeitraum bis zum 31.12.2019 ab der Kenntnis der den Hilfebedarf begründenden Umstände gem. § 18 SGB XII. Die leistungsbedürftige Person muss identifizierbar sein.

Ab dem 1.1.2020 muss sich hingegen die leistungsberechtigte Person äußern, dass sie wegen einer Behinderung Teilhabeleistungen begehrt. Ein Antrag gem. § 108 SGB IX-neu liegt dann auch vor, wenn das Begehren in Einzelheiten noch unklar oder unvollständig ist. Eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens ist nicht Teil des Antragsverfahrens, sondern der Bedarfsfeststellung, die ersterer folgt (BSG v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R). Gem. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat der Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden; die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Die 2-Wochen-Frist läuft, soweit der Antragsteller alles Gebotene tut, um das Leistungsbegehren erkennbar zu machen. Verzögerungen, die die Antragsteller zu vertreten haben, verlängern diese Frist.

In komplexeren Fällen, in denen weder die Behörde noch die leitungsberechtigte Person Verzögerungen bei der Zuständigkeitsklärung zu vertreten haben, wird es auch weiterhin zu Weiterleitungen an objektiv unzuständige Reha-Träger kommen. Falls diese pflichtgemäß handeln, werden deren Belange durch die Erstattungsregelung gem. § 16 abs 3 SGB IX gewährt, nach der nicht nur die Sachaufwendungen zu erstatten sind, sondern auch eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 % der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen.

Zuständigkeit bei fehlenden Unterlagen

Turbo-Klärung auch innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs (bisherige „Sozialhilfe“)?

Wenn ein erstangegangener Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet, ist dieser der zweitangegangene Träger im Sinne des § 14 SGB IX (§ 22 Abs. 2 gemeinsame Empfehlungen). Wie verhält es sich, wenn der zweitangegangene Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet? Ist dieser dann drittangegangener Träger und hat die Fristen nach § 14 Abs. 3 SGB IX (Turbo-Klärung) zu beachten?



Antwort:

Wenn ein Rehabilitationsträger einen Antrag von einem anderen Träger des gleichen Sozialleistungsbereichs weitergeleitet bekommt, dann ist er zweitangegangener Träger und damit leistender Rehabilitationsträger mit den entsprechenden Rechtsfolgen – falls es sich um zwei örtlich unterschiedlich zuständige Rechtssträger handelt. Eine Weiterleitung an einen dritten Träger mit den entsprechenden Rechtsfolgen kommt nur mit dessen ausdrücklichem Einverständnis in Betracht, § 14 Abs. 3 SGB IX.

Zweitangegangener Träger ist leistender Rehabilitationsträger

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