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Kompass 1.9

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Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.9

Beratungspflichten des Trägers der Eingliederungshilfe

Welche Beratungspflichten liegen beim Träger der Eingliederungshilfe und wie soll er diesen nachkommen können?



Antwort:

Beratungspflichten des Trägers der Eingliederungshilfe

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Die „Beratung und Unterstützung“ von Menschen mit Behinderungen zählt bereits jetzt zu den Aufgaben der für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger (vgl. § 11 SGB XII). Mit dem Bundesteilhabegesetz wird aber vor dem Hintergrund der intendierten selbstbestimmteren Teilhabe von Menschen mit Behinderungen dem Thema “Beratung und Unterstützung” eine größere Bedeutung beigemessen. Der bisherige Aufgabenkatalog wird im künftigen Recht der Eingliederungshilfe daher mit § 106 SGB IX-neu, der 2020 in Kraft treten wird, spezifiziert und konkretisiert.
Ausweislich des § 106 SGB IX-neu hat der Träger der Eingliederungshilfe den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen u.a. über die Verwaltungsabläufe zu beraten und auch Hinweise auf Leistungsanbieter sowie andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum zu geben. Zudem haben die Träger der Eingliederungshilfe - soweit erforderlich -, den Leistungsberechtigten während des gesamten Verwaltungsverfahrens (z.B. Unterstützung bei der Antragstellung der Leistungen zur Eingliederungshilfe) und auch im Zusammenhang mit der Leistungserbringung (z.B. Vorbereitung der Kontaktaufnahme und Begleitung zu Leistungsanbietern) zu unterstützen.
Die Umsetzung dieser Vorschrift obliegt den Trägern der Eingliederungshilfe (Ländern und Kommunen), die die Leistungen der Eingliederungshilfe in eigener Zuständigkeit durchführen.

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Fristen bei Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe

Wie verhält es sich mit den Fristen bei Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe jetzt und ab 2020? Gibt es rechtliche Fristen, indem ein Verlängerungsantrag bearbeitet und bewilligt sein muss? Zum Beispiel bei Heimbewohnern oder auch bei Personen, die ambulante Eingliederungshilfe erhalten.



Antwort:

Leistungen der Eingliederungshilfe sind Teilhabeleistungen. Deshalb gilt dafür die Frist des § 14 Abs. 2 SGB IX und der Rehabilitationsträger entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gutachten zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist.

Vor dem Hintergrund, dass mit der Systemumstellung zum 1. Januar 2020 die Rechtsgrundlage für alle Leistungen der Eingliederungshilfe wegfällt und alle Leistungen neu beschieden werden müssen, erscheint es allerdings ratsam, Verlängerungsanträge rechtzeitig vor dem Jahreswechsel zu stellen.

Fristen bei Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe

Zeitpunkt der Bewilligung der Eingliederungshilfe

Wird Eingliederungshilfe (§§ 53ff. SGB XII) ab Antragstellung bewilligt oder erst ab dem Zeitpunkt der Hilfeplanung? Ändert sich durch das BTHG daran etwas?

Hintergrund der Frage ist Folgendes: Häufig besteht bereits bei Antragstellung eine Lebenssituation, die es zur Vermeidung von Verschlechterungen erforderlich macht, direkt einen Leistungserbringer aufzusuchen, der im Rahmen des konkreten Hilfebedarfs unterstützend tätig wird. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers lassen es jedoch nicht zu, den Leistungserbringer selber zu entlohnen. Der Leistungserbringer geht somit in Vorleistung; aufgrund seines Fachwissens und in Kenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, mit dem Wissen, dass Eingliederungsleistungen zumindest dem Grunde nach bewilligt werden müssten.

Von Kostenträgerseite kann eine konkrete Beurteilung des Hilfebedarfs erst ab dem Hilfeplangespräch erfolgen. Es müsste somit rückblickend auf den mutmaßlichen Unterstützungsbedarf im Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden.



Antwort:

Zeitpunkt der Bewilligung der Eingliederungshilfe

§ 108 Abs. 1 SGB IX n.F. lautet:

„Die Leistungen der Eingliderungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Vorausetzungen bereits vorlagen."

Es ist also unschädlich, den Antrag erst nach Beginn der Maßnahme zu stellen. Eine Bewilligung ist sogar rückwirkend zum Monatsanfang möglich.

Während bei der Bedarfsermittlung grundsätzlich der Bedarf im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, kommt es für eine rückwirkende Bewilligung auf den Zeitpunkt an, in dem die Maßnahme begonnen wurde.

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