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Kompass 1.9

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Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.9

Gesamtplanung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Gesamtplanung gemäß § 58 SGB XII (altem Recht) sowie § 144 SGB XII (neuem Recht) war und ist Aufgabe des Kostenträgers, u.a. zur Koordinierung, Steuerung und Wirksamkeitskontrolle von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe. Der Kostenträger hat dabei auch viele Hilfen zu steuern und zu planen, die dem Leistungsbereich "Teilhabe am Arbeitsleben" zuzuordnen sind. Die Praxis hat hierbei gezeigt, dass insbesondere bei Leistungsfällen, in denen Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, die Planungs- und Steuerungsmöglichkeiten begrenzt sind. Auch das neu geschaffene Budget für Arbeit dürfte hieran nur eingeschränkt etwas ändern. Unter "Aufwand-Nutzen-Aspekt" kann eine umfassende Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII hier durchaus kritisch gesehen werden. Im Gegenzug enthalten die (zumindest im Land Berlin) regelmäßig zu erstellenden Informationsberichte der WfbM oft eine gute Übersicht über personenbezogene Daten sowie den Hilfe- und Teilhabebedarf.

Halten Sie es in solchen Fällen für vertretbar, wenn der Kostenträger eine "verkürzte" Gesamtplanung vornimmt oder bspw. "festlegt", dass "hier im Einzelfall der Informationsbericht der WfbM die Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII darstellt"?

 



Antwort:

Informationsbericht der WfbM ersetzt nicht das Gesamtplanverfahren

Bei allem Verständnis für die Zeitnöte im teilweise dramatisch unterbesetzten Fallmanagement der Eingliederungshilfe in den Berliner Bezirksämtern: Dass der Informationsbericht der WfbM die Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII darstelle bzw. ersetze, dürfte (noch) nicht mit dem Willen des Bundesgesetzgebers in Einklang zu bringen sein.

Sinngemäß kommt eine solche Vorgehensweise frühestens im Jahr 2020/2021 in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Das Berliner Bedarfsermittlungsinstrument liegt vor, das wird irgendwann im Jahr 2019 der Fall sein.
  2. Ein vollständiges Gesamtplanverfahren wird durchgeführt. Im Gesamtplan werden die Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben neu festgestellt und umgesetzt.
  3. Nach dem im Gesamtplan festgelegten Überprüfungszeitraum und anhand der Wirkungskontrollkriterien wird eine Wirkungskontrolle durchgeführt und ggf. eine Anpassung der Teilhabeleistungen vorgenommen.

Wenn dann der Informationsbericht der WfbM ergibt, dass die gewährten Teilhabeleistungen den Wünschen und Zielen der Betroffenen weiterhin entsprechen, bedarfsdeckend sind und sich keine leistungsrelevanten Bedingungen verändert haben, könnte eine Fortschreibung mittels eines verkürzten Gesamtplanverfahrens erfolgen.

Es bleibt die Frage, ob sich schon vor dem Vorliegen des Berliner Bedarfsermittlungsinstruments aus den bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 141ff. SGB XII von Amts wegen Handlungsbedarf für die Fallmanagerinnen und Fallmanager in den Berliner Bezirksämtern bei den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben ergibt. Es ist mindestens zu gewährleisten, dass Werkstattmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sich ihrer Wünsche und Ziele in Bezug auf ihre Teilhabe am Arbeitsleben bewusst werden und (ggf. mit Hilfe der rechtlichen Betreuer) entscheiden können, ob sie einen Antrag auf eine alternative Teilhabeleistungsgewährung stellen wollen.

Verfahrensregelungen

Im BTHG sind verschiedene Verfahrensregelungen zur Durchführung des Gesamtplanverfahrens vorgesehen, die es in der Umsetzung insbesondere für die Träger der Eingliederungshilfe zu beachten gilt.

Bedeutung von "lebensweltbezogen" und "sozialraumorientiert"

Was bedeuten die Begriffe „lebensweltbezogen“ und „sozialraumorientiert“ in § 141 SGB XII?



Antwort:

Kein eindeutiges Begriffsverständnis des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber hat sich in der Begründung zu § 117 Abs. 1 Nr. 3 f und g SGB IX (BT-Drs. 18/9522, S. 298) leider nicht dazu geäußert, welches Begriffsverständnis damit verbunden ist, welchen rechtssystematischen Bezug die Kriterien haben und welche Rechtsfolgen mit der Beachtung der einzelnen Kriterien verbunden sein sollen. Möglicherweise sind die Lebenswelten im Recht der Eingliederungshilfe die gleichen abgrenzbaren sozialen Systeme, die gem. § 20a SGB V für die Gesundheit bedeutsam sind, nämlich die des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports.

Vielleicht hat der Gesetzgeber des BTHG die beiden Begriffe aber auch aus der Kinder- und Jugendhilfe übernommen. Sozialraumorientierung ist eine konzeptionelle Ausrichtung Sozialer Arbeit, bei der es über die herkömmlichen Einzelfallhilfen hinaus darum geht, Lebenswelten zu gestalten und Verhältnisse zu schaffen, die es Menschen ermöglichen, in schwierigen Lebenslagen besser zurechtzukommen. Lebensweltorientierung ist ebenfalls ein Handlungskonzept der Sozialen Arbeit nach Hans Thiersch, das die Unterstützung von sozialen Zusammenhängen zum Gegenstand hat, vor allem in Familie, Nachbarschaft, Gruppen oder Gemeinde durch Förderung der vorhandenen Ressourcen und deren Nutzung bei der Lösung von sozialen Problemen.

Beide Konzepte befassen sich mit den Beziehungen zwischen Menschen und der sie umgebenden Umwelt. Ihnen ist gemein, dass sie Voraussetzungen für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen beschreiben. Die Rechtsfigur der Teilhabebeeinträchtigung erfordert ebenfalls den Blickwinkel der Lebenswelt- und Sozialraumorientierung.

Während im Gesamtplanverfahren die Lebensweltorientierung darüber hinaus keine unmittelbare rechtliche Bedeutung haben dürfte, ergibt sich aus der Sozialraumorientierung eine eigene Prüfstation bei der Bedarfsermittlung: Sind im Sozialraum Ressourcen erschließbar, die als ehrenamtliche Hilfen professionelle Unterstützung überflüssig machen?

 

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