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Kompass 1.9

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Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.9

Erfassung krankheitsbezogener Anforderungen und Belastungen

In dem alten Hilfeplan im Rheinland und auch in dem neuen BEI-NRW, Bedarfe ermitteln – Teilhabe gestalten, wird nach den Punkten des ICF gefragt: Was mir gelingt und was mir gelingen könnte! Was mir nicht so gut gelingt und was ich verändern möchte!

Wonach nicht gefragt wird, sind: Krankheitsbezogene Anforderungen und Belastungen.

Die ICF führt uns in ihrer Fragestellung nicht zu drohenden pflegerischen Problemen wie: Dekubitus, Sturzgefährdung, Umgang mit Schmerzen, Inkontinenzprobleme, Fehlernährung, was aber für eine qualifizierte Pflege und die soll ja auch in den Wohnstätten weiter erfolgen, unerlässlich ist.

Die Folge ist, dass ein weiteres System, zum Beispiel die SIS- Strukturierte Informationssammlung, neben der Individuellen Hilfeplanung zur Bedarfserhebung eingesetzt werden muss. Aus meiner Sicht widerspricht dies dem Gedanken des „Gesamtplans“. Vor allen Dingen ist es auch für den Berechtigten gefährlich, wenn nur ein Teil seines Bedarfs ermittelt wird. Hier wäre jetzt der Zeitpunkt das zu ändern.

Im Folgenden habe ich zur Verdeutlichung meines Anliegens die Fragestellungen des ICF und der SIS- Strukturierten Informationssammlung gegenüber gestellt.
ICF:

  1. Lernen Wissensanwendung, SIS 1: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, SIS 1: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Kommunikation, SIS 1: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  4. Mobilität, SIS 2: Mobilität und Beweglichkeit
  5. Selbstversorgung und 6. häusliches Leben, SIS 4: Selbstversorgung
  6. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, SIS 5: Leben in sozialen Beziehungen
  7. bedeutende Lebensbereiche, SIS 5: Leben in sozialen Beziehungen
  8. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben, SIS 5: Leben in sozialen Beziehungen. Zuzüglich SIS 3: Krankheitsbezogene Anforderungen und Belastungen


Antwort:

Unterschiede in den Sozialleistungssystemen

Die Ursache dafür, dass es zwei unterschiedliche Prozeduren zur Bedarfsfeststellung im Sinne des SGB IX einerseits und zur Maßnahmeplanung für Leistungen aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung andererseits gibt, liegt in dem Umstand begründet, dass Leistungen aus zwei unterschiedlichen Sozialleistungssystemen begehrt werden.

Träger der Gesetzlichen Pflegeversicherung sind keine RehabilitationsträgerTräger der Gesetzlichen Pflegeversicherung im Gesamtplanverfahren

Behinderungsbegriff

Das reformierte SGB IX begreift Behinderung nicht mehr als Eigenschaft und Defizit einer Person, sondern betrachtet eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenspiel mit Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen des betroffenen Menschen. Dieser neue Behinderungsbegriff ist ein wesentlicher Bestandteil der Weiterentwicklung des deutschen Rechts in Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention.

Behinderungsbegriff und ICF

Inwiefern basiert der neue Behinderungsbegriff des BTHG auf der ICF?



Antwort:

Antwort

Bereits der im Jahr 2001 im SGB IX a.F. eingeführte Behinderungsbegriff basierte grundlegend auf der ICF, da hier ein Wirkungszusammenhang zwischen einem Gesundheitsproblem und der daraus folgenden Einschränkung der Teilhabe hergestellt wurde:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX a.F.).
Dadurch hat der Gesetzgeber bereits 2001 im Sinne der ICF „nicht mehr die Orientierung an wirklichen oder vermeintlichen Defiziten, sondern das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen (Partizipation) in den Vordergrund gerückt“ (BT-Drs. 14/5074: 98).

Mit dem neu gefassten § 2 Abs. 1 SGB IX wird diese neue Sicht auf Behinderung nochmals verdeutlicht und in Anlehnung an das der ICF zugrundeliegende "bio-psycho-soziale Modell" von Behinderung wurden nun auch die Wechselwirkung mit einstellungs-und umweltbedingten Barrieren ins Gesetz aufgenommen.

In der durch das BTHG reformierten Version des Behinderungsbegriffes lautet die Definition von Behinderung nun wie folgt:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Durch die Einbeziehung der „Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren“ wird eine engere Bezugnahme auf das Behinderungsverständnis der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) ersichtlich (Präambel und Art. 1 UN-BRK). Die UN-BRK wiederum basiert in ihrem Behinderungsverständnis vor allem auf der ICF (BT-Drs. 18/9522: 227). Die ICF begreift Behinderung als Teilhabeeinschränkung, die das negative Ergebnis der Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem und ihren Kontextfaktoren darstellt (WHO 2005: 145f.).

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