Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 1.0

BTHG-Kompass 1.0

Neue Grundsätze für die Bedarfsermittlung

Die ICF der WHO bildet die Grundlage für die Bedarfsermittlungsinstrumente im Eingliederungshilferecht. Damit werden die individuelle Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und gleichwertige Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderungen unterstützt.

Neuerungen im Gesamtplanverfahren

Mit den §§ 141 ff SGB XII (bzw. §§ 117 ff. SGB IX ab 01.01.2020) hat der Gesetzgeber erstmals die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung, Planung, Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle von Leistungen der Eingliederungshilfe gesetzlich normiert.

Erstellung von Behandlungs- und Rehabilitationsplänen

Bisher haben vielfach die Sozialen Träger in der Eingliederungshilfe, also die Leistungserbringer, die Behandlungs- und Rehabiltationspläne für ihre Klientinnen und Klienten erstellt. Gemäß Gesamtplanverfahren nach § 141 ff. SGB XII müssen jetzt die Kostenträger, also z.B. das Fallmanagement des Sozialamts, die notwendigen Hilfen planen. Wie wird das in der Praxis umgesetzt?



Antwort:

Gesamtplanung ist Teil des Verwaltungsverfahrens

Das Gesamtplanverfahren war auch nach bisherigem Recht Aufgabe des Kostenträgers (§ 58 SGB XII a.F.). Die bisherige Praxis, dass Leistungserbringer Behandlungs-und Rehabilitationspläne für ihre Klienten erstellen, mag der Verfahrensvereinfachung gedient haben, ist aber spätestens seit dem 01.01.2018 unzulässig. Die nun obligatorische Beteiligung des Leistungsberechtigten im Gesamtplanverfahren dient unter anderem seiner Beratung und der Einbeziehung seiner Wünsche in die Bedarfsfeststellung und Leistungsplanung.

In der kürzlich veröffentlichten Orientierungshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) heißt es dazu:

Da der Bedarfsermittlung ein zentraler Stellenwert im Gesamtplanverfahren zukommt, sind dafür entsprechende zeitliche und personelle Ressourcen einzuplanen.

Und:

"Eine Beteiligung der Leisungserbringer am Gesamtplanverfahren ist nicht vorgesehen, jedoch können Mitarbeiter des Leistungserbringers auf Wunsch des Leistungsberechtigten als Vertrauensperson beteiligt werden."

(BAGüS,Orientierungshilfe zur Gesamtplanung, Stand Februar 2018, S. 6)

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.