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BTHG-Kompass 3.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.6

Eingliederungshilfe und Hilfen zur Erziehung

Eine minderjährige Person erkrankt an Diabetes und verweigert die Insulin-Spritzen und die Schulbesuche aus Scham. Die Eltern sehen als letzten Ausweg ein Internat für Personen mit Diabetes. Zählt diese Hilfe als Teilnahme an Bildung? Und wenn nicht, wie ist die Hilfe sonst zu kategorisieren? Ist bei dieser Hilfe ein Kostenbeitrag aufgrund von häuslicher Ersparnis von den Eltern einzufordern? Wie gestaltet es sich mit dem Kostenbeitrag, wenn die Leistungsberechtigte volljährig ist? Wird dann der Pauschalbetrag von 24,68 € gem. §142 Abs. 2 SGB IX fällig?



Antwort:

Eingliederungshilfe und Hilfen zur Erziehung

I. Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX

Nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg (07.11.2019 – L 7 SO 1832/18) kann eine alleinige Erkrankung an Diabetes mellitus keine Leistungsberechtigung nach § 99 SGB IX zur Folge haben, sofern die erkrankte Person medikamentös eingestellt und auch um im Umgang mit der Krankheit geschult ist. Vorliegend erscheint dies jedoch nicht der Fall zu sein, da die Insulin-Therapie und der Schulbesuch verweigert wird (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2020, 154). Ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts (unter Einbezug sämtlicher Gutachten) kann von hieraus keine abschließende Wertung vorgenommen werden. Eine Internatsunterbringung dürfte als Leistung zur Teilhabe an Bildung in Form der Hilfe zu einer Schulbildung als sonstige Maßnahme nach § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB IX gelten. Die sonstigen Maßnahmen erforderlich und geeignet sein, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 S. 3 SGB IX). Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (28.10.2019 – 12 S 1821/18) muss eine Gesamtschau im Einzelfall unter Abwägung aller Aspekte erfolgen, Maßnahme muss im Einzelfall geeignet sein, die Behinderungsfolgen zu mildern oder zu beseitigen und Teilhabeziel zu erreichen. Das könnte vorliegend der Fall sein.

 II. Hilfe zur Erziehung

Soweit eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, könnte auch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII bestehen. Hier könnte eine Leistungsgewährung in Form der Unterbringung in Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII mit einem entsprechenden Internat in Frage kommen.

 III. Auflösung einer etwaigen Konkurrenz

Bejaht man die beiden Leistungsansprüche nach Teil 2 SGB IX und der Hilfe zur Erziehung ist die Konkurrenz anhand von § 10 SGB VIII aufzulösen. Zum Eingreifen der Regelungen des § 10 SGB VIII müssen die infrage stehenden Leistungsformen auch kongruent sein. Leistungskongruenz ist nach einer vielzitierten Formel des BVerwG (welche auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung übernommen hat) anzunehmen wenn, beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. beispielhaft: BVerwG 19.10.2011 − 5 C 6/11). Dies ist eine Frage des Einzelfalls, wobei hier von Leistungskongruenz ausgegangen wird (vgl. BVerwG 23.09.1999 - 5 C 26/98; 09.02.2012 - 5 C 3.11).

Die Leistungen nach dem SGB VIII gehen im Grundsatz den Leistungen nach dem SGB IX und XII vor (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Abweichend davon gehen Leistungen der Eingliederungshilfe (Teil 2 SGB IX) für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach SGB VIII vor (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Junge Menschen in diesem Sinne sind Personen die noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Insofern wäre die stationäre Unterbringung über Teil 2 SGB IX vorrangig.

Downloads und Links

Eingliederungshilfe - Gesetzliche Krankenversicherung

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Abgrenzung und Kombination der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Zuständiger Kostenträger für Hilfsmittel

Aus Sicht der GKV besteht eine Schnittstelle zur Eingliederungshilfe bei Prüfung des  § 5 Nr. 4 SGB IX - Leistungen zur Teihabe an Bildung. Insbesondere Hilfsmittel wie z.B. FM-Anlagen (Übertragungsanlagen) die in Schulen genutzt werden fallen nach unserer Einschätzung nicht mehr in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 IX).



Antwort:

§ 5 SGB IX hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern bietet ausschließlich einen Überblick über die verschiedenen Leistungsgruppen der Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen der in § 4 SGB IX angesprochenen notwendigen Sozialleistungen nach den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs erbracht werden. Die Eingliederungshilfe ist nach § 91 SGB IX grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Hilfen.

Aus der Auflistung der unterschiedlichen Arten der Rehabilitationsträger in § 6 Abs. 1 Ziff. 1–7 ist ersichtlich, dass an dem gegliederten System der Sozialleistungsgewährung nach wie vor festgehalten wird. Dass die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe sich dementsprechend nach den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Sozialleistungsgesetzen bestimmen, ist in § 7 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben worden. Das heißt, dass die Entscheidung über die beantragte Leistung und ggf. die Entscheidungen über die Leistungserbringung grds. ausschließlich von dem nach materiellem Recht leistungspflichtigen Rehabilitationsträger zu treffen sind.

Ein Hilfsmittel, das auch in den Leistungsbereich der GKV fällt, lässt daher aufgrund des vorgenannten Nachrangigkeitsgrundsatzes in der Eingliederungshilfe den Leistungsanspruch gegenüber der GKV nicht entfallen.

Zuständiger Kostenträger für HilfsmittelDownloads und Links
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