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BTHG-Kompass 3.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.6

Abgrenzung Elternassistenz und Sozialpädagogische Familienhilfe, Hilfen zur Erziehung

Uns (Eingliederungshilfe) erreichen viele Anträge seitens des ansässigen Jugendamtes auf Elternassistenz für Eltern mit geistiger und/oder seelischer Behinderung. Das Jugendamt leistet in diesen Fällen bereits SPFH oder andere HzE. Im Rahmen dieser Anträge soll die HzE (Jugendhilfe) eingestellt werden und Elternassistenz durch die Eingliederungshilfe gewährt werden. Können Sie zu dieser Schnittstelle etwas sagen?



Antwort:

Abgrenzung Elternassistenz und Sozialpädagogische Familienhilfe, Hilfen zur Erziehung

1. Prüfung Leistungskongruenz:

Eine mögliche Leistungskollision ist nach § 10 SGB VIII aufzulösen. Anwendungsvoraussetzungen des § 10 SGB VIII sind, dass bei beiden infrage stehenden Leistungen die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. beispielhaft: BVerwG 19.10.2011 − 5 C 6/11). In der vorliegenden Situation ist demnach im Einzelfall zu fragen, ob die Leistungsvoraussetzungen der Hilfe zur Erziehung überhaupt noch erfüllt sind. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sich die sachliche Zuständigkeit der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ergeben, ohne dass es zur Anwendung von § 10 SGB VIII kommt, da in diesem Fall nicht bei beiden Leistungen ein Leistungsanspruch besteht. Sind die Leistungsvoraussetzungen der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erfüllt, ist im nächsten Schritt zu fragen, welche Leistungsformen kongruent sind.

2. Reformstufe 3 des BTHG:

Mit der Reformstufe 3 des BTHG wurden Assistenzleistungen erstmals im Leistungskatalog der Eingliederungshilfe explizit geregelt. Zuvor wurden Assistenzleistungen im Rahmen des offenen Leistungskatalogs nach § 55 SGB IX a.F. gewährt. Assistenzleistungen umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder (§§ 113 Abs. 3, 78 Abs. 3 SGB IX). Der Gesetzgeber benennt hierbei zwei Kategorien: Elternassistenz und begleitete Elternschaft (BT-Drs. 18/9522, 263). Bei der Elternassistenz handelt es sich um einfache Assistenzleistungen für Eltern mit körperlichen oder Sinnesbehinderungen (BT-Drs. 18/9522, 263). Einfache Assistenzleistungen umfassen die vollständige oder teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB IX). Begleitete Elternschaft hingegen ist ein Fall der qualifizierten Assistenz und umfasst die pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle (BT-Drs. 18/9522, 263). Insofern sind die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung umfasst (§ 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB IX). Leistungsempfänger sind in diesem Bereich auf Grund der Personenzentrierung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vornehmlich die Eltern und mittelbar das Kind.

3. Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist geregelt in § 31 SGB VIII. Sie soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben (§ 31 S. 1 SGB VIII). Demnach ist SPFH als Hilfe zur Selbsthilfe zu qualifizieren und zielt auf die Stärkung von Problemlösungskompetenzen bei Erziehungsschwierigkeiten (Berneiser in Gesamtkommentar SRB, SGB VIII § 31 Rn. 1). Sie nimmt die gesamte Familie in den Fokus, insofern ist die gesamte Familie auch Leistungsempfänger.

SPFH hat einen weitergehenden Ansatz als Elternassistenz. Elternassistenz gibt Hilfestellung bei der Verrichtung alltäglich anfallender Aufgaben bzw. übernimmt diese Aufgaben vollständig, während SPFH auf Hilfe zur Selbsthilfe abzielt und eher begleitenden Charakter hat. Insoweit besteht keine Leistungskongruenz und es kommt nicht zur Anwendung der Kollisionsregeln des § 10 SGB VIII. Allein der festgestellte Bedarf im Einzelfall ergibt dabei die notwendige Leistung. Soweit eine SPFH gewährt wurde und sich die erzieherische Situation stabilisiert, kann im Einzelfall ein Wechsel zur Elternassistenz angezeigt sein.

SPFH und begleitete Elternschaft haben einen großen Überschneidungsbereich, da beide vorrangig anleitenden und beratenden Charakter haben. Demnach könnte von Leistungskongruenz ausgegangen werden (a.A. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2020, 452; vgl. zur alten Rechtslage auch differenzierend: Wiesner SGB VIII § 10 Rn. 38e ff.). Die Leistungen nach dem SGB VIII gehen im Grundsatz den Leistungen nach dem SGB IX und XII vor (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Abweichend davon gehen Leistungen der Eingliederungshilfe (Teil 2 SGB IX) für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach SGB VIII vor (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Junge Menschen in diesem Sinne sind Personen die noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Der Vorrang des SGB IX nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII greift nur bei Personen mit körperlicher oder geistiger Behinderung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Ansonsten wäre SPFH nach §§ 27, 31 SGB VIII vorrangig nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII. Nach diesen Vorgaben richtet sich die Zulässigkeit des Zuständigkeitsübergangs.

Letztlich sind auch noch Konstellationen denkbar, in denen es zu einer Doppelzuständigkeit kommt. Beispielhaft könnte das Kind eines Menschen mit Behinderung in einer Hilfe zur Erziehung in der stationären Form untergebracht sein (wenn das Kind selbst keine Behinderung hat) und zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung wird während des Aufenthalts des Kindes im elterlichen Haushalt eine Elternassistenz erforderlich.

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Zuständigkeit bei geistig- oder körperlicher Behinderung eines Kindes

Wie ist die Zuständigkeit SGB IX/SGB VIII geregelt, wenn ein geistig oder körperlich behindertes Kind aufgrund erzieherischer/pädagogischer Bedarfe in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht wird?



Antwort:

Zuständigkeit bei geistig- oder körperlicher Behinderung eines Kindes

Die stationäre Unterbringung von Kindern und Jugendlichen mit körperlicher oder geistiger Behinderung wegen erzieherischer/pädagogischer Bedarfe in Form der Hilfe zur Erziehung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe scheidet auf Grund des Nachrangs des SGB VIII nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII aus. Dies gilt jedoch nur, wenn die Hilfe tatsächlich realisierbar ist, ansonsten muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Ausfallbürge eingreifen und sich über die Kostenerstattung schadlos halten (Kepert in LPK-SGB VIII, § 10 Rn. 7; Schönecker/Meysen in FK-SGB VIII, § 10 Rn. 2; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2018, 333; so auch BVerwG 18.10.2012 - 5 C 21/11 zum Vorrang der Schule). Zum Vorrang der Eingliederungshilfe für junge Menschen nach dem SGB IX grundlegend:

I. Anwendungsvoraussetzungen des § 10 SGB VIII

Für die Abgrenzung der Leistungen des SGB VIII zu Leistungen anderer Teile des Sozialgesetzbuchs enthält § 10 SGB VIII die Kollisionsregeln. Zum Eingreifen des § 10 SGB VIII muss bei beiden infrage stehenden Leistungen ein Leistungsanspruch bestehen (d.h. die Leistungsvoraussetzungen aus unterschiedlichen Teilen des SGB müssen erfüllt sein) und es muss zwischen den Leistungsformen Kongruenz bestehen (vgl grundlegend: BVerwG 23.09.1999 – 5 C 26/98). Leistungskongruenz ist nach einer vielzitierten Formel des BVerwG (welche auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung übernommen hat) anzunehmen, wenn beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl beispielhaft: BVerwG 19.10.2011 − 5 C 6/11). Dafür stellt das Gesetz nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen (BVerwG 23.09.1999 - 5 C 26/98). Bei der vorliegenden Anfrage ist davon auszugehen, dass sowohl ein Leistungsanspruch auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII als auch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX besteht. Die Leistungsberechtigung spielt für diese Prüfung keine Rolle, es kommt allein darauf an, dass der Leistungsempfänger dieselbe Person ist (BVerwG 19.10.2011 – 5 C 6/11). Bei beiden Leistungsformen ist der Leistungsempfänger identisch. Insofern bedarf es im konkreten Fall eines abstrakten Vergleichs der beiden Leistungsformen. Dies ist eine Frage des Einzelfalls, wobei hier von Leistungskongruenz ausgegangen wird (vgl. BVerwG 23.09.1999 - 5 C 26/98; 09.02.2012 - 5 C 3.11). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, löst § 10 SGB VIII die Konkurrenz auf.

II. Auflösung der Konkurrenz

Die Leistungen nach dem SGB VIII gehen im Grundsatz den Leistungen nach dem SGB IX und XII vor (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Abweichend davon gehen Leistungen der Eingliederungshilfe (Teil 2 SGB IX) für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach SGB VIII vor (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Junge Menschen in diesem Sinne sind Personen die noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Der klare Wortlaut macht deutlich, dass sich § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auf sämtliche Leistungen des SGB VIII iSd § 2 Abs. 2 SGB VIII bezieht (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2020, 154, 155). Insofern wäre die stationäre Unterbringung über Teil 2 SGB IX vorrangig.

Nach Auffassung des Verfassers liegt der Anfrage der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Kind oder Jugendlicher mit körperlicher oder geistiger Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX in einer Jugendhilfeeinrichtung stationär untergebracht wird. In dieser Situation wäre der Träger der Eingliederungshilfe grundsätzlich für Leistungsgewährung zuständig, gleichfalls für etwaige Zusatzleistungen (z.B. besondere Therapieformen). Allerdings kann auch eine Doppelzuständigkeit infrage kommen, wenn z.B. die Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsberatung (§§ 27, 28 SGB VIII) zusätzlich in Anspruch nehmen.

Durch eine Konkretisierung der Anfrage könnte eine weitergehende Befassung erfolgen.

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Hilfegewährung bei jungen Volljährigen

Wenn eine stationäre Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII bei einem junge Volljährigen nicht mehr zielführend ist, z. B. weil aufgrund der seelischen Behinderung keine Fortschritte in der Verselbständigung erreicht werden können, ist das Jugendamt dann zur Weiterleistung der Hilfe bis zur Fallübernahme durch die Eingliederungshilfe SGB IX verpflichtet? Falls ja, aufgrund welcher Vorschrift und besteht hier ein Kostenerstattungsanspruch?



Antwort:

Hilfegewährung bei jungen Volljährigen

1. Leistungsvoraussetzungen SGB VIII  und SGB IX:

Zunächst ist festzuhalten, dass in der geschilderten Situation die Leistungsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit seelischer Behinderung nach §§ 41, 35a SGB VIII nicht mehr erfüllt sind und dadurch der Leistungsanspruch entfallen ist. Der behinderungsbedingte Hilfebedarf ist jedoch unverändert vorhanden und die Leistungsvoraussetzungen des § 99 SGB IX sind erfüllt. Demnach besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Eine Leistungskollision zwischen beiden Leistungsgesetzen besteht nicht, die Anwendung der Kollisionsregeln in § 10 SGB VIII ist demnach ausgeschlossen. Voraussetzung dafür wäre, dass bei beiden infrage stehenden Leistungen ein Leistungsanspruch besteht (vgl. grundlegend: BVerwG 23.9.1999 – 5 C 26/98). Insofern wechselt die sachliche Zuständigkeit vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Träger der Eingliederungshilfe.

2. Unterschiedliche Organisation der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der Eingliederungshilfe:

In manchen Bundesländern sind der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der Eingliederungshilfe organisatorisch der gleichen juristischen Person des öffentlichen Rechts zugeordnet (z.B. in BW den Land- und Stadtkreisen). In dieser Konstellation gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts als ein Rehabilitationsträger (LSG Niedersachsen-Bremen 29.10.2015 – L 8 SO 122/12). Daher ist eine Fallübergabe unproblematisch möglich, da es sich dabei lediglich um eine interne Verschiebung der Zuständigkeit von einer Organisationsationseinheit zur anderen Organisationseinheit, ohne Wirkung im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten, handelt. Die Organisationseinheit „Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ muss bis zur Fallübergabe weiterleisten. Kosten sind lediglich im Rahmen der internen Verrechnung zu erstatten, ohne Anwendung der allgemeinen Kostenerstattungsregeln des SGB IX und X.

In Bundesländern mit Zuordnung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der Eingliederungshilfe zu unterschiedlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gestaltet sich die Situation schwieriger (z.B. in Nordrhein-Westfalen oder Bayern). Hier ist von unterschiedlichen Rehabilitationsträgern auszugehen. Regelmäßig ist im geschilderten Sachverhalt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der leistende Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 SGB IX. D.h. der Rehabilitationsträger der anhand der Instrumente der Bedarfsermittlung den Rehabilitationsbedarf feststellt und die Leistungen erbringt (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX), insofern ist der leistende Rehabilitationsträger verfahrensrechtlich zuständig. Das BSG (28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R) geht davon aus, dass diese Zuständigkeitszuweisung im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten auch nach dem Wechsel der tatsächlichen örtlichen Zuständigkeit bestehen bleibt, dies gilt selbst dann, wenn der leistungsbewilligende Bescheid seine Wirksamkeit verliert, soweit der Rehabilitationsbedarf unverändert besteht und es sich damit um ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen handelt (zur abweichenden Haltung bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vgl. BVerwG 22.06.2017 - 5 C 3.16). Der VGH München (30.07.2018 - 12 ZB 18.175) ist der Auffassung, dass die nach § 14 SGB IX begründete verfahrensrechtliche Zuständigkeitszuweisung (sachlich und örtlich) besteht, solange sich keine wesentlichen Änderungen des Hilfebedarfs ergeben, sodann sei von einem einheitlichen Leistungsgeschehen auszugehen. In diesen Fällen lösen Anträge (Folge- oder Verlängerungsanträge) nicht erneut die Fristen des § 14 SGB IX aus und die Zuständigkeitszuordnung bleibt bestehen. Nach einer Entscheidung des VG Stuttgart (28.04.2020 - 9 K 5941/19) liegt eine wesentliche Änderung des Rehabilitationsbedarfs zum Beispiel vor, wenn ein Wechsel von Hilfe zur Entwicklung der Persönlichkeit zu Ausbildungshilfe erforderlich wird, dann wird die Weiterleitungsfrist in Gang gesetzt. Vorliegend bleibt der Rehabilitationsbedarf gleich, es bedarf weiterhin einer stationären, behinderungsbedingten Unterbringung des jungen Menschen. Folgt man den aufgezeigten Grundsätzen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als leistender Rehabilitationsträger, ohne erneuten Antrag in der Weiterleistungsverpflichtung. Gleiches gilt bei einem Folgeantrag, da sich der Rehabilitationsbedarf nicht wesentlich geändert hat.

3. Kostenerstattungsanspruch

Die Kostenerstattung würde durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage von § 105 SGB X als sachlich unzuständiger Träger erfolgen. Eine Fallübernahme ist allerdings nach Auffassung des BSG (01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R) im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX ausgeschlossen. Der VGH München hat in einer früheren Entscheidung (07.10.2013 - 12 B 11.1886) einen Anspruch auf Fallübernahme im Zusammenhang mit einem bestehenden Kostenerstattungsanspruch bejaht. In der Praxis ist in diesen Fällen eine Fallübergabe jedoch üblich. Der Gesetzgeber scheint sich der Entwicklung der Rechtsprechung nicht bewusst zu sein, da § 36b Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung des inoffiziellen Entwurfs des KJSG) Übergangsregelungen für den Fall des Zuständigkeitsübergangs von der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII in die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX enthält. Dieser Befund wird untermauert, durch die, mit Reformstufe 2 des BTHG eingefügte Ergänzung in § 25 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX, wonach die Rehabilitationsträger verantwortlich sind, dass die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden. Nach der Gesetzesbegründung stellt die Ergänzung klar, dass die Verantwortung der Rehabilitationsträger bei der Zusammenarbeit im Sinne dieser Vorschrift auch den Trägerübergang bei einem Zuständigkeitswechsel umfasst, wie er zum Beispiel an der Schnittstelle zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe altersbedingt regelmäßig stattfindet (BT-Drs. 18/9522, 243). Der Gesetzgeber scheint insofern von der Zulässigkeit eines Zuständigkeitsübergangs zwischen den beiden Leistungssystemen auszugehen.

 

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