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BTHG-Kompass 1.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.1

Bedarfsermittlung und ICF

Die ICF der WHO bildet die Grundlage für die Bedarfsermittlungsinstrumente im Eingliederungshilferecht. Damit werden die individuelle Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und gleichwertige Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderungen unterstützt.

Die ICF im BTHG

Ist die ICF im Rahmen des BTHG nur im Kontext der Bedarfsermittlung enthalten?



Antwort:

ICF als Grundlage des neuen Behinderungsbegriffs

Nein. Neben der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX-neu, die durch ein Instrument zu erfolgen hat, das sich an der ICF orientiert, bildet die ICF zudem die Grundlage für den neuen Behinderungsbegriff. Ebenso wie im bio-psycho-sozialen Modell, das der ICF zugrundeliegt, definiert das BTHG in § 2 Abs. 1 SGB IX-neu Behinderung als Ergebnis der Wechselwirkung zwischen Gesundheitsproblem und den personen- und umweltbezogenen Kontextfaktoren (BT-Drs. 18/9522, S. 227). Damit wird zugleich der Bezug zum Behinderungsverständnis der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) deutlich (vgl. Präambel und Art. 1 UN-BRK).

ICF und leistungsberechtigter Personenkreis

Darüber hinaus soll auch der noch zu definierende leistungsberechtigte Personenkreis in § 99 SGB IX-neu an der ICF und an den darin enthaltenen Lebensbereichen ausgerichtet werden. In den Jahren 2017 bis 2018 wird die Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe wissenschaftlich untersucht und in den Folgejahren 2019 bis 2021 modellhaft in den Bundesländern erprobt. Anhand der gewonnen Untersuchungsergebnisse wird der Gesetzgeber dann über die konkrete Fassung der Norm entscheiden.

Downloads und Links

Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren

Wie ist das Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren?



Antwort:

Bedarfsermittlung als Kern des Gesamtplanverfahrens

Die Bedarfsermittlung ist ein Bestandteil des Gesamtplanverfahrens und neben der Beratung der erste Schritt der Gesamtplanung. Die Bedarfsermittlung wird auch als "Herzstück" (Schartmann 2017: 7) und "unverzichtbarer Baustein" (BAGüS 2018: 11) des Gesamtplanverfahrens bezeichnet. Dabei enthält der Gesamtplan gemäß § 121 SGB IX-neu neben den Inhalten des Teilhabeplans nach § 19 SGB IX-neu „die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente“. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung wird anschließend zum Gegenstand der Leistungsplanung im Rahmen des Gesamt- bzw. Teilhabeplans.

Materialien

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