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BTHG-Kompass 1.6

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.6

Wahlrecht nach § 62 SGB IX

Welche neuen Möglichkeiten ergeben sich für Menschen mit Behinderungen durch das neue Wahlrecht nach § 62 SGB IX und wie könnte dieses Wahlrecht in der Praxis ausgestaltet werden?



Antwort:

Inanspruchnahme von Teilleistungen

Durch die neuen Regelungen des § 62 SGB IX („Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen") haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, Leistungen zur Teilhabe in Werkstätten, bei anderen Leistungsanbietern oder aber von beiden gemeinsam zu erhalten. Das heißt, dass die Leistungsberechtigten nicht nur zwischen einer Werkstatt und einem anderen Leistungsanbieter auswählen können, sondern nun auch die Möglichkeit haben, Teilleistungen in Anspruch zu nehmen. Damit dies in der Praxis möglichst gut gelingt, hat der Gesetzgeber im Gesetz festgehalten, dass Werkstätten und andere Leistungsanbieter- sofern dies von den Leistungsberechtigten gewünscht ist- auch Leistungen zusammen erbringen können. Die Ausgestaltung dieses Wahlrechts hängt natürlich sehr stark vom Angebot der Leistungen vor Ort ab. Denn eine Auswahl kann nur getroffen werden, wenn ein entsprechend differenziertes Angebot vorhanden ist. Dies wird von Region zu Region unterschiedlich sein. Darüber hinaus ist es wichtig, genau darauf zu schauen, ob durch die entsprechenden Teilleistungen bzw. deren Kombination auch die Bedarfe und Ziele der Rehabilitation umfassend berücksichtigt werden.

Prüfung der Erwerbsminderung

In der Orientierungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe heißt es, dass bei einem positiven Verlauf des Budgets für Arbeit die Frage der (vollen oder zumindest teilweisen) Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu prüfen ist. Stellt sich einer Prüfung der DRV heraus, dass der Mensch mit Behinderungen nicht mehr als voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert gilt, stellen sich unterschiedliche Fragestellungen. Gemäß dem Fall, der Mensch mit Behinderungen gilt nach der Prüfung nicht mehr als vollerwerbsgemindert, gehört er in der Folge dann noch zum Personenkreis einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung und hat er infolgedessen noch einen Anspruch auf das Rückkehrrecht in die Werkstatt für behinderte Menschen nach § 220 Abs. 3 SGB IX? Darüber hinaus ist noch unklar, was dies im weiteren Verlauf für seine Anwartschaftszeit in Bezug auf seine Erwerbsminderungsrente bedeutet?



Antwort:

Erwerbsminderung und Werkstattberechtigung

Bei Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, liegt eine volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI und somit eine fehlende Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II vor.

Sofern Menschen mit Behinderungen hingegen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, zählen sie nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis einer WfbM und haben insofern keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Budgets für Arbeit und auf das Rückkehrrecht in eine WfbM nach § 220 Abs. 3 SGB IX. In diesem Zusammenhang hat das im BTHG eingefügte Rückkehrrecht eher „im Wesentlichen deklaratorischen Charakter, weil bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen ohnehin ein Aufnahmeanspruch in die Werkstatt besteht“ (BT-Drs. 18/9522: 311).

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Zusammenarbeit der WfbM mit "anderen Leistungsanbietern"

Welche Überlegungen liegen von Seiten der Werkstätten für behinderte Menschen vor, um die für das Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen notwendige Zusammenarbeit zwischen Werkstätten und "anderen Leistungsanbietern" zu gewährleisten?



Antwort:

Grundlagen für Kooperationen sind vorhanden

Diese Frage lässt sich zum momentanen Zeitpunkt noch nicht ausreichend beantworten. Denn zur Ausübung des Wahlrechts bzw. zur Wahlmöglichkeit bedarf es natürlich auch "anderer Leistungsanbieter". Solange diese nicht in einer bestimmten Anzahl zur Verfügung stehen, bleibt die Frage auf einer theoretischen Ebene. Dennoch haben sich bereits viele Werkstätten mit der Frage der Zusammenarbeit mit "anderen Leistungsanbietern" auseinandergesetzt. Ausgangspunkt bei dieser Kooperation ist zuerst eine Übersicht über den Umfang und die Differenzierbarkeit des eigenen Angebots. Hilfreich kann in diesem Zusammenhang u.a. eine beispielhafte Aufteilung der Gesamtleistung in Module sein. Damit eine Kooperation mit "anderen Leistungsanbietern" tragfähig ist, bedarf es einer klaren und transparenten Auflistung bzw. Differenzierung von Teilleistungen auf Seiten der anderen Akteure. Sofern dies auf beiden Seiten geklärt ist und die Wünsche des Menschen mit Behinderungen sowie die not­wendigen Rehabilitationsbedarfe in konkrete Leistungen „übersetzt" wurden, dürfte die eigentliche Kooperation keine besondere Herausforderung darstellen. Denn bereits heute verfügen viele Werkstätten über eine Vielzahl an Kooperationen mit unterschiedlichen Akteuren. Die hierbei erworbenen Erfahrungen werden dabei sicher hilfreich für die Umsetzung des § 62 SGB IX und zur Umsetzung des Wahlrechts sein.

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