Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

Thema

Beteiligen

BTHG-Kompass 1.6

Hier haben Sie die Möglichkeit, die bislang veröffentlichten Antworten in unserem BTHG-Kompass zu kommentieren, zu ergänzen oder eine Frage zu vertiefen. Sie können auch weiterführende Literatur- oder Rechtsprechungshinweise geben, um auf diese Weise dabei zu helfen, das Wissen aller Nutzer zu erweitern.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

Beitrag #1010

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 11

Maßgeblich für einen Beitrag aus Einkommen ist das in § 135 Abs. 1 definierte Einkommen. Was ist mit Einkommen/Vermögen aus einer Erbschaft. Nach der Zuflusstheorie wird es, wenn der Zufluss während des Bedarfszeitraums erfolgt, als Einkommen klassifiziert. Eine Erbschaft fällt aber nicht  und den in § 135 ABs. 1 genannten Einkommensbegriff. Bleibt die Erbschaft dann unberücksichtigt ? , oder entfällt die Zuflusstheorie durch das BTHG?

Beitrag #1014

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Welcher genaue Personenkreis wird durch Art. 25a BTHG (zum Personenkreis nach § 99 SGB IX) nicht mehr erfasst und welche Menschen könnten einen Anspruch haben?

Beitrag #1013

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Erwerb Rentenanspruch bei Anderen Anbietern

Ein Beschäftigter einer WfbM hat nach 20 Jahren Tätigkeit den vollen Anspruch auf Altersrente erworben. Wie ist es bei den anderen Anbietern geregelt?

Beitrag #1011

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 3

Gilt für bisher stationäre Fälle der Eingliederungshilfe ab 2020 der Eigenbeitrag?

Beitrag #1009

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 6

Besteht ein Interessenskonflikt lt. Gesetz, wenn der Leistungserbringer als Vertrauensperson am Gesamtplanverfahren teilnimmt? 

Beitrag #1007

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 3

Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 5 FrühV) und heipädagogische Leistungen (§ 6 FrühV) als Komplexleistung werden auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans zuständigkeitsübergreifend als ganzheitliche Komplexleistung erbracht, § 8 Abs. 1 Satz 1 FrühV. Die beteiligten Rehabilitationsträger stimmen sich untereinander ab und entscheiden innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Förder- und Behandlungsplans über die Leistung, § 8 Abs. 1 Satz 4 FrühV.

Daraus schließe ich, dass einzige rechtliche Voraussetzung für die Komplexleistung der Förder- und Behandlungsplan ist. Die Leistungserbringung und die Frist sind - anders als in § 14 Abs. 2 SGB IX-neu - gerade nicht an eine Ermittlung des Rehabliitationsbeadarfs anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX-neu geknüpft.

Die zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden medizinischen Leistungen umfassen insbesondere die zur Früherkennung und Diagnostik erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten, nichtärztliche [...] Leistungen, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Förder- und Behandlungsplan aufzustellen, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 FrühV.

Demnach reicht es nach meiner Auffassung, wenn Eltern die Erstellung eines Förder- und Behandlungsplans durch eine Verordnung einer Vertragsärztin/ eines Vertragsarztes veranlassen. Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt können sein: Fachärztin/Facharzt für Kinderheilkunde oder die/der im Einzelfall die Gesundheitsuntersuchung gem. § 26 SGB V (sog. U-Untersuchung) duchführende Ärztin/Arzt; § 95 SGB V.

Beitrag #1006

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 28

Budgetverordnung außer Kraft

Mit Einführung des Paragrafen 29 SGB IX wurde die bislang geltende Budgetverordnung außer Kraft gesetzt. Die Inhalte der Budgetverordnung wurden in den § 29 SGB IX übernommen. Nicht übernommen wurde allerdings der Satz „Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt“. Dies wird von manchen Kostenträgern (Sozialämtern) nun dahin ausgenutzt, dass das persönliche Budget für den laufenden Monat erst am Ende des Monats ausgezahlt wird, oftmals wird zunächst auch noch eine Vorlage der Nachweise gefordert, welche die Auszahlung noch weiter verzögert. Der Sinn eines persönlichen Budgets wird hierdurch ad absurdum geführt. Für Nutzer des Persönlichen Budgets (beispielsweise behinderte Arbeitgeber) führt dies zu massiven finanziellen Engpässen, da beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge bereits am drittletzten Arbeitstag des laufenden Monats von Seiten der Krankenkasse abgebucht werden. Da das persönliche Budget für diesen Monat aber noch gar nicht zur Verfügung steht, kann die Krankenkasse nicht abbuchen, was Strafzahlungen und weitere bürokratische Schwierigkeiten auslöst.

Frage: Soll der Wortlaut des § 29 SGB IX noch dahingehend verändert werden, dass der Satz „Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt“ wieder aufgenommen wird, um den dadurch entstandenen Spielraum der Kostenträger wieder einzuschränken, sodass ein persönliches Budget auch tatsächlich als solches im laufenden Monat verwendet werden kann, ohne dass am Monatsende zunächst die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden müssen und somit der Sinn eines persönlichen Budgets völlig entstellt ist?

Beitrag #1004

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 38

Zwangspoolen im ambulanten Bereich

Mit dem BTHG wurde das Poolen von Leistungen (vgl. § 116 SGB IX) erstmals gesetzlich geregelt, wobei das Poolen nur bei Zumutbarkeit gestattet ist. Durch die Zumutbarkeitsprüfung entsteht jedoch für die leistungsberechtigte Person ein Rechtfertigungsdruck, weswegen wir auch von Zwangspoolen sprechen.

Gemäß Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll das Poolen von Leistungen lediglich die Praxis vor Inkrafttreten der 3. Reformstufe des BTHG in 2020 fortführen (vgl. Plenarprotokoll 18/175 vom 08.09.2016):

„[...] Das gemeinsame Erbringen von Leistungen an mehrere Leistungsberechtigte, also das sogenannte Pooling von Leistungen, ist nur möglich, soweit dies für den Leistungsberechtigten zumutbar ist. Dabei sind selbstverständlich die persönlichen, die familiären und auch die örtlichen Umstände zu berücksichtigen. Da aber auch heute schon Leistungen an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden können, wird davon ausgegangen, dass mit dieser Regelung die heutige Praxis grundsätzlich fortgeführt wird. Dementsprechend sind im Entwurf des Bundesteilhabegesetzes keine finanziellen Auswirkungen ausgewiesen.

Bis Ende 2019 können Leistungen nur in stationären bzw. teilstationären Einrichtungen zwangsweise gepoolt werden (Heimprinzip), sowie im Bereich der Fahrdienste. Im ambulanten Bereich des selbstbestimmten Lebens und Wohnens existiert diese Praxis nicht.

Frage 1: Wie wird durch die BTHG-Umsetzungsbegleitung und durch das BMAS sichergestellt, dass die Praxis des Poolens von Leistungen nicht auf den ambulanten Bereich ohne Zustimmung des Leistungsberechtigten ausgedehnt wird? Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Frage, dass die Unterscheidung zwischen stationär, teilstationär und ambulant mit dem BTHG abgeschafft wird.

Gemäß der Antwort in der BMAS-BTHG-FAQ zur Frage „Wie können umfangreiche Teilhabeleistungen und das Bremsen der Ausgabendynamik gleichzeitig erreicht werden?“ soll die Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe durch eine effizientere Leistungserbringung verringert werden. Als ein Instrument der Effizienzsteigerung wird die "gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen“ genannt.

Frage 2: Wie soll das Poolen von Leistungen die Ausgabendynamik bremsen, wenn gleichzeitig keine finanziellen Auswirkungen durch das Poolen erwartet werden (vgl. Plenarprotokoll 18/175 vom 08.09.2016)?

Beitrag #1003

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 30

Bestandsschutz lückenhaft

Das BTHG sieht einen Einkommensbestandsschutz gem. § 150 SGB IX für diejenigen Fälle vor, „in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels [01.01.2020] eine höhere Eigenleistung ergeben würde“. Der Gesetzestext legt nahe, dass der Bestandsschutz unter folgenden Bedingungen verloren geht:

  • Kein Rückkehrrecht zum alten System der Einkommensanrechnung gem. SGB XII nach einer temporär günstigeren Einkommensanrechnung gem. SGB IX wegen geringerem Einkommen (z.B. während Krankengeldbezug, einer Babypause, einem Sabbatjahr oder einer vorübergehenden Arbeitszeitreduzierung)
  • Temporäre Unterbrechung des Leistungsbezugs z.B. bei Krankenhausaufenthalt ohne Assistenz

Ob es beim Übergang Berufstätiger zu Rentner ebenfalls zu einem Verlust des Bestandsschutzes kommen kann, ist auch noch nicht abschließend geklärt.

Fragen 1: Welche der oben genannten Bedingungen führen tatsächlich zum Verlust des Bestandsschutzes? Plant der Gesetzgeber eine Korrektur des Bestandsschutzes, um auch bei den oben genannten üblichen Lebensereignissen den Fortbestand des Bestandschutzes sicherzustellen? Wenn nein, warum nicht?

Nach Schätzungen handelt es sich um eine Personengruppe in maximal dreistelliger Höhe, die unter den Bestandsschutz fällt.

Fragen 2: Können Sie diese Zahl bestätigen? Wenn nein, wird diese Zahl im Rahmen der Umsetzungsbegleitung und modellhaften Erprobung des BTHG ermittelt? Wie wird in diesem Fall sichergestellt, dass die geringe Zahl der Betroffenen bei einer stichprobenhaften Untersuchung überhaupt erfasst wird?

Beitrag #1002

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 30

Einkommenseinbußen durch fehlende Regelung

Ab 2020 wird die Einkommensanrechnung in den §§ 135 ff. SGB IX neu geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die besonderen finanziellen Belastungen von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen durch den § 87 Abs. 1 SGB XII berücksichtigt. Eine vergleichbare Regelung existiert in den ab 2020 gültigen Paragraphen nicht. Leistungsberechtigte Personen, die erstmals ab 2020 Leistungen erhalten, werden dadurch z.T. erheblich schlechter gestellt. Dies gilt auch für Personen, die vor 2020 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten haben und später aus der Bestandsschutzregelung gem. § 150 SGB IX fallen.

Frage: Aus welchem Sachgrund sollen ab 2020 die besonderen finanziellen Belastungen von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nicht mehr berücksichtigt werden?

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.