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BTHG-Kompass 2.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.7

Zuständiger Kostenträger für Hilfsmittel

Aus Sicht der GKV besteht eine Schnittstelle zur Eingliederungshilfe bei Prüfung des  § 5 Nr. 4 SGB IX - Leistungen zur Teihabe an Bildung. Insbesondere Hilfsmittel wie z.B. FM-Anlagen (Übertragungsanlagen) die in Schulen genutzt werden fallen nach unserer Einschätzung nicht mehr in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 IX).



Antwort:

§ 5 SGB IX hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern bietet ausschließlich einen Überblick über die verschiedenen Leistungsgruppen der Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen der in § 4 SGB IX angesprochenen notwendigen Sozialleistungen nach den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs erbracht werden. Die Eingliederungshilfe ist nach § 91 SGB IX grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Hilfen.

Aus der Auflistung der unterschiedlichen Arten der Rehabilitationsträger in § 6 Abs. 1 Ziff. 1–7 ist ersichtlich, dass an dem gegliederten System der Sozialleistungsgewährung nach wie vor festgehalten wird. Dass die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe sich dementsprechend nach den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Sozialleistungsgesetzen bestimmen, ist in § 7 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben worden. Das heißt, dass die Entscheidung über die beantragte Leistung und ggf. die Entscheidungen über die Leistungserbringung grds. ausschließlich von dem nach materiellem Recht leistungspflichtigen Rehabilitationsträger zu treffen sind.

Ein Hilfsmittel, das auch in den Leistungsbereich der GKV fällt, lässt daher aufgrund des vorgenannten Nachrangigkeitsgrundsatzes in der Eingliederungshilfe den Leistungsanspruch gegenüber der GKV nicht entfallen.

Zuständiger Kostenträger für HilfsmittelDownloads und Links

Einkommen und Vermögen

Für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, sieht das BTHG Verbesserungen bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen und Vermögen vor. Die Verbesserungen treten in zwei Stufen in den Jahren 2017 und 2020 in Kraft.

Einkommens- und Vermögensüberprüfung in der Eingliederungshilfe

Wie erfolgt die Einkommens- und Vermögensüberprüfung für die (ambulante) Fachleistung ab dem 1. Januar 2020? Weiter wie bisher mit einem SGB XII - Sozialhilfegrundantrag? Oder mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Vorvorjahres? Wie würde dann das Vermögen abgefragt? Oder wird es eigene Formulare der SGB IX-Kostenträger zur Angabe von Einkommen und Vermögen geben?



Antwort:

Einkommens- und Vermögensüberprüfung in der Eingliederungshilfe

Die Berechnung eines Beitrags aus dem Einkommen (§ 137 SGB IX) bzw. der Einsatz des Vermögens oberhalb des Freibetrages des § 139 SGB IX erfolgt ab dem 1. Januar 2020 für die ambulant erbrachte Fachleistung der Eingliederungshilfe durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Dazu wird es auch besondere Formulare geben. Die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des Vorvorjahres ist erforderlich. 

Falls der Leistungsberechtige aus seinem Einkommen oder Vermögen nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, wird er keinen Beitrag leisten müssen bzw. kein Vermögen einzusetzen haben, da die Freibeträge oberhalb des durch die Sozialhilfe garantierten Existenzminimums liegen.

In diesem Fall ist jedoch zusätzlich zum Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe ein  Grundsicherungsantrag nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII zu stellen. Für diese Leistung erfolgt der Einsatz von Einkommen und Vermögen unverändert nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften.

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