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BTHG-Kompass 2.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.7

Inklusionsbetriebe als „andere Leistungsanbieter“

Ist es für Inklusionsbetriebe möglich, als anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX anerkannt zu werden? Wenn ja, sind Ihnen Inklusionsbetriebe bekannt, denen dies bereits gelungen ist?



Antwort:

Inklusionsbetriebe als „andere Leistungsanbieter“

Bei der Beantwortung der Frage, ob Inklusionsbetriebe auch andere Leistungsanbieter werden können, muss zwischen den Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) sowie im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) unterschieden werden.

Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX)

Für Leistungen des § 57 SGB IX ist der zuständige Leistungsträger die Bundesagentur für Arbeit (BA) (§ 63 Abs. 3 SGB IX). Im „Fachkonzept für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern“ lassen sich bezüglich Inklusionsbetrieben keine Einschränkungen oder Hinweise ausfindig machen (Bundesagentur für Arbeit 2017).
Die Bundearbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e. V. (bag if) ist der Ansicht, dass es für Inklusionsbetriebe vor allem als anderer Leistungsanbieter im Berufsbildungsbereich Chancen gibt, um für eine zukünftige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten und zukünftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Inklusionsbetrieben zu rekrutieren.

Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX)

Die Aufstellung anderer Leistungsanbieter im Arbeitsbereich wird allerdings von der bag if kritisch gesehen, da das Risiko besteht, den Charakter als Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts aufzugeben, da es sich bei anderen Leistungsanbietern um arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse handelt (Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz 2018).
Aus diesem Grund wird z. B. in der Orientierungshilfe aus Thüringen zu anderen Leistungsanbietern im Arbeitsbereich geschrieben, dass Inklusionsfirmen nicht als anderer Leistungsanbieter im Arbeitsbereich tätig werden können (Freistaat Thüringen 2019).

Auflistung anderer Leistungsanbieter

Eine Auflistung anderer Leistungsanbieter wird von REHADAT durchgeführt. Hierunter lässt sich derzeit allerdings kein Inklusionsbetrieb ausfindig machen.
Uns sind auch neben der Auflistung von REHADAT (2019) derzeit keine Inklusionsbetriebe bekannt, die im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich anderer Leistungsanbieter sind.

Materialien

Gesetzliche Grundlage der "sonstigen Beschäftigungsstätte" § 56 SGB XII

Der § 56 SGB XII ist weggefallen. Heißt das, es gibt die "sonstige Beschäftigungsstätte" nicht mehr?



Antwort:

Wegfall der gesetzlichen Grundlage für "sonstige Beschäftigungsstätten" § 56 SGB XII

Mit der Einführung des BTHG ist die rechtliche Grundlage (§ 56 SGB XII) der „Sonstigen Beschäftigungsstätten“ weggefallen (Art.12 Nr.1 BTHG). Sonstige Beschäftigungsstätten stellten ein Alternativangebot zur WfbM dar. Besonders für psychisch Kranke war das Angebot attraktiv, da die Einrichtungen keiner Aufnahmepflicht unterlagen und sich so bezüglich ihrer Klienten spezialisieren konnten. Des Weiteren waren die Arbeitsanforderungen unterhalb der WfbM angesiedelt. Sie benötigten außerdem keine förmliche Anerkennung (Bauer 2019).
Durch den Wegfall des § 56 SGB XII müssen sich entsprechende Einrichtung umorientieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen anderer Leistungsanbieter ähneln sich mit denen der sonstigen Beschäftigungsstätten.
Als Praxisbeispiel ist an dieser Stelle die virtuelle Werkstatt der Saarland Heilstätten GmbH zu nennen. Wie im Rahmen des Webinars „Andere Leistungsanbieter“ berichtet, entfällt die rechtliche Grundlage der virtuellen Werkstatt als sonstige Beschäftigungsstätte mit dem Wegfall des § 56 SGB XII zum Ende des Jahres 2019. Der zuständige Eingliederungshilfeträger, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarland, ging dabei aktiv auf die virtuelle Werkstatt zu und empfahl dieser, sich als anderer Leistungsanbieter zu bewerben (Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz 2019).

Downloads und Links

Wahlrecht nach § 62 SGB IX

Welche neuen Möglichkeiten ergeben sich für Menschen mit Behinderungen durch das neue Wahlrecht nach § 62 SGB IX und wie könnte dieses Wahlrecht in der Praxis ausgestaltet werden?



Antwort:

Inanspruchnahme von Teilleistungen

Durch die neuen Regelungen des § 62 SGB IX („Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen“) haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, Leistungen zur Teilhabe in Werkstätten, bei anderen Leistungsanbietern oder aber von beiden gemeinsam zu erhalten. Das heißt, dass die Leistungsberechtigten nicht nur zwischen einer Werkstatt und einem anderen Leistungsanbieter auswählen können, sondern nun auch die Möglichkeit haben, Teilleistungen in Anspruch zu nehmen.

Damit dies in der Praxis möglichst gut gelingt, hat der Gesetzgeber im Gesetz festgehalten, dass Werkstätten und andere Leistungsanbieter - sofern dies von den Leistungsberechtigten gewünscht ist - auch Leistungen zusammen erbringen können. Die Ausgestaltung dieses Wahlrechts hängt natürlich sehr stark vom Angebot der Leistungen vor Ort ab. Denn eine Auswahl kann nur getroffen werden, wenn ein entsprechend differenziertes Angebot vorhanden ist. Dies wird von Region zu Region unterschiedlich sein. Darüber hinaus ist es wichtig, genau darauf zu schauen, ob durch die entsprechenden Teilleistungen bzw. deren Kombination auch die Bedarfe und Ziele der Rehabilitation umfassend berücksichtigt werden.

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