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BTHG-Kompass 2.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.7

Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren

Wie ist das Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren?



Antwort:

Die Bedarfsermittlung ist ein Bestandteil des Gesamtplanverfahrens und neben der Beratung der erste Schritt der Gesamtplanung. Die Bedarfsermittlung wird auch als „Herzstück“ (Schartmann 2017: 7) und „unverzichtbarer Baustein“ (BAGüS 2018: 11) des Gesamtplanverfahrens bezeichnet. Dabei enthält der Gesamtplan gemäß § 121 SGB IX-neu neben den Inhalten des Teilhabeplans nach § 19 SGB IX-neu „die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente“. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung wird anschließend zum Gegenstand der Leistungsplanung im Rahmen des Gesamt- bzw. Teilhabeplans.

 

Bedarfsermittlung als Kern des GesamtplanverfahrensMaterialien

Bedarfsermittlungsinstrument und Gesamtplan

Ist mit einem Bedarfsermittlungsinstrument wie z.B. B.E.Ni (Niedersachsen) zugleich der Gesamtplan erstellt?



Antwort:

Bedarfsermittlung nur ein Teil des Gesamtplanverfahrens

Die Bedarfsermittlung anhand des gem. § 142 SGB XII landesrechtlich vorgegebenen Instruments ist gem. § 141 Abs 1 Nr. 4 SGB XII nur ein Element des Gesamtplanverfahrens. Im Gesamtplan muss schließlich gem. § 144 Abs 4 Nr. 3 SGB XII eine Feststellung über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen getroffen werden. Wie der konkrete, in einem Verwaltungsakt zu konkretisierende Umfang der Eingliederungshilfeleistung rechtssicher bestimmt werden kann, ist bisher in keinem der veröffentlichten Bedarfsermittlungsinstrumente geregelt worden.  

 

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?



Antwort:

Die Regelungen über die Aufstellung eines Gesamtplans gem. § 144 SGB XII bzw. § 121 SGB IX n.F. enthalten jeweils in Absatz 3 einen offenen Katalogvon Mitwirkenden. Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass die Aufzählung dort beispielhaft ist und der Fallmanager weitere Beteiligte einbeziehen kann (aber nicht muss).

Mitwirkende am Gesamtplan
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