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BTHG-Kompass 2.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.7

Einbeziehung des Menschen mit Behinderungen im Gesamtplanverfahren

Wie soll der Mensch mit Behinderungen ins Gesamtplanverfahren einbezogen werden?

Wann und wie kann er sich ins Verfahren einbringen?



Antwort:

Mensch mit Behinderungen an allen Verfahrensschritten beteiligt

Die Leistungsberechtigten sind gem. § 141 Abs 1 SGB XII von Beginn an in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung, mit allen Rechten zu beteiligen. Ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen sind bereits von Amts wegen zu ermitteln und zu dokumentieren. In die Dokumentation des Gesamtplanverfahrens können die Leistungsberechtigten selbst oder ihre Vertreter oder Vertrauenspersonen jederzeit Einsicht nehmen. Sie können gem. § 143 Abs 1 SGB XII die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen, in der die Ergebnisse des Gesamtplanverfahrens erörtert werden. Sie können Stellung zu einem Gesamtplanentwurf nehmen und Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte auf der Grundlage des Gesamtplanes einlegen.

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung, die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?



Antwort:

Die Regelungen über die Aufstellung eines Gesamtplans gem. § 144 SGB XII bzw. § 121 SGB IX n.F. enthalten jeweils in Absatz 3 einen offenen Katalog von Mitwirkenden. Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass die Aufzählung dort beispielhaft ist und der Fallmanager weitere Beteiligte einbeziehen kann (aber nicht muss).

Mitwirkende am Gesamtplan

Rolle der rechtlichen Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren

Das BTHG hat es (bewusst) vermieden, rechtlichen Betreuer/innen eine besondere Rolle im Planungsverfahren der Teilhabeleistungen zuzuweisen? Die zu Recht eingeführte Personenzentrierung im Planungsprozess bringt ein erhöhtes Maß an Mitwirkungserfordernissen bei den Leistungsberechtigten mit sich, die oftmals aus ganz unterschiedlichen Gründen - auch der psychischen Belastbarkeit - diesen Erfordernissen nicht nachkommen können. Im Ergebnis sind keine, weniger oder weniger wirksame Teilhabeleistungen zu befürchten. Die im Gesetz vorgesehene EUTB kann dieses Problem nicht auffangen, weil der Gesetzgeber dieses Instrument nicht als Unterstützungsinstrument, sondern nur als Beratungsinstrument im Gesetz beschrieben hat. 



Antwort:

Rolle der rechtlichen Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren

Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX n.F. geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).

Zum anderen können rechtliche Betreuer/innen auf Wunsch des Leistungsberechtigten als Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren gemäß § 117 Abs. 2 SGB IX n.F. teilnehmen.

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