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BTHG-Kompass 2.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.7

Erkenntnisse aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan

Gemäß § 121 Abs. 4 Nr. 5 sind die "Erkenntnisse" aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan aufzuführen. Was genau kann Inhalt dieser Erkenntnisse sein?



Antwort:

Erkenntnisse aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan

Bei den Erkenntnissen aus sozialmedizinischen Gutachten handelt es sich insbesondere um ärztliche Einschätzungen, die zur Bedarfsermittlung und zur Feststellung der Leistungen von Bedeutung sind.

So wird beispielsweise im Bedarfsermittlungsinstrument für Berlin bei der Zusammenfassung der Ergebnisse des sozialmedizinischen Gutachtens u.a. Folgendes aufgeführt:

  • Diagnose(n) nach ICD-10 als Code und Klartext,
  • Beeinträchtigungen im Bereich der Körperstrukturen und -funktionen nach ICF,
  • vorläufige Einschätzung der Behinderungsart nach Eingliederungshilfe-Verordnung (Bedarfsermittlungsinstrument für Berlin: S.3).

Diese Aspekte sind für das Gesamtplanverfahren wichtig, da der Träger der Eingliederungshilfe eine funktionsbezogene Bedarfsermittlung mit Orientierung an der ICF vorzunehmen hat, in deren Rahmen eine Einschätzung der Beeinträchtigung der Aktivitäten und Teilhabe erfolgen muss, die sich aus dem Zusammenspiel zwischen gesundheitlichen Einschränkungen und Umweltfaktoren ergibt. Als Grundlage für die Einschätzung der gesundheitlichen Einschränkungen dient dabei in erster Linie das sozialmedizinische Gutachten.

Verfahrensregelungen

Im BTHG sind verschiedene Verfahrensregelungen zur Durchführung des Gesamtplanverfahrens vorgesehen, die es in der Umsetzung insbesondere für die Träger der Eingliederungshilfe zu beachten gilt.

Bedeutung von „lebensweltbezogen“ und „sozialraumorientiert“

Was bedeuten die Begriffe „lebensweltbezogen“ und „sozialraumorientiert“ in § 141 SGB XII?



Antwort:

Der Gesetzgeber hat sich in der Begründung zu § 117 Abs. 1 Nr. 3 f und g SGB IX (BT-Drs. 18/9522: 298) leider nicht dazu geäußert, welches Begriffsverständnis damit verbunden ist, welchen rechtssystematischen Bezug die Kriterien haben und welche Rechtsfolgen mit der Beachtung der einzelnen Kriterien verbunden sein sollen. Möglicherweise sind die Lebenswelten im Recht der Eingliederungshilfe die gleichen abgrenzbaren sozialen Systeme, die gem. § 20a SGB V für die Gesundheit bedeutsam sind, nämlich die des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports.

Vielleicht hat der Gesetzgeber des BTHG die beiden Begriffe aber auch aus der Kinder- und Jugendhilfe übernommen. Sozialraumorientierung ist eine konzeptionelle Ausrichtung Sozialer Arbeit, bei der es über die herkömmlichen Einzelfallhilfen hinaus darum geht, Lebenswelten zu gestalten und Verhältnisse zu schaffen, die es Menschen ermöglichen, in schwierigen Lebenslagen besser zurechtzukommen. Lebensweltorientierung ist ebenfalls ein Handlungskonzept der Sozialen Arbeit nach Hans Thiersch, das die Unterstützung von sozialen Zusammenhängen zum Gegenstand hat, vor allem in Familie, Nachbarschaft, Gruppen oder Gemeinde durch Förderung der vorhandenen Ressourcen und deren Nutzung bei der Lösung von sozialen Problemen.

Beide Konzepte befassen sich mit den Beziehungen zwischen Menschen und der sie umgebenden Umwelt. Ihnen ist gemein, dass sie Voraussetzungen für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen beschreiben. Die Rechtsfigur der Teilhabebeeinträchtigung erfordert ebenfalls den Blickwinkel der Lebenswelt- und Sozialraumorientierung.

Während im Gesamtplanverfahren die Lebensweltorientierung darüber hinaus keine unmittelbare rechtliche Bedeutung haben dürfte, ergibt sich aus der Sozialraumorientierung eine eigene Prüfstation bei der Bedarfsermittlung: Sind im Sozialraum Ressourcen erschließbar, die als ehrenamtliche Hilfen professionelle Unterstützung überflüssig machen?

 

Kein eindeutiges Begriffsverständnis des Gesetzgebers
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