Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 2.7

Verfassen Sie einen Beitrag zu einem Dokument oder einem speziellen Kapitel, indem Sie das jeweilige Dokument öffnen. Klicken Sie auf "Reden Sie mit", wenn Sie allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum Thema haben. Unter "Beiträge" finden Sie veröffentlichte Beiträge anderer Nutzender, die Sie unterstützen können.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.7

Berechnung der häuslichen Ersparnis

Ist die Berechnung der häuslichen Ersparnis gem. § 142 Abs. 1 SGB IX unabhängig von einer Berechnung nach § 137 SGB IX zu sehen? Also immer zu fordern, egal in welcher Höhe die Leistungsberechtigten und ihre Eltern Einkünfte haben?



Antwort:

Berechnung der häuslichen Ersparnis

Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe nicht. Der Leistungsträger kann gem. § 142 Abs. 1 bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in dem Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse bitten. Der Beitrag darf nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil gefordert werden. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Der § 142 Abs. 1 SGB IX stellt jedoch keine eigenständige und von den anderen Regelungen losgelöste Grundlage für die Verpflichtung, einen Beitrag aufzubringen. Wer bereits nach § 137 Abs. 2 SGB IX von der Zahlung eines Beitrags zu Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen ist, muss diesen auch nicht durch die Ausnahmeregelung des § 142 Abs. 1 SGB IX leisten.

Downloads und Links

Unterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe

Was können Sie zu Unterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe sagen?



Antwort:

Downloads und LinksUnterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe

Unterhaltspflichten können in Bezug auf die Eingliederungshilfe nur insoweit von Bedeutung sein, wie es dazu eine gesetzliche Verpflichtung gibt und dieser Verpflichtung auch nachgekommen wird. Der Bezug von Eingliederungshilfe erzeugt aber keinen Unterhaltsanspruch und damit auch keine Unterhaltspflicht. Ohnehin müsste Unterhalt zunächst für den Lebensunterhalt genutzt werden.

Der Nachrang der Eingliederungshilfe ist auf Teilhabeleistungsansprüche anderer Leistungsträger (§ 91 SGB IX) begrenzt.

Bezüglich des Einkommens wird auf die im Einkommenssteuergesetz definierten Einnahmen abgestellt („die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres” § 135 SGB IX). Unterhalt gehört in der Regel nicht dazu. Das unterscheidet sich deutlich von der Einkommensdefinition des SGB XII (§ 81 SGB XII), wonach „alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“ herangezogen werden.

Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen haben.

Sie können Ihren Beitrag veröffentlichen und anderen Nutzern die Möglichkeit geben, diesen einzusehen und zu unterstützen. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ich möchte nicht, dass mein Beitrag in der Fachdiskussion online einsehbar ist. Ich möchte, dass mein Beitrag (nach Freigabe) online einsehbar ist.
Bundesland:
Gruppe:
Organisation:
Position:
Ich möchte meinen Namen nicht nennen. Ich möchte den Beitrag namentlich einreichen. Vorname:
Nachname:

Ich möchte via E-Mail informiert werden, wenn die neue Version des BTHG-Kompasses online verfügbar ist.
E-Mail-Adresse:
Ich möchte keine Rückmeldung zu meinem Beitrag erhalten.

Mein Beitrag:

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.