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BTHG-Kompass 2.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.7

Behandlungspflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Welche Leistungen der Behandlungspflege nach § 43 SGB XI können in Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbracht werden?



Antwort:

Maßgeblich sind nach der Richtlinie der GKV-Spitzenverbandes die Vereinbarung nach den §§ 123 ff. SGB IX sowie das Konzept des Leistungserbringers, das Leistungsangebot und die Personalstruktur.

Der Inhalt der Leistung entspricht der nach § 43 Abs. 2 SGB XI. Er umfasst also die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und generell auch für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (Udsching/Schütze/Rasch, 5. Aufl. 2018, SGB XI § 43a Rn. 11).

Nach der Rechtsprechung des BSG besteht daneben auch ein Anspruch auf med. Behandlungspflege nach § 37 SGB V. Eine Ausnahme besteht nur in Bezug auf einfachste behandlungspflegerische Maßnahmen oder wenn die Einrichtung bereits aufgrund ihres Vertrages mit dem Eingliederungshilfeträger mit entsprechenden sachlichen und personellen Mitteln ausgestattet ist, um die Behandlungspflege zu übernehmen (BSG, Urt. v. 25. 2. 2015, m.w.N.).

Maßgeblich sind die Vereinbarungen nach den §§ 123ff. SGB IXDownloads und Links

Anteiliges Pflegegeld

Menschen mit Behinderungen, die ihren Alltag mit Hilfe persönlicher Assistenten organisieren, haben i.d.R. sowohl einen pflegerischen als auch einen Bedarf an Teilhabeleistungen. Dabei steht ihnen gem. § 64a SGB XII ein Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches zu, das gem. § 63b Abs. 5 SGB XII um bis zu zwei Drittel gekürzt werden kann. Den verbleibenden anteiligen Betrag erhalten die Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu ihrem Budget, das der Finanzierung der persönlichen Assistenz dient.

Bereits vor Inkrafttreten der 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes versuchten einige Sozialhilfeträger, den Betroffenen mit Verweis auf § 63b Abs. 4 S. 2 SGB XII oder § 63b Abs. 6 SGB XII die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes zu verweigern.

Jedoch bildet § 63b Abs. 4 S. 2 SGB XII keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verweigerung des anteiligen Pflegegeldes. § 63b Abs. 4 S. 2 SGB XII bezieht sich allein auf Szenarien eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von Personen, die ihre Pflege durch ein Arbeitgebermodell organisieren. Nur in diesen Fällen sind vorrangige Leistungen nach dem SGB XI anzurechnen. Ebenso verhält es sich mit § 63b Abs. 6 SGB XII, der sich nur auf die Anrechenbarkeit des Pflegegeldes für das Pflegegeld der Pflegekasse bezieht, nicht aber auf das Pflegegeld nach den Bestimmungen der Sozialhilfe.

Mit Inkrafttreten der 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 sind die Sozialhilfeträger dazu übergegangen, den Anspruch auf das anteilige Pflegegeld mit der Begründung abzulehnen, dass gem. § 103 Abs. 2 SGB IX (Lebenslagenmodell) überhaupt kein Anspruch auf Pflegeleistungen gem. SGB XII bestünde, da alle Leistungen im Rahmen des SGB IX erbracht würden. Damit bestünde auch kein Anspruch auf das anteilige Pflegegeld. Dabei ist in § 103 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich der Anspruch auf das Pflegegeld nach § 64a SGB XII aufgeführt:


„(2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches …“

Der grundsätzlichen Vorenthaltung des anteiligen Pflegegeldes steht zudem eindeutig die Zusicherung der Bundesregierung entgegen, wonach Leistungsverschlechterungen gegenüber dem bisherigen Recht ausgeschlossen seien (siehe Bundesdrucksache 19/775, S. 69).

Wir bitten daher dringend um Klarstellung, damit für die betroffenen Personen wieder Rechtssicherheit hergestellt wird und langwierige Verfahren vermieden werden.

 

Bei den bei uns eingegangenen Anfragen zum anteiligen Pflegegeld handelt es sich ausnahmslos um Personen im Arbeitgebermodell mit Eingliederungshilfeanspruch, die bereits vor Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes III und den BTHG-Reformstufen zum 01.01.2017 und 01.01.2020 Pflegegeldleistungen gem. § 64 ff. SGB XII erhalten und die Regelaltersrentengrenze noch nicht erreicht haben. Insofern ist der Eingliederungshilfeträger zuständig. Wäre die Regelaltersrentengrenze bereits überschritten, so bestünde eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Dieser Punkt ist unstrittig.

Allerdings verweigern einige Eingliederungshilfeträger die Auszahlung des max. um 2/3 gekürzten Pflegegeldes, obwohl gem. § 103 Abs. 2 SGB IX das Pflegegeld ein Bestandteil der EGH-Leistung ist. Nach unserer Auffassung ist bei einem Anspruch vor Erreichen der Regelaltersrentengrenze der Eingliederungshilfeträger zur Auszahlung des max. um 2/3 gekürzten Pflegegeldes verpflichtet und nach der Regelaltersrentengrenze der Sozialhilfeträger.

Beispielhaft für die Ablehnungsgründe senden wir Ihnen nachfolgend einen Auszug aus einem Bescheid eines unserer Mitglieder zu:

„Gemäß § 63b Abs. 6 SGB XII können Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells sicherstellen, nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verweisen werden. In diesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen.
Sie erhalten entsprechend § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB XI aufgrund Ihres Pflegegrades 5 Pflegegeld durch die Pflegekasse in Höhe von 901,00 EUR monatlich.
§ 63b Abs. 6 SGB XII enthält eine Sonderregelung für Arbeitgebermodelle dergestalt, dass die Leistungsempfänger, die ihre Pflegekräfte im Rahmen des Arbeitgebermodells organisieren, nicht auf Sachleistungen nach dem SGB XI verwiesen werden können. Diese Vorschrift dient der Privilegierung des Arbeitgebermodells. Eine Inanspruchnahme von Sachleistungen der Pflegeversicherung wäre beim Arbeitgebermodell nicht möglich, weil der eigene Haushalt kein ambulanter Pflegedienst im Sinne der Pflegeversicherung ist. Somit übernimmt die Pflegekasse lediglich Pflegegeld, die höheren Pflegesachleistungen können hingegen für ein Arbeitgebermodell nicht in Anspruch genommen werden, was im Ergebnis für den nachrangig zuständigen Sozialhilfeträger mit höheren Kosten verbunden ist. Daher wird im Gegenzug zur Privilegierung des Arbeitgebermodells das Pflegegeld der Pflegekasse vollumfänglich in das Arbeitgebermodell einbezogen und somit vollständig angerechnet.


Die von Ihnen zitierte Kürzung um lediglich bis zu zwei Drittel betrifft das Pflegegeld der Sozialhilfe nach § 64a SGB XII, welches bei Erbringung der Leistungen, die in § 63b Abs. 5 SGB XII genannt werden, gekürzt werden kann. § 63b Abs. 5 SGB XII enthält damit, entgegen Ihrer Ansicht, keine Konkretisierung des § 63b Abs. 6 SGB XII, sondern erfasst das Pflegegeld nach § 64a SGB XII. In dem Fall, dass eine Person sowohl Pflegegeld nach dem SGB XI als auch nach dem SGB XII erhält, besteht die Möglichkeit, letzteres um bis zu zwei Drittel zu kürzen."



Antwort:

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Im vorliegenden Fall geht es ausweislich des konkretisierten Sachverhalts um die Anrechnung des SGB XI-Pflegegelds auf Leistungen der HzP im Rahmen des Arbeitgebermodells. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Ausführungen in dem zitierten Bescheid nicht zu beanstanden. Für die nur anteilige Anrechnung des Pflegegeldes ist entscheidend, ob dessen Zahlung auf § 37 SGB XI oder auf § 64a SGB XII beruht. Nur im letzteren Fall ist das Pflegegeld nach § 63b Absatz 5 SGB XII lediglich anteilig zu kürzen. Für das Pflegegeld nach SGB XI gelten dagegen die „normalen“ Regeln zur Anrechnung vorrangiger Leistungen. An der Anrechenbarkeit des SGB XII-Pflegegelds ändert sich im Übrigen nichts, wenn neben den Leistungen der häuslichen Pflege auch noch Leistungen der EGH bezogen werden.

Anteiliges PflegegeldDownloads und Links

Gesetzliche Krankenkassen

Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt

- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie

- existenzsichernde Leistungen (Krankengeld) und anderere ergänzende Leistungen.  

Leistungsberechtigt kann nur sein, wer Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied eines in Deutschland zugelassenen Krankenversicherers ist, §§ 5 bis 10 SGB V.

Leistungsbeschränkungen und Leistungsausschlüsse sind in den §§ 52 und 52a SGB V geregelt. Auch bei "Ruhen" des Leistungsanspruchs unter den Voraussetzungen des § 16 SGB V erhalten Versicherte keine bzw. nur auf notfallmäßge Behandlung beschränkte Leistungen.

 

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