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BTHG-Kompass 2.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.7

Grundsicherungsleistungen in stationären Einrichtungen

Wann erhalten Personen im stationären Setting den Regelbedarf nach § 20 SGB II bzw. § 27 a Absatz 3, Anlage zu § 28 SGB XII und wann den notwendigen Lebensunterhalt sowie weiteren notwenigen Lebensunterhalt (insbesondere Barbetrag, Bekleidungspauschale) nach § 27 b SGB XII?



Antwort:

Grundsicherungsleistungen in stationären Einrichtungen

SGB II Leistungen

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bleibt gemäß § 7 Absatz 4 Satz 3 Ziffer 1 SGB II nur bestehen, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sich für voraussichtlich weniger als sechs Monate (d.h. < 26 Wochen) in einem Krankenhaus aufhält. Insoweit ist eine ärztliche Prognose erforderlich. Maßgeblich für die Prognose, ob der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich weniger als 6 Monate dauert, sind die Umstände am Tag der tatsächlichen Aufnahme in das Krankenhaus (vgl. B 14 AS 66/13 R).

Der Anspruch auf Leistungen des SGB II bleibt nach § 7 Absatz 4 Satz 3 Ziffer 2 SGB II auch bestehen, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sich in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 107 Absatz 2 SGB V) befindet und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich tatsächlich erwerbstätig ist.

Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind in § 107 SGB V definiert.

Wenn also bereits zum Zeitpunkt der Einweisung in die stationäre Einrichtung abzusehen ist, dass der dortige Aufenthalt voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird bereits ab dem Tag der Einweisung auf seine Ansprüche auf Leistungen nach dem § 27 b SGB XII verwiesen.

SGB XII Leistungen seit dem 1.1.2020

Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen nach §§ 27 a, b und c SGB XII wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 1. Januar 2020 in Teilen neu geregelt. So findet § 27 b SGB XII in seiner neuen Fassung nach der Gesetzesbegründung keine Anwendung mehr auf Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten, aber neben Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung Leistungen nach dem Siebten, Achten oder Neunten Kapitel des SGB XII erhalten (BT-Drs 18/9522,332). In anderen stationären Einrichtungen verbleibt es bei der zuvor schon geltenden integrierten Vollversorgung.

Die Höhe des Barbetrages für Hilfsbedürftige in den übrigen stationären Einrichtungen beträgt nach § 27 b Absatz 3 Satz 2 Ziffer 1 SGB XII für volljährige Leistungsberechtigte mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII, mithin 116,64 €. Die Formulierung „mindestens“ bedeutet, dass der Gesetzgeber nur eine Mindesthöhe für den Barbetrag vorgesehen hat. Daraus folgt, dass auch ein höherer Barbetrag festgelegt werden kann, soweit der individuelle Bedarf des Leistungsberechtigten dies rechtfertigt.

Der Barbetrag ist Teil des sogenannten weiteren notwendigen Lebensunterhaltes i.S.d. § 27 b Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB XII.

Nach § 27 b Absatz 2 SGB XII umfasst dieser weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4.

Durch die Formulierung „insbesondere“ hat der Gesetzgeber eine nicht abschließende Aufzählung mit Beispielcharakter gewählt, so dass weitere Bestandteile des notwendigen Lebensunterhaltes als Barmittel für den Leistungsberechtigten ausgezahlt werden können (vgl. Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 27b SGB XII, Stand: 04.03.2020, Rn. 39).

Rechtsprechung zu § 27 b SGB XII

So wurden in der Vergangenheit in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Übernahme angemessener Internetkosten, weil das Wohnheim keinen Internetzugang anbot (BSG - B 8 SO 5/11 R9 ), Kosten für die Räumung einer Wohnung, wenn der zusätzliche Bedarf während des Bezugs der stationären Leistung entsteht (B 8 SO 23/15 R), bei einem Systemversagen wie beispielsweise mangelhaftes Nahrungsangebot oder unzulängliche Hygiene in der stationären Einrichtung (B 8 SO 17/12 R) sowie Kosten für notwendige Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen und in der stationären Einrichtung nicht angeboten werden (B 8 SO 17/12 R) jeweils als weiterer notwendiger Lebensunterhalt anerkannt.

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Anwendung

In der Anwendung des reformierten Teilhabeplanverfahrens ergeben sich verschiedene Herausforderungen für alle Beteiligten, u.a. mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Ist es richtig, dass für Leistungen nach Teil 1, Kapitel 1 – 14 SGB IX die §§ 19 und 20 (Teilhabeplan, Teilhabekonferenz) anzuwenden sind, solange sich Leistungen des BTHG nicht mit Leistungen aus Teil 2 und Teil 3 SGB IX n.F. überschneiden?



Antwort:

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Nein.

Der Teilhabeplan ist dann zu erstellen, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen.

Das Teilhabeplanverfahren führt die Bedarfsermittlungen und Leistungsfeststellungen aus den verschiedenen Systemen zusammen und dient der Quotierung der Kostenanteile bei Teilhabeleistungen (z.B. ein bestimmtes HIlfsmittel), die durch mehrere Träger zu erbringen sind, weil sie beispielsweise sowohl der medizinischen Rehabilitation (Krankenkasse) als auch der sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) dienen.

Sofern in diesen Fällen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. erforderlich sind, sind diese natürlich auch Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens.

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