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BTHG-Kompass 2.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.7

Zulassung andere Leistungsanbieter und Personalanforderungen

Uns bewegt aktuell folgende Frage im Kontext der Öffnung der WfBM für Andere Anbieter §60 SGB IX :

Wir sind als Träger angetreten eine Zahl von ca. 30 Beschäftigungsmöglichkeiten in dezentralen Arbeitsprojekten am ersten Arbeitsmarkt zu schaffen. Wir sind der Überzeugung, dass wir die Sonderwelten der Werkstätten nur dann überwinden können, wenn wir stattdessen Arbeitsprojekte schaffen, die in realen Arbeitsbezügen angesiedelt sind. Unser eigenes Hotel und mehrere gastronomische Objekte zeugen hiervon.

Nun haben wir festgestellt, dass die finanziellen Rahmenbedingungen für sog. Andere Anbieter identisch mit denen der Werkstattträger sind.

Wenn wir die o.g. 30 Plätze umsetzen würden, würde uns u.a. eine 0,25 VZ-Stelle für den Sozialdienst zur Verfügung stehen. Das sind 9,75 Stunden pro Woche.

Da wir in unserer Konzeption wie o.g. von kleinen Satellitenbetrieben ausgehen, müsste der Sozialdienst mobil aufgestellt sein. Kein Problem.

Wenn man die Annahme trifft, dass diese Person aber nicht vollkommen ohne Dienst- und Fallbesprechung sein sollte und zusätzlich die notwendigen Fahrtstrecken einkalkuliert, verbleibt eine sehr geringe Zeit von wenigen Minuten pro Monat und Rehabilitant. Der Sozialdienst verdampft sozusagen auf den Wegstrecken zwischen den Einsatzorten.

In einer Werkstatt geht er einfach fallbezogen von Raum zu Raum und hat sein eigenes Büro. Ein Sozialdienst findet demnach bei der Konzeption kleiner Einsatzbetriebe faktisch nicht statt.

Nahezu ähnlich verhält es sich im Arbeitsbereich. Der Fachkraftschlüssel von 1:12 ist für Projekte mit personell großen Einsatzbereichen machbar. Ein gastronomisches Projekt bspw. hat aber nur in den seltensten Fällen einen so großen Personalbedarf (die Menschen sind Vollzeit da!). Im Gegenteil: Die kleinen Projekte zeichnen sich ja gerade darin aus, dass eben nicht 10 oder 15 psychisch kranke Menschen auf einem Haufen arbeiten (Stichwort Sonderwelten).

Unsere Konzeption mit kleinen Einsatzbetrieben mit jeweils 3-4 Werkstattplätzen würde somit in finanzieller Hinsicht bedeuten, dass wir diese Projekte ohne Sozialdienst und zu 70-80% ohne Arbeitsanleitung durchführen müssten.

Um wirtschaftlich profitabel zu sein, müssten die Kosten hierfür durch Profite in anderen Bereichen erwirtschaftet werden. Integrationsbetriebe scheiden hier aus, da die Kostensituation hier noch prekärer ist und darüber hinaus ein starker Creaming-Effekt in der Klientenauswahl nötig ist, um keine roten Zahlen zu schreiben.

Mir fehlen aktuell die Ideen, wie wir unsere Ideen wirtschaftlich solide umsetzen sollen.

Daher meine Prognose: Unter den jetzigen Rahmenbedingungen werden vor allem Träger den §60 SGB IX umsetzen, die im Kern nichts anderes anbieten als die jetzigen Werkstätten: Große Gruppen in großen Hallen.

Gerade Träger von SGB II Maßnahmen haben oft große Hallen mit Metallwerkstätten, Schreinereien etc. herumstehen. Dort ist es ein leichtes Unterfangen, solch ein Werkstattangebot zu machen und das als Ko-Finanzierung zu nutzen. Ob das im Sinn des BTHG ist?

Aber vielleicht schätze ich die Sache auch gerade falsch ein?

Was denken Sie zu diesen Ausführungen?

Gibt es positive Zeichen die ich übersehen habe?



Antwort:

Erfüllung der Vorgaben der Werkstättenverordnung auch bei Personalanforderungen

Andere Leistungsanbieter müssen die Vorgaben der Werkstättenverordnung (WVO) – bis auf einige Ausnahmen (u. a. keine förmliche Anerkennung notwendig, keine Mindestplatzzahl, Beschränkung des Angebots auf (Teil-)Leistungen nach § 57 oder § 58 SGB IX) – erfüllen (§ 60 Abs. 2 SGB IX). Insofern gelten für andere Leistungsanbieter auch hinsichtlich der Personalanforderungen die Vorgaben der WVO.

Gemäß § 9 WVO richtet sich die Zahl der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich nach der Zahl und der Zusammensetzung der behinderten Menschen sowie der Art der Beschäftigung und der technischen Ausstattung des Arbeitsbereichs. Das Zahlenverhältnis von Fachkräften zu behinderten Menschen soll im Berufsbildungsbereich 1:6, im Arbeitsbereich 1:12 betragen.

Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer Leistungsanbieter

Für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung des Trägers der Eingliederungshilfe mit einem anderen Leistungsanbieter prüft der Träger der Eingliederungshilfe, ob der antragstellende Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen (inkl. der Personalanforderungen) erfüllt (BT-Drs. 18/9522: 254). Darüber hinaus präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter.

Inwiefern eine Zulassung des hier vorgeschlagenen Konzepts möglich ist, hängt somit von der konkreten Ausgestaltung des Antrags – der dem Projekt nicht vorliegt – und der entsprechenden Prüfung und Entscheidung des Rehabilitationsträgers ab.

Darüber hinaus liegen zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Erkenntnisse dahingehend vor, wer Leistungen als anderer Leistungsanbieter umsetzen wird.

Präzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRW

Zu diesem Zweck präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter. In Nordrhein-Westfalen hat der Landschaftsverband Rheinland (LVR) bereits eine entsprechende Vorgehensweise zur Prüfung der fachlichen Qualitätsanforderungen erarbeitet. Diese steht noch unter dem Vorbehalt, dass der LVR zum Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX bestimmt wird. Die fachlichen Standards ergeben sich für den LVR, neben den allgemeinen Bestimmungen aus SGB XII, SGB IX, Werkstättenverordnung (WVO) und Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO), aus der geltenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für WfbM und aus den in Ausführung des Landesrahmenvertrags vereinbarten Eckpunkten zum Leistungstyp 25 (WfbM) (LVR 2017: 6).

Material

Anerkennung als anderer Leistungsanbieter

Nach einem 3-jährigen Praktikum in der Kinderkrippe wäre eine Beschäftigung einer Frau mit Down-Syndrom von täglich 10.00 bis 12.30 nach IFD und Kitaleitung möglich. Da nach dem Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKIBIG) nur Fachkräfte (hier zu 100%) bezuschusst werden, ist in der zuständigen WfbM im BBB eine Kitahelferin nicht vorgesehen. Wenn man den Sozialgrundkurs in der Akademie Schönbrunn finanziert und sie bei der Ausbildung zur Tagesmutter begleitet, macht man im Prinzip die Arbeit eines "anderen Anbieters", um der Behinderten die Teilhabe in ihrem Wunschberuf zu ermöglichen. Wird so ein anderer Anbieter anerkannt?



Antwort:

Keine förmliche Anerkennung nötig

Mit Bezug auf Ihre Frage ist zunächst festzuhalten, dass andere Leistungsanbieter nicht einer förmlichen Anerkennung bedürfen (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX).

Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer Leistungsanbieter

Zugleich sind andere Leistungsanbieter im Bereich der Eingliederungshilfe Leistungserbringer gemäß §§ 123ff. SGB IX und unterliegen somit dem regulären Vertrags- und Leistungserbringungsrecht. Für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung des Trägers der Eingliederungshilfe mit einem anderen Leistungsanbieter prüft der Träger der Eingliederungshilfe, ob der antragstellende Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen erfüllt (BT-Drs. 18/9522: 254). Darüber hinaus präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter.

Diese Qualitätsstandards umfassen gemäß § 60 Abs. 2 SGB IX insbesondere die Erfüllung der Vorgaben der Werkstättenverordnung – bis auf wenige Ausnahmen. Für die Zulassung anderer Leistungsanbieter im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich hat die Bundesagentur für Arbeit ein Fachkonzept erarbeitet.

Inwiefern eine Zulassung des hier vorgeschlagenen Konzepts möglich ist, hängt somit von der konkreten Ausgestaltung des Antrags – der dem Projekt nicht vorliegt – und der entsprechenden Prüfung und Entscheidung des Rehabilitationsträgers ab.

Präzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRW

Zu diesem Zweck präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter. In Nordrhein-Westfalen hat der Landschaftsverband Rheinland (LVR) bereits eine entsprechende Vorgehensweise zur Prüfung der fachlichen Qualitätsanforderungen erarbeitet. Diese steht noch unter dem Vorbehalt, dass der LVR zum Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX bestimmt wird. Die fachlichen Standards ergeben sich für den LVR, neben den allgemeinen Bestimmungen aus SGB XII, SGB IX, Werkstättenverordnung (WVO) und Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO), aus der geltenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für WfbM und aus den in Ausführung des Landesrahmenvertrags vereinbarten Eckpunkten zum Leistungstyp 25 (WfbM) (LVR 2017: 6).

Material

Hohe Voraussetzungen für andere Leistungsanbieter

Warum soll ein "anderer Leistungsanbieter" i.S.d. § 60 SGB IX die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie eine WfbM? Das schreckt potenzielle Anbieter ab.



Antwort:

Unterschiedliche Voraussetzungen und Qualitätssicherung

Grundsätzlich ist diese Aussage nicht ganz richtig. Vielmehr führt das Gesetz im § 60 SGB IX mehrere – genau: sechs – Aspekte auf, bei denen "andere Leistungsanbieter" eben nicht die gleichen Regelungen bzw. Voraussetzungen erfüllen müssen wie Werkstätten:

  1. Sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung.
  2. Sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen.
  3. Sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken.
  4. Sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
  5. Eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied und
  6. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen.

Das heißt, hier wird "anderen Leistungsanbietern" der Weg bereits erleichtert, da eben nicht die gleichen Voraussetzungen erforderlich sind. Andererseits müssen sich "andere Leistungsanbieter" im Hinblick auf ihre Leistungen bzw. ihres Leistungsangebotes wie Werkstätten auch am SGB IX und der Werkstättenverordnung (WVO) orientieren. Dies hat man insbesondere deshalb auf einer vergleichbaren Ebene belassen, damit die dort beschriebenen Qualitätsanforderungen – vor allem im Hinblick auf die Betreuung und Begleitung der Leistungsberechtigten – auch bei der Erbringung bei anderen Leistungsanbietern Bestand haben.

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