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BTHG-Kompass 2.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.7

Teilhabe am Arbeitsleben

Mit der bundesweiten Einführung des „Budgets für Arbeit“ und der Möglichkeit „anderer Leistungsanbieter“ schließt das BTHG Lücken zur individuellen Teilhabe am Arbeitsleben und schafft Alternativen zur WfbM.

Neue Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden durch das BTHG neu eingeführt?



Antwort:

Durch das BTHG sollen insbesondere durch zwei neue Leistungsarten Alternativen zur Beschäftigung in einer WfbM geschaffen werden, die mit § 140 SGB XII (ab 2020 § 111 SGB IX n.F.) sowie mit den §§ 60f. SGB IX zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind:

  1. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern und
  2. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern (Budget für Arbeit).
Andere Leistungsanbieter und Budget für Arbeit als neue Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenAndere LeistungsanbieterBudget für ArbeitMaterialien

Zahlen zu den bisherigen Anträgen anderer Leistungsanbieter

Wir sind daran interessiert, ob bislang Erkenntnisse und Zahlen aus den Bundesländern über die bisherigen Anträge auf Anerkennung als Anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX vorliegen.

Wie viel Interesse besteht an der Anerkennung und aus welchen Bereichen kommen die Antragsteller (Träger, WfbM, Wirtschaft etc.)?

Wie viele Anträge wurden bislang bewilligt und in welchen Bundesländern?

Können Sie hierzu Zahlen nennen?

Wenn keine Zahlen vorliegen sollten, wo kann die Anzahl der Anträge erfragt werden und werden diese Daten in der nächsten Zeit evaluiert?

Wer wäre in diesem Bereich Ansprechpartner, das BMAS?

Vielen Dank für eine Auskunft.



Antwort:

Bislang keine bundesweite Auswertung anderer Leistungsanbieter erfolgt

Die Regelungen zu anderen Leistungsanbietern sind mit der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes erst zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Aufgrund der kurzen Zeitspanne liegen momentan noch keine bundesweit gesammelten Zahlen und ausgewerteten Erkenntnisse zu den Anträgen als anderer Leistungsanbieter vor.

Die Zahlen und Erkenntnisse können beim jeweils zuständigen Rehabilitationsträger in den einzelnen Bundesländern erfragt werden. Das BMAS wird Daten zu anderen Leistungsanbietern im Rahmen der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 BTHG erheben.

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